Urteil
6 AZR 796/09
BAG, Entscheidung vom
13mal zitiert
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die von einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission ordnungsgemäß beschlossen wurden, sind in ihren Rückwirkungsfolgen grundsätzlich wie Tarifverträge zu beurteilen; eine rückwirkende Kürzung von Sonderzahlungen kann zulässig sein, wenn die Betroffenen mit einer Änderung rechnen mussten.
• Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung, der an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum 1. Dezember geknüpft ist, entsteht erst mit diesem Stichtag und begründet nur eingeschränkten Vertrauensschutz gegenüber nachträglichen tariflichen Neuregelungen.
• Zahlungen unter ausdrücklichem Vorbehalt der endgültigen Berechnung zerstören ein schutzwürdiges Vertrauen auf Endgültigkeit; bereits ausgezahlte Beträge können bei rechtmäßiger rückwirkender Tarifänderung einbehalten bzw. verrechnet werden.
• Bei der Unterscheidung von Rufbereitschaft I und II kommt es nicht auf den tatsächlichen Arbeitsanfall, sondern auf die vorab zu erwartende Arbeitsbelastung an; eine nachträgliche Umdeutung bereits geleisteter Rufbereitschaftszeiten ist zulässig und rechtfertigt die nachträgliche Abrechnung nach den neuen Tarifregelungen, sofern kein krasses Missverhältnis besteht.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Tarifänderung: Wegfall der Jahressonderzahlung und Neuberechnung von Rufbereitschaftsvergütung • Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die von einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission ordnungsgemäß beschlossen wurden, sind in ihren Rückwirkungsfolgen grundsätzlich wie Tarifverträge zu beurteilen; eine rückwirkende Kürzung von Sonderzahlungen kann zulässig sein, wenn die Betroffenen mit einer Änderung rechnen mussten. • Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung, der an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum 1. Dezember geknüpft ist, entsteht erst mit diesem Stichtag und begründet nur eingeschränkten Vertrauensschutz gegenüber nachträglichen tariflichen Neuregelungen. • Zahlungen unter ausdrücklichem Vorbehalt der endgültigen Berechnung zerstören ein schutzwürdiges Vertrauen auf Endgültigkeit; bereits ausgezahlte Beträge können bei rechtmäßiger rückwirkender Tarifänderung einbehalten bzw. verrechnet werden. • Bei der Unterscheidung von Rufbereitschaft I und II kommt es nicht auf den tatsächlichen Arbeitsanfall, sondern auf die vorab zu erwartende Arbeitsbelastung an; eine nachträgliche Umdeutung bereits geleisteter Rufbereitschaftszeiten ist zulässig und rechtfertigt die nachträgliche Abrechnung nach den neuen Tarifregelungen, sofern kein krasses Missverhältnis besteht. Der K. , seit 1.12.1999 bei der B. tätig und seit 1.7.2006 leitender O. , beanspruchte für 2007 eine Jahressonderzahlung sowie Differenzen bei der Vergütung von Rufbereitschaften für Juli 2007 bis Januar 2008. Im Oktober/November 2007 beschloss die Arbeitsrechtliche Kommission eine Neufassung des BAT-KF (BAT-KF nF) mit Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF und rückwirkendem Inkrafttreten zum 1.7.2007; der TV-Ärzte-KF sah u.a. bis 31.12.2009 keinen Anspruch auf Jahressonderzahlung vor und regelte Rufbereitschaften neu. Die B. zahlte dem K. im November 2007 vorläufig eine Zuwendung mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Berechnung. Nach Bekanntmachung rechnete die B. im Februar 2008 die Vergütung neu ab und verrechnete die bereits ausgezahlten Beträge. Der K. widersprach und klagte auf Auszahlung der Zuwendung und der ursprünglichen Rufbereitschaftsvergütung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der K. machte insbesondere geltend, die Rückwirkung sei unzulässig und die Nachberechnung bei bereits geleisteter Arbeit unzulässig. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht abgewiesen. • Zur Zuwendung: Der K. hat keine Anspruchsgrundlage, weil sein Arbeitsverhältnis seit 1.7.2007 nach dem TV-Ärzte-KF richtet, dessen §19 ausdrücklich bis 31.12.2009 keine Jahressonderzahlung gewährt. Kirchliche Regelungen, die ordnungsgemäß auf dem Dritten Weg beschlossen wurden, sind hinsichtlich Rückwirkung wie Tarifverträge zu prüfen. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Tarifliche bzw. durch die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossene kirchliche Neuregelungen können rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingreifen; Schranken setzt allein der Vertrauensschutz. Vertrauen ist dann nicht mehr schutzwürdig, wenn die Betroffenen mit einer Änderung rechnen mussten. Hier hatten Mitarbeitervertretung und Gewerkschaft Anfang Juli 2007 über anstehende Änderungen informiert; damit war Kenntnis in den betroffenen Kreisen vorhanden. • Zahlung unter Vorbehalt: Die vorläufige Zahlung der Zuwendung mit ausdrücklichem Vorbehalt in Schreiben und Lohnabrechnung entzieht dem K. ein schutzwürdiges Vertrauen in die Endgültigkeit der Zahlung; deshalb ist eine Rückforderung bzw. Verrechnung zulässig. • Keine anteilige Zuwendung für Jan–Jun 2007: Die Ordnung über eine Zuwendung kennt keine Quotenregelung und knüpft den Anspruch an den Stichtag 1. Dezember; es handelt sich nicht um einen pro rata temporis erworbenen synallagmatischen Entgeltanspruch. • Zur Rufbereitschaft: Die B. durfte die Rufbereitschaft nach den Regelungen des TV-Ärzte-KF ab Juli 2007 neu bewerten und abrechnen; maßgeblich ist die vorab zu erwartende Arbeitsbelastung für die Einordnung in Rufbereitschaft I oder II, nicht der rückblickende tatsächliche Arbeitsanfall. • Kein unzulässiger Eingriff: Die Neuberechnung und Verrechnung stellt keinen unzulässigen rückwirkenden Eingriff in bereits geleistete Vergütung dar. Eine zusätzliche Vergütung käme nur in Betracht, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahlter Vergütung bestünde; ein solches liegt nicht vor. Die Revision des K. wird zurückgewiesen. Dem K. steht weder die begehrte Jahressonderzahlung für 2007 noch die von ihm geforderte Differenzvergütung für die Rufbereitschaften Juli 2007 bis Januar 2008 zu. Das Arbeitsverhältnis der Ärztinnen und Ärzte wurde zum 1.7.2007 in den TV-Ärzte-KF übergeleitet, dessen Regelung zum Ausschluss der Jahressonderzahlung bis 31.12.2009 Anwendung findet. Die Betroffenen hatten Kenntnis von den Verhandlungen und mussten mit einer rückwirkenden Neuregelung rechnen; zudem erfolgte die Auszahlung der Zuwendung unter ausdrücklichem Vorbehalt, sodass kein schutzwürdiges Vertrauen bestand. Die nachträgliche Umrechnung der Rufbereitschaftsvergütung entspricht den tariflichen Vorgaben und verletzt nicht das Verbot unzulässiger Rückwirkung; insoweit besteht kein Anspruch auf Nachzahlung. Der K. trägt die Kosten der Revision.