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Beschluss

2 AZN 294/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht eingehalten wird. • Die Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde beginnt mit der Zustellung des anfechtbaren Urteils; ein Antrag auf Wiedereinsetzung verschiebt den Lauf der Begründungsfrist nicht. • Eine Nachholung der Beschwerdebegründung ist nur innerhalb der in § 234 ZPO genannten Fristen möglich; für nicht mittellose Parteien beginnt diese Frist mit dem Wegfall des Hindernisses. • Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung kommt nur bei fristgerechtem Antrag oder innerhalb der gesetzlich normierten Nachholfrist in Betracht. • Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen Fristversäumnis • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht eingehalten wird. • Die Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde beginnt mit der Zustellung des anfechtbaren Urteils; ein Antrag auf Wiedereinsetzung verschiebt den Lauf der Begründungsfrist nicht. • Eine Nachholung der Beschwerdebegründung ist nur innerhalb der in § 234 ZPO genannten Fristen möglich; für nicht mittellose Parteien beginnt diese Frist mit dem Wegfall des Hindernisses. • Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung kommt nur bei fristgerechtem Antrag oder innerhalb der gesetzlich normierten Nachholfrist in Betracht. • Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ein. Das Landesarbeitsgerichtsurteil wurde dem Kläger am 3. Dezember 2010 zugestellt. Der Kläger begründete die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Er berief sich auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und auf später erhaltene Informationen vom 16. Februar 2011. Eine Nachholung der Begründung oder ein form- und fristgerecht gestellter Wiedereinsetzungsantrag erfolgte nicht innerhalb der nach § 234 ZPO maßgeblichen Nachholfrist. Das Bundesarbeitsgericht prüfte daher die Zulässigkeit der Beschwerde und die Frage der Kostenlast. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründungsfrist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht eingehalten wurde; die Frist lief mit Zustellung des Berufungsurteils ab. • Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustellung des anzufechtenden Urteils; ein paralleler Antrag auf Wiedereinsetzung hemmt den Lauf dieser Frist nicht. • Nach §§ 236 Abs. 2, 234 Abs. 1, 234 Abs. 2 ZPO kann die Begründung nur innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden; diese Nachholfrist beginnt mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses. Der Kläger machte kein anderes Hindernis geltend als den Erhalt einer Mitteilung am 16.02.2011, weshalb die Nachholfrist am 16.03.2011 endete. • Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung kam nicht in Betracht, weil der Kläger keinen entsprechenden Antrag nach § 236 Abs. 1 ZPO gestellt hat und die Nachholung der Beschwerdebegründung nicht innerhalb der einschlägigen Frist erfolgte. • Nach § 97 Abs. 1 ZPO sind die Kosten der erfolglosen Beschwerde vom Kläger zu tragen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil er die Begründungsfrist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht eingehalten hat. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung kam nicht in Betracht, da kein fristgemäßer Antrag gestellt und die Nachholung der Begründung nicht innerhalb der nach § 234 ZPO vorgesehenen Frist vorgenommen wurde. Der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 15.446,25 Euro festgesetzt. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.