Urteil
1 AZR 473/09
BAG, Entscheidung vom
76mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gewerkschaften können in einem Beschlussverfahren die Beseitigung der Folgen tarifwidriger Betriebsvereinbarungen geltend machen; Anträge sind entsprechend auszulegen.
• Betriebsvereinbarungen, die tariflich geregelte Arbeitszeit und Vergütung verändern, verstoßen gegen den Tarifvorrang des §77 Abs.3 BetrVG und sind unwirksam.
• Ein gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch nach §1004 Abs.1 i.V.m. §823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.9 Abs.3 GG erstreckt sich nicht auf Nachzahlungen tariflicher Leistungen an einzelne Arbeitnehmer; solche Individualansprüche sind nicht durch den kollektivrechtlichen Beseitigungsanspruch abgedeckt.
Entscheidungsgründe
Keine Nachzahlungsansprüche der Gewerkschaft wegen tarifwidriger Betriebsvereinbarungen • Gewerkschaften können in einem Beschlussverfahren die Beseitigung der Folgen tarifwidriger Betriebsvereinbarungen geltend machen; Anträge sind entsprechend auszulegen. • Betriebsvereinbarungen, die tariflich geregelte Arbeitszeit und Vergütung verändern, verstoßen gegen den Tarifvorrang des §77 Abs.3 BetrVG und sind unwirksam. • Ein gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch nach §1004 Abs.1 i.V.m. §823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.9 Abs.3 GG erstreckt sich nicht auf Nachzahlungen tariflicher Leistungen an einzelne Arbeitnehmer; solche Individualansprüche sind nicht durch den kollektivrechtlichen Beseitigungsanspruch abgedeckt. Die klagende Gewerkschaft rügt, zwei Betriebsvereinbarungen der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten hätten die tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden erhöht und die Mehrarbeit nicht tarifgerecht, sondern durch Boni vergütet. Die Betriebsvereinbarungen für Außen- und Innendienst traten 2006 bzw. 2007 in Kraft und wurden 4. August 2008 aufgehoben; zugleich vereinbarte die Rechtsvorgängerin die Inhalte als Regelungsabrede neu. Die Klägerin verlangt, die Beklagte zu verpflichten, den betroffenen Beschäftigten Angebote zur Abgeltung der über 35 Stunden hinausgehenden Arbeitszeit durch Freizeit oder Bezahlung vorzulegen. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden und beruft sich auf Unbestimmtheit und fehlende Anspruchsgrundlage; die Parteien streiten über die Zulässigkeit und Begründetheit des begehrten Folgenbeseitigungsanspruchs. • Verfahrensart: Das Beschlussverfahren ist für gewerkschaftliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen grundsätzlich geeignet; die Überführung in das Urteilsverfahren war formell nicht zu beanstanden. • Auslegung der Anträge: Die Klage richtet sich auf die Ausarbeitung und Unterbreitung individueller Angebote durch die Beklagte an die in den Anträgen bezeichneten Beschäftigten; damit sind die Anträge hinreichend bestimmt (§253 Abs.2 ZPO). • Tarifvorrang: Die Betriebsvereinbarungen betreffen tariflich geregelte Arbeitsbedingungen und erhöhen die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden; sie verstoßen damit gegen §77 Abs.3 BetrVG und sind unwirksam. • Mitbestimmung: Die Erhöhung war keine nur vorübergehende Maßnahme nach §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG, sondern zielte auf eine dauerhafte Arbeitszeiterhöhung; daher greift die Regelungssperre des §77 Abs.3 BetrVG. • Koalitionsfreiheit: Die Klägerin wurde durch die tarifwidrigen Vereinbarungen in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art.9 Abs.3 GG beeinträchtigt, weil die Vereinbarungen darauf gerichtet waren, tarifliche Ordnung faktisch zu verdrängen. • Ende der Beeinträchtigung: Mit der Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf die nicht tarifgebundene Beklagte am 6.8.2008 endete die normative Wirkung der Verbandstarifverträge und damit die fortdauernde Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit. • Rechtsfolgen: Ein gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch nach §1004 Abs.1 i.V.m. §823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.9 Abs.3 GG begründet nicht die Nachzahlung tariflicher Vergütung an einzelne Arbeitnehmer; die Wiederherstellung tarifkonformen Zustands durch Nachzahlung ist Individualschadens- bzw. naturalersatzrechtlich zu beurteilen und fällt nicht unter den kollektivrechtlichen Beseitigungsanspruch. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das BAG bestätigt die Vorinstanzen: Die angegriffenen Betriebsvereinbarungen waren unwirksam, weil sie gegen den Tarifvorrang des §77 Abs.3 BetrVG verstoßen und die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft beeinträchtigen konnten. Allerdings endete diese kollektive Beeinträchtigung mit der Verschmelzung auf die nicht tarifgebundene Beklagte am 6.8.2008, sodass kein fortwirkender Beseitigungsanspruch besteht. Insbesondere folgt aus §1004 Abs.1 i.V.m. §823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.9 Abs.3 GG kein Anspruch der Gewerkschaft auf Nachzahlungen tariflicher Vergütung zugunsten einzelner Arbeitnehmer; solche individualrechtlichen Forderungen sind nicht durch den kollektivrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch abgedeckt. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.