Urteil
6 AZR 248/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ordentliche Kündigung eines Insolvenzschuldners mit Eigenverwaltung kann wirksam sein, wenn die vorgeschriebenen Fristen der Betriebsratsanhörung eingehalten sind.
• Die Übergabe eines Anhörungsschreibens an den Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden gilt als Zugang gegenüber dem Betriebsrat, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
• Ein mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt nach §125 Abs.2 InsO die nach §17 Abs.3 Satz2 KSchG erforderliche Stellungnahme der örtlichen Betriebsräte bei betriebsübergreifenden Massenentlassungen.
Entscheidungsgründe
Interessenausgleich mit Gesamtbetriebsrat ersetzt Stellungnahme des Betriebsrats; Zugang an Stellvertreter ausreichend • Eine ordentliche Kündigung eines Insolvenzschuldners mit Eigenverwaltung kann wirksam sein, wenn die vorgeschriebenen Fristen der Betriebsratsanhörung eingehalten sind. • Die Übergabe eines Anhörungsschreibens an den Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden gilt als Zugang gegenüber dem Betriebsrat, wenn der Vorsitzende verhindert ist. • Ein mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt nach §125 Abs.2 InsO die nach §17 Abs.3 Satz2 KSchG erforderliche Stellungnahme der örtlichen Betriebsräte bei betriebsübergreifenden Massenentlassungen. Die Klägerin war Verkäuferin in einer Filiale eines Modeunternehmens, dessen Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet wurde. Die Beklagte plante Filialschließungen und schloss am 17.11.2008 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich, der namentliche Listen der zu kündigenden Arbeitnehmer enthielt. Die Betriebsratsvorsitzende der betroffenen Filiale L erschien nicht zur Versammlung; die Beklagte übergab das Anhörungsschreiben an die dort anwesende Stellvertreterin, die den Empfang quittierte. Die Beklagte zeigte die Massenentlassung der Agentur für Arbeit an und kündigte der Klägerin ordentlich zum 28.02.2009. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und rügte sowohl die mangelnde ordnungsgemäße Anhörung des örtlichen Betriebsrats als auch die fehlende Stellungnahme des örtlichen Betriebsrats in der Massenentlassungsanzeige. • Die Klage war unbegründet und die Revision erfolglos; die Kündigung löste das Arbeitsverhältnis wirksam nach Ablauf der Insolvenz-Kündigungsfrist (§113 Satz2 InsO). • Zugang und Frist: Das Anhörungsschreiben war dem Betriebsrat der Filiale L am 17.11.2008 zugegangen, weil der stellvertretende Vorsitzende nach §26 Abs.2 Satz2 BetrVG zur Entgegennahme berechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist; die Wochenfrist des §102 Abs.2 Satz1 BetrVG lief daher vor der Kündigung ab. • Verhinderung: Ortsabwesenheit des Vorsitzenden (Ankündigung und Teilnahme an der Betriebsräteversammlung an anderem Ort) begründet eine Verhinderung im Sinne von §26 Abs.2 BetrVG, sodass der Stellvertreter wirksam empfangen durfte. • Massenentlassungsanzeige: Nach §125 Abs.2 InsO ersetzt ein Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahme des Betriebsrats nach §17 Abs.3 Satz2 KSchG; der Wortlaut, Zweck und Systematik der Vorschriften sowie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (§50 BetrVG) rechtfertigen, dass ein mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossener Interessenausgleich die einzelnen örtlichen Stellungnahmen ersetzt. • Richtlinienkonforme Auslegung: Die MERL (Richtlinie über Massenentlassungen) verlangt Konsultation der Arbeitnehmervertretungen, aber schreibt nicht vor, dass nur örtliche Betriebsräte betroffen sein können; bei betriebsübergreifenden Maßnahmen ist der Gesamtbetriebsrat als Arbeitnehmervertretung ausreichend. • Verfahrensfolgen: Die ordnungsgemäße Anhörung und die der Anzeige beigefügte Interessenausgleichs-Ausfertigung beseitigen die vom Kläger geltend gemachten Mängel; daher besteht kein Unwirksamkeitsgrund nach §102 Abs.1 Satz3 BetrVG oder §17 KSchG. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die ordentliche Kündigung vom 26.11.2008 löste das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2009 wirksam, weil die Betriebsratsanhörung form- und fristgerecht erfolgte (Annahme der Verhinderung des Vorsitzenden und Zugang an die Stellvertreterin) und der mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahme des örtlichen Betriebsrats in der Massenentlassungsanzeige ersetzte. Die Entscheidung folgt sowohl aus nationalem Recht (§102 BetrVG, §17 KSchG, §125 Abs.2 InsO, §113 InsO, §26 BetrVG, §50 BetrVG) als auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung im Lichte der MERL. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.