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Beschluss

9 AZN 1232/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich geforderte Begründung fehlt (§72a ArbGG). • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, dass das Berufungsurteil auf der fehlerhaften Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage beruht. • Bei teilweisem Bezug von Arbeitslosengeld muss die Beschwerde darlegen, inwieweit die aufgeworfenen Rechtsfragen für den jeweiligen Teil des geltend gemachten Urlaubsanspruchs entscheidungserheblich sind. • Soweit das Berufungsgericht den Verfall nach §7 Abs.3 BUrlG angenommen hat, ist eine darauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich geforderte Begründung fehlt (§72a ArbGG). • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, dass das Berufungsurteil auf der fehlerhaften Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage beruht. • Bei teilweisem Bezug von Arbeitslosengeld muss die Beschwerde darlegen, inwieweit die aufgeworfenen Rechtsfragen für den jeweiligen Teil des geltend gemachten Urlaubsanspruchs entscheidungserheblich sind. • Soweit das Berufungsgericht den Verfall nach §7 Abs.3 BUrlG angenommen hat, ist eine darauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unbeachtlich. Die Parteien streiten um verbleibende Urlaubsansprüche der Klägerin aus 2008 (geltend 24 Tage) und 2009 (geltend 18 Tage). Die Klägerin war von Anfang 2008 bis Mitte Juli 2009 arbeitsunfähig; ab 12.08.2008 bis Mitte Juli 2009 bezog sie nach Aussteuerung Arbeitslosengeld und nahm dann die Arbeit wieder auf. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht erkannte der Klägerin 21 Werktage aus 2008 und 12 Werktage aus 2009, sonstige Klageabweisung, und ließ die Revision nicht zu. Die Beklagte richtet dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vorbringen grundsätzlicher Rechtsfragen, insbesondere zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei fehlendem Beschäftigungsverhältnis und zur Frage von Urlaubsansprüchen während des Bezugs von Arbeitslosengeld. Das BAG prüfte ausschließlich die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß §72a ArbGG. • Rechtliche Grundlage für die Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde sind §72a Abs.1, Abs.3 und Abs.5 ArbGG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1 ArbGG; eine Beschwerde bedarf der darlegenden Begründung, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. • Eine Rechtsfrage betrifft die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm; sie muss klärungsfähig und klärungsbedürftig sein und die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall darlegen. • Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil auf der fehlerhaften Beantwortung wenigstens einer der von ihr aufgeworfenen Fragen beruht, sodass die erforderliche Entscheidungserheblichkeit fehlt (§72a Abs.3 Satz2 Nr.1 ArbGG). • Zur ersten Frage (Verfall des Urlaubs bei fehlendem Beschäftigungsverhältnis) ist bereits ersichtlich, dass das Landesarbeitsgericht den Verfall nach §7 Abs.3 Satz1 und 2 BUrlG angenommen hat; diese Frage ist für das Ziel der vollständigen Klageabweisung der Beklagten ungeeignet. • Zur zweiten Frage (Urlaubsanspruch während Bezuges von Arbeitslosengeld) hat die Beschwerde nicht dargelegt, wie sich der nur zeitweise Bezug von Arbeitslosengeld (Mitte Aug. 2008 bis 10. Juli 2009) auf den geltend gemachten Urlaubsumfang auswirkt; es obliegt der Beschwerdeführerin, Entscheidungserheblichkeit für den betroffenen Teil des Anspruchs darzulegen. • Da die Begründung fehlt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach §72a Abs.5 Satz3 ArbGG unzulässig und zu verwerfen; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §97 Abs.1 ZPO, der Streitwert wird festgesetzt nach §63 Abs.2 GKG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie die gesetzlich geforderte Begründung zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erbracht hat. Das Landesarbeitsgericht hat bereits im Ergebnis den Verfall von Urlaub nach §7 Abs.3 BUrlG festgestellt, sodass diese Frage für den Zulassungsgrund irrelevant ist. Soweit es um den Teil des Urlaubs geht, der in den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld fällt, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, inwieweit diese Frage das Urteil des Berufungsgerichts beeinflusst. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.211,77 Euro festgesetzt.