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Beschluss

9 AZN 582/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nichtzulassungsbeschwerden vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Unterschrift des vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten tragen, der damit die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. • Die bloße Wiedergabe oder wörtliche Übernahme einer Parteierklärung in einem vom Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz genügt nicht, wenn daraus hervorgeht, dass der Anwalt die Verantwortung für den Inhalt nicht übernimmt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die Zulassungsgründe nach §72a Abs.5 ArbGG darlegen; die Rüge von Rechtsfehlern der Vorinstanz genügt hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Verantwortungsübernahme des Anwaltsschriftsatzes • Nichtzulassungsbeschwerden vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Unterschrift des vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten tragen, der damit die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. • Die bloße Wiedergabe oder wörtliche Übernahme einer Parteierklärung in einem vom Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz genügt nicht, wenn daraus hervorgeht, dass der Anwalt die Verantwortung für den Inhalt nicht übernimmt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die Zulassungsgründe nach §72a Abs.5 ArbGG darlegen; die Rüge von Rechtsfehlern der Vorinstanz genügt hierfür nicht. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger richtete sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht. Die Beschwerdebegründung war vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet, enthielt jedoch deutlich gekennzeichnete, von der Partei stammende Passagen und Hinweise, die zeigten, dass der Anwalt die Parteivorträge lediglich wiedergab und sich von deren Inhalt distanzierte. Zudem beanstandete die Beschwerde Rechtsfehler der Vorinstanz, ohne die gesetzlich geforderten Zulassungsgründe darzulegen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte daraufhin die Zulässigkeit der Beschwerde. • Vertretungszwang: Nach §11 Abs.4 ArbGG müssen Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht durch vertretungsberechtigte Prozessbevollmächtigte auftreten; dies umfasst auch Nichtzulassungsbeschwerden. • Anforderung an Unterschrift: Die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten muss zum Ausdruck bringen, dass er den Schriftsatz geprüft hat und die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. • Keine Verantwortungsübernahme hier: Aus dem Schriftsatz ergibt sich, dass der Anwalt Textpassagen wörtlich der Partei übernahm, kursiv hervorhob und mehrfach auf ‚die klägerische Partei‘ verwies; damit wurde die notwendige Verantwortungsübernahme widerlegt. • Formale Begründungsanforderungen: Nach §72a Abs.5 ArbGG muss die Nichtzulassungsbeschwerde darlegen, welcher Zulassungsgrund vorliegt; die bloße Rüge von Rechtsfehlern der Vorinstanz erfüllt diese Anforderungen nicht. • Kostenfolge: Gemäß §97 Abs.1 ZPO trägt der Kläger die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde nach §63 Abs.2 GKG festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil der vom Rechtsanwalt unterzeichnete Schriftsatz erkennen ließ, dass der Anwalt die Parteivorbringen lediglich wiedergab und die Verantwortung für den Inhalt nicht übernahm, wodurch die Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Zudem legte der Kläger keine Zulassungsgründe nach §72a Abs.5 ArbGG dar, sondern rügte nur Rechtsfehler der Vorinstanz. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 12.300,00 Euro festgesetzt.