Urteil
5 AZR 325/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Kostenlast des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO). Der Kläger wandte sich mit einer Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (17 Sa 1728/09). Die genaue streitige inhaltliche Rechtsfrage ist dem vorliegenden Text nicht mehr zu entnehmen, da die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Es steht fest, dass das Landesarbeitsgericht zuungunsten des Klägers entschieden hatte. Der Kläger rief das Bundesarbeitsgericht an, um die Entscheidung zu überprüfen. Das Bundesarbeitsgericht hatte sole das Revisionsverfahren zu entscheiden. Im Revisionsverfahren beantragte der Kläger offenbar die Aufhebung des landesgerichtlichen Urteils. Die Parteien machten von § 313a ZPO Gebrauch und verzichteten auf die übliche Tatsachen- und Entscheidungsdarstellung. • Die Revision des Klägers war nicht erfolgreich; das Bundesarbeitsgericht sah keine Gründe, das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufzuheben. • Mangels substantiierter Angriffe auf die angefochtene Entscheidung oder wegen formeller oder materieller Gründe genügte die Revision nicht den Voraussetzungen einer erfolgreichen Rechtsfortbildung. • Durch den Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO ist der Tenor der Vorinstanzen bindend festgehalten und die Entscheidung des Revisionsgerichts auf die Tenorfeststellungen beschränkt. • Nach Prozessrecht trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens; hier wurde die Kostenlast dem Kläger auferlegt. • Es lagen keine Anhaltspunkte vor, die eine Abweichung von dieser Kostenentscheidung oder die Gewährung von Prozesskostenerstattung an den Kläger rechtfertigten. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bleibt bestehen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf den Tenor und die formellen Voraussetzungen stützte. Damit sind die vorinstanzlichen Feststellungen und die Rechtsfolge endgültig bestätigt. Der Kläger bleibt daher unterlegene Partei und verpflichtet zur Kostenübernahme.