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Urteil

5 AZR 227/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Krankenzulage nach §23 Abs.2 Buchst. b MTV bemisst sich an der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate abzüglich des fiktiven Krankengeldes, das bei gesetzlicher Krankenversicherung zu zahlen wäre. • Die Krankenzulage darf zusammen mit dem fiktiven Krankengeld periodisiert netto nicht zu einem höheren Nettobezug führen als die Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen (§23 Abs.1 MTV). • Zur korrekten Ermittlung ist eine Brutto- und anschließende Nettovergleichsrechnung vorzunehmen; gegebenenfalls ist die Krankenzulage brutto zu kürzen, damit der Nettobezug nicht überschritten wird. • Bei privat Versicherten sind Zuschüsse zu privaten Krankenversicherungsbeiträgen nicht Teil der Nettovergütung, die als Deckel zu beachten ist. • Fehlende Feststellungen zur konkreten Nettowirkung führen zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur ergänzenden Sachaufklärung und Neuberechnung.
Entscheidungsgründe
Berechnung der Krankenzulage nach §23 Abs.2 Buchst. b MTV: Brutto- und Nettovergleich als Deckel • Die Krankenzulage nach §23 Abs.2 Buchst. b MTV bemisst sich an der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate abzüglich des fiktiven Krankengeldes, das bei gesetzlicher Krankenversicherung zu zahlen wäre. • Die Krankenzulage darf zusammen mit dem fiktiven Krankengeld periodisiert netto nicht zu einem höheren Nettobezug führen als die Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen (§23 Abs.1 MTV). • Zur korrekten Ermittlung ist eine Brutto- und anschließende Nettovergleichsrechnung vorzunehmen; gegebenenfalls ist die Krankenzulage brutto zu kürzen, damit der Nettobezug nicht überschritten wird. • Bei privat Versicherten sind Zuschüsse zu privaten Krankenversicherungsbeiträgen nicht Teil der Nettovergütung, die als Deckel zu beachten ist. • Fehlende Feststellungen zur konkreten Nettowirkung führen zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur ergänzenden Sachaufklärung und Neuberechnung. Der Kläger, seit 1993 bei der Beklagten (DFS) beschäftigt und privat krankenversichert, war vom 10.7. bis 24.9.2006 arbeitsunfähig. Nach sechs Wochen zahlte die Beklagte ab der siebten Woche eine Krankenzulage gemäß §23 Abs.2 Buchst. b MTV, berechnet aus der Bruttovergütung des Monats Juni 2006 abzüglich des von der privaten Krankenversicherung gezahlten Krankengeldes; Sozialabgaben wurden darauf nicht abgeführt. Der Kläger behauptete, die Beklagte habe falsch gerechnet: Maßgeblich sei die durchschnittliche Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate und das fiktive gesetzliche Krankengeld, sodass ihm eine deutlich höhere Krankenzulage zustehe. Die Beklagte hielt dem entgegen, Tarifparteien wollten nur die Differenz zwischen Nettoentgelt und Krankengeld ausgleichen und nicht zu einer Besserstellung ab der siebten Woche führen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und verwies zurück, weil weitere Feststellungen zur Nettowirkung erforderlich sind. • Wortlaut: §23 Abs.2 Buchst. b MTV verlangt als Ausgangspunkt die durchschnittliche Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate und den Abzug des fiktiven Krankengeldes, nicht die Nettovergütung des Vormonats oder das tatsächlich von einer privaten Versicherung gezahlte Krankengeld. • Auslegung/Sinn und Zweck: Die Regelung soll privat versicherte Beschäftigte dem Umfang nach den Pflichtversicherten angleichen, ohne sie ab der siebten Woche besserzustellen als in den ersten sechs Wochen; daher ist ein Vergleich mit der Entgeltfortzahlung nach §23 Abs.1 MTV geboten. • Tarifzusammenhang: Hinweise in §23 Abs.2 Satz4 MTV (Vermeidung von Doppelzahlungen) und die gegenüber übergetretenen Beamten unbefristet gewährten Leistungen zeigen, dass eine finanzielle Besserstellung nicht gewollt ist. • Berechnungsmethode: Zunächst ist aus der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung für jeden Leistungsmonat das fiktive kalendertägliche Bruttokrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen; sodann ist aufgrund steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen der periodisierte Nettobezug zu ermitteln und mit dem Nettobetrag der Entgeltfortzahlung der ersten sechs Wochen zu vergleichen. • Kürzung bei Überschreitung: Führt die Bruttoermittlung zusammen mit dem fiktiven Krankengeld zu einem höheren Nettobezug als in den ersten sechs Wochen, ist die Krankenzulage brutto so zu kürzen, dass netto zusammen mit dem fiktiven Krankengeld der Nettobetrag der Entgeltfortzahlung erreicht, aber nicht überschritten wird. • Keine Einbeziehung bestimmter Zuschüsse: Zuschüsse der Arbeitgeber zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gehören nicht zur Nettovergütung, die als Deckel dient; privat Versicherte tragen die Risiken der Versicherungsgestaltung selbst. • Verfahrensrüge/Zurückverweisung: Aufgrund unvollständiger Feststellungen zur konkreten Nettowirkung und fehlender Berechnung des ggf. zu kürzenden Bruttobetrags konnte das Bundesarbeitsgericht nicht endgültig entscheiden; das Landesarbeitsgericht muss ergänzend feststellen und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme sachverständiger Hilfe neu berechnen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten und Zinsen, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Fest steht, dass die von der Beklagten angewandte Berechnung der Krankenzulage dem Wortlaut und Zweck des §23 Abs.2 Buchst. b MTV nicht entspricht. Maßgeblich ist die durchschnittliche Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate abzüglich des fiktiven Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung; die Krankenzulage darf jedoch zusammen mit diesem fiktiven Krankengeld periodisiert netto nicht den Nettobetrag der Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen übersteigen. Ob und in welchem Umfang die Krankenzulage des Klägers zu kürzen ist, kann das Bundesarbeitsgericht wegen fehlender Feststellungen nicht entscheiden; das Landesarbeitsgericht hat hierzu die notwendigen Feststellungen nachzuholen und die Krankenzulage gegebenenfalls neu zu berechnen sowie den Zinsanspruch zu prüfen.