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Urteil

10 AZR 96/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers sind aus Sicht des durchschnittlichen, verständigen Vertragspartners auszulegen; unklare Formulierungen gehen zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). • Eine formularvertragliche Klausel über ‚Vordienstzeiten’ gilt nur insoweit, wie ihr Wortlaut, ihre Systematik und ihr Regelungszweck dies nahelegen; bloße Erwähnung von ‚Fristen für Firmenleistungen’ erfasst nicht ohne weiteres leistungsstarke Übergangsversorgungen. • Tarifvertragliche Regelungen (TV ÜV 2003/1992) enthalten keine allgemeine Verpflichtung der Arbeitgeberin, Vordienstzeiten bei EuroBerlin für die Berechnung der Firmenrente anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von EuroBerlin-Vordienstzeiten auf Firmenrente • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers sind aus Sicht des durchschnittlichen, verständigen Vertragspartners auszulegen; unklare Formulierungen gehen zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). • Eine formularvertragliche Klausel über ‚Vordienstzeiten’ gilt nur insoweit, wie ihr Wortlaut, ihre Systematik und ihr Regelungszweck dies nahelegen; bloße Erwähnung von ‚Fristen für Firmenleistungen’ erfasst nicht ohne weiteres leistungsstarke Übergangsversorgungen. • Tarifvertragliche Regelungen (TV ÜV 2003/1992) enthalten keine allgemeine Verpflichtung der Arbeitgeberin, Vordienstzeiten bei EuroBerlin für die Berechnung der Firmenrente anzurechnen. Die Klägerin war von 1990 bis 1994 bei EuroBerlin (EE) und ab 30.10.1994 als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Streitgegenstand ist, ob die bei EE geleisteten Vordienstzeiten bei der Berechnung der Firmenrente nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TV ÜV 2003) zu berücksichtigen sind. Bei Einstellung wurde ein standardisierter Arbeitsvertrag verwendet, der in Ziff. 6 Vordienstzeiten für verschiedene Tatbestände zur Anrechnung zusagte, unter anderem ‚Fristen für Firmenleistungen’. Die Klägerin beruft sich hierauf und auf frühere Verhandlungsprotokolle; die Beklagte bestreitet eine Verpflichtung zur Anrechnung der EE-Zeiten auf die Firmenrente. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das BAG hat auf Revision der Beklagten geprüft und aufgehoben. • Die Revision der Beklagten ist begründet; die Klage war unbegründet (§§ 2, 3 TV ÜV 2003 sind nicht kraft Arbeitsvertragsreferenz anzuwenden, soweit die Klägerin Vordienstzeiten geltend macht). • Die einschlägigen Tarifverträge enthalten keine Regelung, die allgemein die Anrechnung der bei EE zurückgelegten Beschäftigungszeiten auf die Firmenrente fordert; Protokollnoten sind nicht so auszulegen, dass sie einen solchen Anspruch begründen. • Der maßgebliche Arbeitsvertrag ist als Formularvertrag (§ 305 BGB) einzuordnen; seine Auslegung erfolgt aus Sicht des durchschnittlichen, verständigen Vertragspartners unter besonderer Beachtung von Wortlaut, Systematik und Regelungszweck. • Die Klausel in Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 (‚Fristen für Firmenleistungen’) umfasst nach Wortlaut und Vertragszusammenhang nur Leistungen von vergleichbarer Art und Werthaltigkeit wie Jubiläen und interne Fristen, nicht jedoch die finanziell und systematisch herausgehobene Übergangsversorgung (Firmenrente). • Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB greift nicht zugunsten der Klägerin: Es bestehen keine erheblichen, gleichermaßen vertretbaren Auslegungsvarianten, die eine Anrechnung der EE-Vordienstzeiten auf die Firmenrente als gleichrangig erscheinen ließen. • Weitere Begründungsansprüche aus dem internen Vermerk des Mitarbeiters G oder aus dem Ergebnisprotokoll bzw. einem Schreiben der Beklagten sind nicht geeignet, eine verbindliche Leistungszusage zu begründen; es fehlte an einem nach außen gerichteten Rechtsbindungswillen. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Klage auf Feststellung abgewiesen. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, die bei der EuroBerlin zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Berechnung der Firmenrente nach dem TV ÜV 2003 anzurechnen. Die formularvertragliche Klausel ‚Fristen für Firmenleistungen’ reicht hierfür nicht aus; weder Tarifregelungen noch Vermerke oder Schreiben der Beklagten begründen einen Anspruch der Klägerin. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.