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Urteil

8 AZR 730/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 BGB setzt die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit voraus; die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist maßgeblich. • Bei dienstleistungsorientierten Unternehmen kann die Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals eine wirtschaftliche Einheit begründen; eine bloße Funktionsnachfolge genügt nicht. • Ein Betriebsteilübergang erfordert, dass beim früheren Betriebsinhaber bereits eine abgrenzbare organisatorische Einheit mit einem Teilzweck bestanden hat; die bloße Erbringung von Leistungen für einen Bereich reicht nicht aus. • Zur Zuordnung eines Arbeitnehmers kommt es auf seine Eingliederung in die organisatorische Struktur des übernommenen Betriebsteils an, nicht nur auf die Tatsache, dass er überwiegend für diesen Bereich tätig war.
Entscheidungsgründe
Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlender abgrenzbarer organisatorischer Einheit • Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 BGB setzt die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit voraus; die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist maßgeblich. • Bei dienstleistungsorientierten Unternehmen kann die Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals eine wirtschaftliche Einheit begründen; eine bloße Funktionsnachfolge genügt nicht. • Ein Betriebsteilübergang erfordert, dass beim früheren Betriebsinhaber bereits eine abgrenzbare organisatorische Einheit mit einem Teilzweck bestanden hat; die bloße Erbringung von Leistungen für einen Bereich reicht nicht aus. • Zur Zuordnung eines Arbeitnehmers kommt es auf seine Eingliederung in die organisatorische Struktur des übernommenen Betriebsteils an, nicht nur auf die Tatsache, dass er überwiegend für diesen Bereich tätig war. Die Parteien stritten, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers (seit 2001 bei der W GmbH, kaufmännischer Bereich, zuletzt Abteilungsleiter Abgaben/Rechtsangelegenheiten) infolge eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs auf den Beklagten (Zweckverband für Abwasserentsorgung) übergegangen sei und ob vorsorglich ausgesprochene Kündigungen wirksam seien. Beklagter und ein Streitverkündeter (Trinkwasserversorgung) waren alleinige Gesellschafter der GmbH, die kaufmännische und technische Aufgaben für beide Zweckverbände erbracht hatte. Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde kündigten die Zweckverbände die Geschäftsbesorgungsverträge mit der GmbH und übernahmen Teile des Betriebsvermögens und Stellenpläne; zahlreiche GmbH‑Mitarbeiter wurden von den Zweckverbänden eingestellt, andere blieben oder verblieben in der GmbH. Der Kläger wurde bei Einstellungen nicht berücksichtigt, setzte seine Tätigkeit fort und wurde Betriebsratsvorsitzender; er klagte auf Feststellung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses und hielt die vorsorglichen Kündigungen für unwirksam. • Anwendbare Norm: § 613a Abs.1 BGB; maßgeblich ist die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit bei Rechtsgeschäftsübergang. • Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass kein vollständiger Betriebsübergang vorliegt, weil der Beklagte nicht den gesamten Betrieb der GmbH übernommen hat und Betriebsmittel sowie Personal auf mehrere Adressaten verteilt wurden. • Für einen möglichen Teilbetriebsübergang fehlt es an einer beim bisherigen Betriebsinhaber bereits bestehenden abgrenzbaren organisatorischen Einheit für die kaufmännischen Aufgaben der Abwasserentsorgung. Entscheidend ist, dass beim Veräußerer eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit mit eigenem Teilzweck bestanden haben muss. • Die Zuordnung des Klägers zur technischen Abwasserabteilung scheidet aus: Er war kaufmännisch als Leiter der Abteilung Abgaben tätig und nicht in die technische Struktur der Abwasserabteilung integriert; Weisungs- und Organisationszusammenhang fehlen. • Die Tatsache, dass der Kläger überwiegend mit Angelegenheiten der Abwasserentsorgung befasst gewesen sein will, reicht nicht aus. Maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung in die übergehende organisatorische Einheit, nicht die bloße Tätigkeit zugunsten dieses Bereichs. • Die Rechtsprechung unterscheidet Funktionsnachfolge (kein Übergang) von der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit; hier lag mangels übereinstimmender organisatorischer Identität lediglich eine Teil-Funktionsnachfolge vor. • Da das Arbeitsverhältnis beim Veräußerer verblieben ist, sind die vorsorglich erklärten Kündigungen des Beklagten gegenstandslos; die weitergehenden Kündigungsschutzanträge sind unbegründet. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Es liegt kein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf den Beklagten nach § 613a Abs.1 BGB vor, weil es an einer beim bisherigen Arbeitgeber bereits vorhandenen abgrenzbaren organisatorischen Einheit für die kaufmännischen Aufgaben der Abwasserentsorgung fehlt und der Kläger nicht in eine entsprechende übernommene Einheit eingegliedert war. Der Beklagte hat nicht den gesamten Betrieb der GmbH übernommen; vielmehr gingen Betriebsmittel und Personal auf verschiedene Stellen (Beklagter, Streitverkündeter, GmbH) über, sodass lediglich eine Teil‑Funktionsnachfolge vorliegt. Da das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber verblieben ist, sind die vorsorglichen Kündigungen des Beklagten ins Leere gegangen und die hierauf gestützten Kündigungsschutz‑ und Weiterbeschäftigungsanträge des Klägers unbegründet. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.