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Urteil

8 AZR 663/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. • Die klagende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien können im Einvernehmen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; dies hat Auswirkungen auf die Verfahrensführung gemäß ArbGG und ZPO.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Kostenfolge trägt die Klägerin • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. • Die klagende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien können im Einvernehmen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; dies hat Auswirkungen auf die Verfahrensführung gemäß ArbGG und ZPO. Die Klägerin erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg. Die Parteien erklärten im Hinblick auf eine verwandte Senatsentscheidung den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Streitgegenstand war die Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts durch den Senat. Es ging um die Rechtsmittelentscheidung der Klägerin gegen die vorinstanzliche Entscheidung. Die Beteiligten bezogen sich auf eine vorausgegangene Entscheidung des Senats (8 AZR 286/08). Die Entscheidung des Senats berücksichtigt die Verfahrensvereinbarung der Parteien zum Beschränken des Verfahrensumfangs. Relevante Tatsachen und Einzelheiten des Streitgegenstands wurden von den Parteien nicht weiter vorgetragen. • Der Senat hat die Revision form- und fristgerecht geprüft und die Verfahrensvereinbarung der Parteien berücksichtigt (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). • Mangels durchgreifender Rechtsfehler in der vorinstanzlichen Entscheidung besteht kein Grund, die Revision der Klägerin zuzulassen oder das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. • Die Zurückweisung der Revision folgt daraus, dass die vorinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestand und keine revisionsrechtlich relevanten Fehler aufwies. • Die Kostenentscheidung beruht auf der prozessualen Unterliegenslage der Klägerin in der Revisionsinstanz; der Grundsatz, dass der Unterlegene die Kosten der Revisionsinstanz trägt, kommt zur Anwendung. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; damit bleibt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg in der angefochtenen Fassung bestehen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung erfolgte unter Berücksichtigung des Parteiverzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; sie ändert nichts am Ergebnis der Rechtsmittelentscheidung. Insgesamt ist damit das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos geblieben und die Vorinstanzentscheidung bestätigt.