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Urteil

4 AZR 453/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Eingruppierung nach TV-Ärzte/VKA ist maßgeblich die vertraglich bestimmte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. • Die vom Arbeitgeber zuzurechnende Übertragung organisatorischer Aufgaben durch leitende Ärzte kann die erforderliche "ausdrückliche" Übertragung im Tarifsinne ersetzen; bloße Duldung ist nicht automatisch unbeachtlich, wenn langjährige Praxis und Kenntnis des Arbeitgebers gegeben sind. • Arbeitsvorgänge sind tariflich abgrenzbare Arbeitseinheiten; nebeneinander ausgeübte Leitungsfunktionen verschiedener Bereiche sind regelmäßig gesondert zu bewerten. • Die Leitung einer operativen Intensivstation kann einen Funktionsbereich iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA darstellen und damit die Eingruppierung als Oberarzt (Entgeltgruppe III) begründen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung als Oberarzt durch ausdrückliche oder zurechenbare Übertragung medizinischer Verantwortung • Zur Eingruppierung nach TV-Ärzte/VKA ist maßgeblich die vertraglich bestimmte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. • Die vom Arbeitgeber zuzurechnende Übertragung organisatorischer Aufgaben durch leitende Ärzte kann die erforderliche "ausdrückliche" Übertragung im Tarifsinne ersetzen; bloße Duldung ist nicht automatisch unbeachtlich, wenn langjährige Praxis und Kenntnis des Arbeitgebers gegeben sind. • Arbeitsvorgänge sind tariflich abgrenzbare Arbeitseinheiten; nebeneinander ausgeübte Leitungsfunktionen verschiedener Bereiche sind regelmäßig gesondert zu bewerten. • Die Leitung einer operativen Intensivstation kann einen Funktionsbereich iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA darstellen und damit die Eingruppierung als Oberarzt (Entgeltgruppe III) begründen. Der Kläger, Facharzt für Anästhesiologie mit mehreren Zusatzbezeichnungen, ist seit 1990 bei der Beklagten, einem kommunalen Krankenhausträger, beschäftigt. Die Parteien streiten um die Eingruppierung nach dem TV-Ärzte/VKA: der Kläger fordert Entgeltgruppe III (Oberarzt), die Beklagte hält Entgeltgruppe II für zutreffend. Der Kläger war im Rotationssystem längere Zeit abwechselnd Leiter der operativen Intensivstation und des Zentral-OP; die Rotation bestand seit Jahrzehnten und erfolgte jeweils für Zeiträume von zwei Jahren. Die Beklagte hat zunächst ab 1.8.2006 Entgeltgruppe II bezahlt; der Kläger beantragte Feststellung der Pflicht zur Vergütung nach Entgeltgruppe III. Die Tatsacheninstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, es fehle an einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. • Anwendbarer Tarifvertrag ist TV-Ärzte/VKA; Eingruppierung richtet sich nach §15 und §16 TV-Ärzte/VKA, Entgeltgruppe III setzt ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich voraus. • Maßgebliche Tätigkeit ist die vertraglich bestimmte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit (§15 Abs.2). Arbeitgeberhaftung umfasst Zurechnung von Erklärungen und Organisationsentscheidungen seiner leitenden Ärzte; langjährige, dem Arbeitgeber erkennbare Praxis kann eine ausdrückliche Übertragung ersetzen. • Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist tariflich feststehend; für die Eingruppierung ist zu bestimmen, ob die gesamte Tätigkeit einen oder mehrere Arbeitsvorgänge bildet (§15 Abs.2 S.2). Nebeneinander ausgeübte Leitungsfunktionen verschiedener Bereiche sind in der Regel gesondert zu bewerten. • Tatsächliche Feststellungen des LAG zur organisatorischen Zuordnung und zu Verantwortungsstrukturen waren unzureichend, daher ist die Sache zurückzuverweisen. • Konkrete Feststellungen: Die operative Intensivstation ist räumlich abgegrenzt, mit eigenem Pflegepersonal und fester Zuordnung von Ärzten; sie erfüllt die Anforderungen an einen Funktionsbereich und die medizinische Verantwortung wurde dem Kläger ausdrücklich bzw. dem Arbeitgeber zurechenbar übertragen, sodass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III für diesen Bereich erfüllt sind. • Für den Bereich Zentral-OP sind die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend, weil bei Anästhesiologie Teilbereiche aus medizinischen Gründen häufig räumlich verteilt sind und andere Kriterien zur Feststellung organisatorischer Selbständigkeit herangezogen werden müssen. • Das LAG hat bei neuer Entscheidung die zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten, die tarifliche Bewertung beider Arbeitsvorgänge, die Rolle der weiteren Aufgaben des Klägers (z.B. Gerätebeauftragter, Transfusionsbeauftragter) und ggf. die Anwendung der Regelung über vorübergehende Übertragung (§17) zu klären. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BAG stellte fest, dass das LAG die tariflichen Begriffe und die Zurechnung von Übertragungen durch leitende Ärzte fehlerhaft ausgelegt hat und es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt. Nach den bisherigen Feststellungen erfüllt die Leitung der operativen Intensivstation die Voraussetzungen eines Funktionsbereichs und dem Kläger wurde dafür die medizinische Verantwortung übertragen, sodass für diesen Zeitraum die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III vorliegen. Hinsichtlich des Zentral-OP sind weitere Feststellungen zur organisatorischen Struktur und Übertragung der Verantwortung erforderlich. Das LAG hat bei der erneuten Entscheidung insbesondere die Arbeitsvorgänge, ihre zeitlichen Anteile und die tarifliche Wertigkeit sowie ggf. die Einordnung sonstiger Aufgaben des Klägers zu klären; erst danach kann abschließend über die Eingruppierung und mögliche Nachforderungen entschieden werden.