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Urteil

6 AZR 806/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Kindergeld kann zugleich als fristgerechte Geltendmachung des davon abhängigen Sozialzuschlags (§33 BMT-G-O) gelten, wenn Arbeitgeber in der Praxis den Kindergeldantrag als ausreichend angesehen hat. • Tarifliche Verweisung des Sozialzuschlags auf die gesetzliche Kindergeldberechtigung macht Entscheidungen über Kindergeld auch für den Sozialzuschlag maßgeblich. • Die Ausschlussfrist des §63 BMT-G-O ist binnen sechs Monaten nach Fälligkeit zu wahren; beginnt sie erst, wenn die Einkünfte des Kindes überschaubar sind, etwa bis zum Jahresende, wenn deren Höhe unsicher ist.
Entscheidungsgründe
Kindergeldantrag als genügende Geltendmachung des Sozialzuschlags (§33 BMT-G-O) • Ein Antrag auf Kindergeld kann zugleich als fristgerechte Geltendmachung des davon abhängigen Sozialzuschlags (§33 BMT-G-O) gelten, wenn Arbeitgeber in der Praxis den Kindergeldantrag als ausreichend angesehen hat. • Tarifliche Verweisung des Sozialzuschlags auf die gesetzliche Kindergeldberechtigung macht Entscheidungen über Kindergeld auch für den Sozialzuschlag maßgeblich. • Die Ausschlussfrist des §63 BMT-G-O ist binnen sechs Monaten nach Fälligkeit zu wahren; beginnt sie erst, wenn die Einkünfte des Kindes überschaubar sind, etwa bis zum Jahresende, wenn deren Höhe unsicher ist. Die Klägerin (Arbeiterin beim Land Berlin, Lohngruppe 2) begehrt Zahlung des Sozialzuschlags für April bis Dezember 2005. Sie hatte am 11.01.2005 K. f. 2005/2006 beantragt; ein Bescheid vom 17.03.2005 lehnte ab. Am 31.10.2005 stellte sie einen erneuten Antrag, der teilweise durch Bescheid vom 22.12.2005 ebenfalls abgewiesen, aber für Jan–Aug 2006 bewilligt wurde. Das Finanzgericht hob den Bescheid vom 22.12.2005 teilweise auf und verpflichtete zur Festsetzung von K. für April–Dezember 2005; das Land zahlte K., aber nicht den Sozialzuschlag. Die Klägerin verlangte den Zuschlag für April–Dezember 2005; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Streitpunkt war, ob der Sozialzuschlag durch den K.-antrag innerhalb der Ausschlussfrist des §63 BMT-G-O geltend gemacht wurde und wie hoch der Zuschlag ist. • Der Sozialzuschlag nach §33 BMT-G-O ist tariflich an die gesetzliche K.-berechtigung geknüpft; eine Entscheidung über K. ist damit auch für den Sozialzuschlag maßgeblich. • Ansprüche auf den Sozialzuschlag unterliegen der Ausschlussfrist des §63 BMT-G-O (sechs Monate nach Fälligkeit). Fälligkeitsregeln gelten wie für Lohn; der Anspruch wird monatlich mit Zahltag fällig. • Wenn der Arbeitnehmer wegen Unsicherheit über die Höhe der Einkünfte des Kindes die Voraussetzungen des K. nicht überblicken kann, beginnt die Ausschlussfrist erst mit Kenntnis der Einkünfte; im Regelfall ist dies erst zum Jahresende der Fall. • Die Praxis des Arbeitgebers, Anträge auf K. zugleich als Geltendmachung des Sozialzuschlags zu behandeln, genügt der Erfordernis einer hinreichenden Klarstellung des geltend gemachten Anspruchs. Vorliegend hat das beklagte Land derartige Praxis gezeigt, weshalb der K.-antrag vom 11.01.2005 (bzw. der erneute Antrag vom 31.10.2005 und der Widerspruch vom 06.01.2006) die Ausschlussfrist gewahrt hat. • Die Bestandskraft des ablehnenden K.-bescheids vom 17.03.2005 hinderte nicht die Wahrung der Ausschlussfrist für den Zeitraum ab April 2005, da die materielle Rechtslage (einschließlich der verfassungskonformen Auslegung des §32 Abs.4 EStG durch das BVerfG) unverändert war und Ansprüche aus demselben Sachverhalt durch einen einmaligen, fortwirkenden Akt gewahrt werden können. • Zur Höhe: Tarifliche Verweisungsketten führen zu einem monatlichen Sozialzuschlag von 88,03 Euro brutto; für neun Monate ergibt sich ein Anspruch von 792,27 Euro brutto. Die Revision der Klägerin wird überwiegend stattgegeben; die Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 792,27 Euro brutto zu zahlen. Die Klägerin hat den Anspruch auf Sozialzuschlag für April–Dezember 2005 fristgerecht geltend gemacht, weil der K.-antrag (und der spätere erneute Antrag/Widerspruch) angesichts der Praxis der Personalstelle als hinreichende Geltendmachung des davon abhängigen Zuschlags nach §33 BMT-G-O zu werten ist. Die tarifrechtliche Verweisung macht die K.-Entscheidung auch für den Sozialzuschlag maßgeblich; die Ausschlussfrist begann nicht früher zu laufen, weil die Einkünftelage des Kindes bis zur Jahresklarheit unsicher war. Kosten des Rechtsstreits trägt das Land.