Urteil
3 AZR 406/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 30d Abs. 3 BetrAVG begründet für Arbeitnehmer mit Nachversicherung Ansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber, die nach der dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgungsordnung (hier: beamtenrechtliche Regelungen) zu berechnen sind.
• Bei vorzeitigem Ausscheiden mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ist die fiktive Vollrente nach § 2 BetrAVG zu ermitteln, zeitratierlich zu kürzen und gegebenenfalls um versicherungsmathematische Abschläge für vorgezogene Inanspruchnahme zu vermindern; für inhaltliche Bemessungsfaktoren (außer dem Arbeitsentgelt) gilt als Rechtslage der 31.12.2000.
• Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Nachversicherung bei der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung sind auf den so errechneten Anspruch anzurechnen, jedoch erst nach der Ermittlung des Anspruchs.
• Eine verfassungsrechtliche Rückwirkungseinwendung der öffentlichen Arbeitgeberin gegen die Anwendung von § 30d Abs. 3 BetrAVG ist ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Änderung dazu diente, eine verfassungswidrige Privilegierung (Ungleichbehandlung) zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Anspruch nach § 30d Abs. 3 BetrAVG nach Nachversicherung; Berechnung nach zugesagter Versorgungsordnung • § 30d Abs. 3 BetrAVG begründet für Arbeitnehmer mit Nachversicherung Ansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber, die nach der dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgungsordnung (hier: beamtenrechtliche Regelungen) zu berechnen sind. • Bei vorzeitigem Ausscheiden mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ist die fiktive Vollrente nach § 2 BetrAVG zu ermitteln, zeitratierlich zu kürzen und gegebenenfalls um versicherungsmathematische Abschläge für vorgezogene Inanspruchnahme zu vermindern; für inhaltliche Bemessungsfaktoren (außer dem Arbeitsentgelt) gilt als Rechtslage der 31.12.2000. • Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Nachversicherung bei der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung sind auf den so errechneten Anspruch anzurechnen, jedoch erst nach der Ermittlung des Anspruchs. • Eine verfassungsrechtliche Rückwirkungseinwendung der öffentlichen Arbeitgeberin gegen die Anwendung von § 30d Abs. 3 BetrAVG ist ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Änderung dazu diente, eine verfassungswidrige Privilegierung (Ungleichbehandlung) zu beseitigen. Der Kläger, geboren 1943, war von 1961 bis 1992 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt; die Dienstordnung (DO) wies beamtenrechtliche Versorgungsregelungen zu. Nach vorzeitigem Ausscheiden (31.3.1992) wurde der Kläger nachversichert. Ab Juli 2005 bezieht der Kläger VBL-Rente und gesetzliche Altersrente. Er klagte ab August 2007 gegen die Innungskrankenkasse auf Zahlung einer Zusatzrente nach § 30d Abs. 3 BetrAVG sowie Feststellung laufender Ansprüche, wobei er geltend machte, die Berechnung der Vollrente richte sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften und ihm stehe ein 13. Ruhegehalt zu. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG hob teilweise auf und gab dem Kläger in Teilen Recht. • Zulässigkeit: Die kombinierte Leistungsklage mit Feststellungsantrag ist zulässig; es handelt sich um eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO). • Anwendbarkeit § 30d Abs. 3 BetrAVG: Der Kläger fällt unter § 30d Abs. 3 BetrAVG, weil er Arbeitnehmer war, der wegen beamtenrechtlicher Zusage von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war und vor dem 31.12.1998 einen Nachversicherungsanspruch nach § 18 Abs. 6 BetrAVG erworben hat. • Maßgebliche Berechnung: Die Voll-Leistung ist nach der dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgungsordnung zu ermitteln (hier Landesbeamtenrecht NRW), nicht nach den Regeln der Zusatzversorgungseinrichtung (VBL); für das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt ist auf die Grundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen, für sonstige Bemessungsfaktoren gilt die Rechtslage am 31.12.2000 (§ 30d Abs. 3 Satz 1 u. 2 i.V.m. § 2 BetrAVG). • Anrechnung: Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Nachversicherung bei der VBL sind nach § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG auf den bereits errechneten Anspruch anzurechnen; sie werden nicht in die Berechnung der fiktiven Vollrente einbezogen, sondern nachträglich auf den Anspruch angerechnet. • Vorgezogene Inanspruchnahme: Für vorgezogene Betriebsrente sind die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts heranzuziehen; es sind versicherungsmathematische Abschläge nach der zum 31.12.2000 geltenden Versorgungsordnung vorzunehmen (hier Kürzung um 12 % nach § 14 Abs. 3 BeamtVG). • Verfassungsrechtliche Einwendungen: § 30d Abs. 3 BetrAVG verletzt nicht das Rückwirkungsverbot bzw. Vertrauensschutzgebot der Beklagten; die Änderung beseitigte verfassungswidrige Privilegierung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Privatwirtschaft und trifft die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber nicht schutzfähig in diesem Kontext. • Ergebnis der Berechnung: Unter Berücksichtigung fiktiver Vollrente (75 % des ruhegehaltsfähigen Einkommens), zeitratierlicher Kürzung (Unverfallbarkeitsfaktor 0,6515), Abschlägen wegen vorgezogener Inanspruchnahme und Anrechnung der VBL- und gesetzl. Rente verbleibt eine monatliche Zusatzrente von 175,00 € und ein 13. Ruhegehalt von 1.097,78 €; rückständige Zahlungen für Juli 2005–Juli 2008: 9.768,34 € zzgl. Zinsen. • Verjährung und Zinsen: Ansprüche entstanden mit Eintritt des Versorgungsfalles Juli 2005; Klage erfolgt innerhalb der dreijährigen Frist, Zinsanspruch nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger obsiegt teilweise: Die Beklagte ist zur Zahlung einer monatlichen Zusatzrente von 175,00 € brutto sowie eines einmal jährlich zu zahlenden 13. Ruhegehaltes von 1.097,78 € brutto verpflichtet. Zudem ist die Beklagte zur Nachzahlung von 9.768,34 € brutto für den Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2008 verpflichtet; hierauf sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Grundlage sind § 30d Abs. 2 und Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG sowie die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts; bei der Berechnung ist die dem Kläger zugesagte beamtenrechtliche Versorgungsordnung maßgeblich, die fiktive Vollrente zeitratierlich zu kürzen, Abschläge für vorgezogene Inanspruchnahme vorzunehmen und anschließend Leistungen aus Nachversicherungen anzurechnen. Die sonstigen Klageanträge wurden abgewiesen; die Kostenentscheidung folgt der Urteilsausgestaltung.