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Urteil

4 AZR 568/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung zum ständigen Vertreter des Chefarztes kann nur für die konkret bezeichnete Organisationseinheit gelten; ein Wechsel der Klinik ändert den Inhalt der Arbeitsverpflichtung, wenn hierfür eine einvernehmliche Änderung vorliegt. • Tarifliche Eingruppierung nach TV-Ärzte/VKA richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen (§§15,16 TV-Ärzte/VKA); für Entgeltgruppe III ist erforderlich, dass die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich ausdrücklich übertragen ist. • Für die Beurteilung, ob ein Funktions- oder Teilbereich vorliegt, sind konkrete Feststellungen zu räumlicher, personeller und sachlich-technischer Ausstattung sowie zur organisatorischen Abgrenzung erforderlich; fehlende Tatsachenfeststellungen können eine Zurückverweisung begründen.
Entscheidungsgründe
Keine zwangsweise Wiedereinsetzung als ständiger Vertreter; Zurückverweisung zur Prüfung von Entgeltgruppe III • Die Bestellung zum ständigen Vertreter des Chefarztes kann nur für die konkret bezeichnete Organisationseinheit gelten; ein Wechsel der Klinik ändert den Inhalt der Arbeitsverpflichtung, wenn hierfür eine einvernehmliche Änderung vorliegt. • Tarifliche Eingruppierung nach TV-Ärzte/VKA richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen (§§15,16 TV-Ärzte/VKA); für Entgeltgruppe III ist erforderlich, dass die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich ausdrücklich übertragen ist. • Für die Beurteilung, ob ein Funktions- oder Teilbereich vorliegt, sind konkrete Feststellungen zu räumlicher, personeller und sachlich-technischer Ausstattung sowie zur organisatorischen Abgrenzung erforderlich; fehlende Tatsachenfeststellungen können eine Zurückverweisung begründen. Der Kläger, Facharzt für Radiologie mit Nuklearmedizin, war seit 1981 bei der beklagten kommunalen Krankenhausträgerin beschäftigt. 1986 wurde er schriftlich zum ersten Oberarzt und ständigen Vertreter des leitenden Arztes am Radiologischen Institut V bestellt. 1992 bat er um Versetzung nach S und wurde dorthin versetzt; dort gab es bereits andere Oberärzte und eine anderweitige Vertretungsregelung. Nach mehrjähriger Krankheit nahm er 2005 seine Tätigkeit in V wieder auf; die Beklagte entzog ihm mit Schreiben vom 25.08.2005 die Oberarztfunktion. Mit Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA 2006 zahlte die Beklagte ihn in Entgeltgruppe II; er begehrte jedoch Eingruppierung in Entgeltgruppe IV, hilfsweise III, sowie rückwirkende Vergütung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage größtenteils ab; nur die Titelzerstörung als Oberarzt wurde dem Kläger zugesprochen. Der Kläger legte Revision ein; das BAG hob teilweise auf und verwies hinsichtlich des Hilfsantrags auf Entgeltgruppe III zurück. • Zulässigkeit und Umfang der Klageanträge: Der Antrag auf Beschäftigung als ständiger Vertreter ist hinreichend bestimmt, weil er sich auf die Übernahme der früher übertragenen Aufgaben in der aktuellen Organisationsstruktur bezieht; der Antrag ist jedoch unbegründet, da die ursprüngliche Bestellung auf das Institut V beschränkt und durch die einvernehmliche Versetzung nach S 1992 inhaltlich geändert worden ist. • Rechtsgrundlagen zur Eingruppierung: Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-Ärzte/VKA Anwendung; maßgeblich sind §15 (Allgemeine Eingruppierungsregelungen) und §16 (Eingruppierung) mit den Protokollerklärungen. Leitende bzw. Oberärzte sind nach den dortigen Tätigkeitsmerkmalen einzuordnen. • Auslegung der Bestellung und Versetzung: Die Bestellung 1986 betraf die Stelle am Radiologischen Institut V; sie begründete damit eine auf diese organisatorische Einheit bezogene vertragliche Funktion. Die einvernehmliche Versetzung 1992 führte zur Änderung der vertraglichen Arbeitspflicht, weil in S keine entsprechende ausdrückliche Übertragung als ständiger Vertreter erfolgte. • Tätigkeitsmerkmal Leitender Oberarzt (Entgeltgruppe IV): Der Kläger erfüllt nicht das Merkmal der ständigen Vertretung des leitenden Arztes in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben, da diese Funktion nicht auf die von ihm behauptete Organisationsstufe erstreckt war. • Tätigkeitsmerkmal Oberarzt (Entgeltgruppe III) und Feststellungsantrag: Das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen an einen Teil- bzw. Funktionsbereich zwar zutreffend dargelegt, aber es fehlen konkrete tatsächliche Feststellungen zur räumlichen, personellen und sachlichen Ausstattung sowie zur organisatorischen Abgrenzung des vom Kläger behaupteten Funktionsbereichs (Nuklearmedizin/radiologische Diagnostik). Deswegen ist die Ablehnung des Hilfsantrags auf Entgeltgruppe III nicht durch die vorliegenden Feststellungen gedeckt. • Bestimmung der Arbeitsvorgänge und Zeitanteile: Zur Eingruppierung sind Arbeitsvorgänge zu bestimmen; eine bloße Prozentbetrachtung der Zeitanteile genügt nicht. Es genügt, wenn innerhalb eines abzutrennenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß höherwertige Tätigkeiten anfallen; hierfür genügen auch geringere Anteile als die Hälfte des gesamten Arbeitsaufwandes. • Verfahrens- und Revisionsrechtliches: Teile der Revision waren unzulässig, weil sie in der Revisionsbegründung nicht ordentlich behandelt wurden; andere Teile waren unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Entgeltgruppe III besteht jedoch Rechtsfehler wegen unzureichender Tatsachengrundlage, daher Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung unter Beachtung der Senatsrechtsprechung. • Verfahrensauftrag bei Zurückverweisung: Das Landesarbeitsgericht soll die tatsächlichen Umstände der organisatorischen Abgrenzung des behaupteten Funktions- bzw. Teilbereichs ermitteln, den Vortrag der Parteien präzisieren lassen und die einschlägigen tariflichen Anforderungen des §16 TV-Ärzte/VKA unter Berücksichtigung neuer höchstrichterlicher Entscheidungen anwenden. Das BAG hat die Revision des Klägers überwiegend zurückgewiesen, jedoch das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag auf Feststellung der Vergütungspflicht nach Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA abgelehnt worden war. Die Klage auf Beschäftigung als ständiger Vertreter des Chefarztes und auf Eingruppierung nach Entgeltgruppe IV war unbegründet: Die ursprüngliche Bestellung bezog sich auf das Institut V und wurde durch die einvernehmliche Versetzung nach S inhaltlich geändert, sodass kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in die ständige Vertreterfunktion besteht. Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger mindestens die Voraussetzung für Entgeltgruppe III (Oberarzt) erfüllt, können die vorliegenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine abschließende Entscheidung nicht tragen, weil konkrete Feststellungen zur räumlichen, personellen und organisatorischen Abgrenzung des behaupteten Funktions- bzw. Teilbereichs fehlen. Daher wurde die Sache in diesem Umfang zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen; die Parteien sollen Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag zu präzisieren und die tarifliche Auslegung nach den einschlägigen Senatsentscheidungen zu berücksichtigen.