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Beschluss

3 AZB 28/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung nach Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes ausschließt. • Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht ändert nichts an der gesetzlich fehlenden Statthaftigkeit. • Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen RVG-Vergütungsfestsetzung bei Prozesskostenhilfe • Die Rechtsbeschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung nach Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes ausschließt. • Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht ändert nichts an der gesetzlich fehlenden Statthaftigkeit. • Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht. Der Rechtsanwalt S beanstandete die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung, weil ein von der Klägerin geleisteter Gebührenvorschuss angerechnet worden war. Das Arbeitsgericht setzte die Vergütung zunächst auf 926,89 Euro fest; nach Erinnerung des Bezirksrevisors änderte es die Festsetzung ab und setzte die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 695,32 Euro herab und forderte Erstattung eines Überschusses von 231,57 Euro. Der Rechtsanwalt legte sofortige Beschwerde ein; das Landesarbeitsgericht wies diese zurück, später ließ es die Rechtsbeschwerde nachträglich zu. Daraufhin erhob der Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht und begründete sie fristgerecht. • Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil für Festsetzungssachen zur Vergütung von im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälten gesetzlich eine vorrangige, abschließende Regelung besteht (§56 Abs.2 Satz1 Halbs.2 i.V.m. §33 Abs.4 Satz3 und Abs.6 Satz1 RVG), sodass der Rechtsweg zu einem Obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht eröffnet ist. • Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht ändert an der gesetzlichen Unanfechtbarkeit der Entscheidung nichts. Eine Zulassung kann nicht den gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; eine von Gesetzes wegen unanfechtbare Entscheidung bleibt unanfechtbar, auch wenn ein Gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. • Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung gemäß §56 Abs.2 Sätze2 und3 RVG. Deshalb war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts S gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 13.12.2010 wird als unzulässig verworfen. Entscheidungsgegenstand war die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung und die Anrechnung eines Gebührenvorschusses; hierfür sieht das Gesetz eine abschließende Sonderregelung vor, die eine Rechtsbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes ausschließt. Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht konnte diese gesetzliche Unanfechtbarkeit nicht aufheben. Das Beschwerdeverfahren bleibt gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.