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Beschluss

1 ABR 22/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Online-Zugriff des Gesamtbetriebsrats auf personenbezogene Mitarbeiterdateien kann nicht allein aus den Kontrollregelungen einer EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung abgeleitet werden. • Der Gesamtbetriebsrat ist regelmäßig nicht Träger des Überwachungsrechts nach § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG; dieses steht dem betrieblichen Betriebsrat zu. • Ein Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 80 Abs.2 BetrVG kann durch den Arbeitgeber durch Vorlage oder stichtagsbezogene Ausdrucke erfüllt werden; ein weitergehender uneingeschränkter Online-Lesenzugriff nimmt dem Arbeitgeber das gesetzliche Vorprüfungs- und Wahlrecht. • Soweit die EDV-Rahmenvereinbarung ein innerbetriebliches Schlichtungsverfahren vorsieht, steht dies der gerichtlichen Geltendmachung nicht entgegen, wenn die formellen Voraussetzungen für den Verfahrensbeginn fehlen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Online-Zugriff auf personenbezogene Excel-Dateien (1 ABR 22/10) • Ein Online-Zugriff des Gesamtbetriebsrats auf personenbezogene Mitarbeiterdateien kann nicht allein aus den Kontrollregelungen einer EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung abgeleitet werden. • Der Gesamtbetriebsrat ist regelmäßig nicht Träger des Überwachungsrechts nach § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG; dieses steht dem betrieblichen Betriebsrat zu. • Ein Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 80 Abs.2 BetrVG kann durch den Arbeitgeber durch Vorlage oder stichtagsbezogene Ausdrucke erfüllt werden; ein weitergehender uneingeschränkter Online-Lesenzugriff nimmt dem Arbeitgeber das gesetzliche Vorprüfungs- und Wahlrecht. • Soweit die EDV-Rahmenvereinbarung ein innerbetriebliches Schlichtungsverfahren vorsieht, steht dies der gerichtlichen Geltendmachung nicht entgegen, wenn die formellen Voraussetzungen für den Verfahrensbeginn fehlen. Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen, der Antragsteller der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat. Aufgrund eines Berichts über die Weitergabe leistungsbezogener Excel-Daten forderte der Gesamtbetriebsrat per Schreiben vom 9. Dezember 2005 die Herausgabe aller MS-Excel-basierten Dateien mit personenbezogenen Daten aus der Region Nord sowie Einsicht in persönliche Laufwerke dreier Personalmitarbeiter und Informationen zur Protokollierung von Exchange-Zugriffen. Die Arbeitgeberin lehnte ab. Die Parteien hatten 1999 eine EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung geschlossen, die Kontrollrechte des Gesamtbetriebsrats regelte (§§11,14 EDV-RahmenBV). Der Gesamtbetriebsrat begehrte gerichtliche Verpflichtung zu einem maschinellen Suchlauf und lesendem Online-Zugriff auf gefundene Dateien sowie lesenden Zugriff auf drei persönliche Laufwerke. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ergingen unterschiedlich; das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats zurück. • Zulässigkeit: Die Anträge sind hinreichend bestimmt nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO und nicht von dem innerbetrieblichen Schlichtungsverfahren der §14 EDV-RahmenBV ausgeschlossen, weil dessen Voraussetzungen für ein Zusammenrufen nicht vorliegen. • Auslegung §11 EDV-RahmenBV: Wortlaut und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass §11 die in den Absätzen konkret bezeichneten Kontrollbefugnisse abschließend regelt; ein generelles Recht auf Online-Zugriff ergibt sich daraus nicht. • Zuständigkeit und Überwachungsrecht: Das gesetzliche Überwachungsrecht nach §80 Abs.1 Nr.1 BetrVG, insbesondere die Überwachung der Durchführung von Betriebsvereinbarungen, ist dem Betriebsrat vorbehalten; der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig für Angelegenheiten, die mehrere Betriebe betreffen (§50 BetrVG). • Reichweite des Auskunftsrechts (§80 Abs.2 BetrVG): Der Anspruch des Betriebsrats kann durch Vorlage von Unterlagen oder durch stichtagsbezogene Leseberechtigung erfüllt werden; Unterlagen sind feste Ausdrucke oder Dateien in einem vom Arbeitgeber kontrollierbaren Zustand, wodurch dem Arbeitgeber ein Vorprüfungsrecht verbleibt. • Verbot des uneingeschränkten Online-Zugriffs: Ein uneingeschränkter lesender Online-Zugriff des Gesamtbetriebsrats würde dem Arbeitgeber das Wahl- und Vorprüfungsrecht nach §80 Abs.2 Satz2 nehmen und ist daher nicht vom Informationsrecht umfasst. • Folgerung: Der begehrte maschinelle Suchlauf und die eingeräumte Leseberechtigung auf persönliche Laufwerke überschreiten die zulässigen Grenzen des Informations- und Überwachungsrechts und sind nicht durch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wurde zurückgewiesen; die Anträge auf Einrichtung eines maschinellen Suchlaufs und auf lesenden Online-Zugriff auf gefundene Excel-Dateien sowie auf lesenden Zugriff auf drei persönliche Laufwerke sind unbegründet. Ein Anspruch ergibt sich weder aus §11 der EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung noch aus dem betrieblichen Überwachungs- und Informationsrecht nach §80 BetrVG in der vom Gesamtbetriebsrat begehrten Form. §80 Abs.2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat zwar ein Informationsrecht, dieses kann jedoch durch Vorlage von Unterlagen oder stichtagsbezogene Ausdrucke erfüllt werden; ein weitergehender uneingeschränkter Online-Zugriff würde dem Arbeitgeber das gesetzliche Vorprüfungs- und Wahlrecht entziehen. Zudem steht das überwiegende Überwachungsrecht dem Betriebsrat und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu, so dass dem Vortrag des Gesamtbetriebsrats die erforderliche Zuständigkeit fehlt.