Urteil
9 AZR 387/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überschreitet in einem Betrieb die in § 3 Abs.1 Nr.3 AltTZG genannte Überlastquote von 5 %, begründet dies einen anspruchshindernden Tarifvorbehalt gegen einen Anspruch aus § 2 Abs.1 TV ATZ.
• Die Arbeitgeberin kann nach Bekanntgabe eines Stichtags, ab dem sie wegen Überschreitung der Quote Altersteilzeitanträge ablehnt, bei später eingegangenen Anträgen die Gewährung der Altersteilzeit verweigern, ohne gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen, sofern die Stichtagsregelung sachlich gerechtfertigt ist.
• Die wiederholte Gewährung von Altersteilzeit trotz Überschreitens der Quote führt nicht ohne besondere Umstände zur Verwirkung des Rechts, sich später auf die Quote zu berufen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Altersteilzeit bei Überschreitung tariflicher Überlastquote • Überschreitet in einem Betrieb die in § 3 Abs.1 Nr.3 AltTZG genannte Überlastquote von 5 %, begründet dies einen anspruchshindernden Tarifvorbehalt gegen einen Anspruch aus § 2 Abs.1 TV ATZ. • Die Arbeitgeberin kann nach Bekanntgabe eines Stichtags, ab dem sie wegen Überschreitung der Quote Altersteilzeitanträge ablehnt, bei später eingegangenen Anträgen die Gewährung der Altersteilzeit verweigern, ohne gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen, sofern die Stichtagsregelung sachlich gerechtfertigt ist. • Die wiederholte Gewährung von Altersteilzeit trotz Überschreitens der Quote führt nicht ohne besondere Umstände zur Verwirkung des Rechts, sich später auf die Quote zu berufen. Die Klägerin (Jg. 1953) und der Kläger (Jg. 1953) sind langjährige Arbeitnehmer der Beklagten in Entsorgungsbetrieben. Durch Bezugnahme gilt auf ihre Arbeitsverhältnisse der TV ATZ, der Regelungen zur Altersteilzeitarbeit enthält, insbesondere Voraussetzungen (§2) und Verweis auf das AltTZG. Die Beklagte hatte in den Jahren 2002–2008 bereits mehrere Altersteilzeitverhältnisse vereinbart; danach waren die für Rückstellungen gebildeten Mittel aufgebraucht. Mit Aushang vom 8. Februar 2008 informierte die Beklagte, dass wegen Überschreitung einer 5%-Quote Altersteilzeitanträge abgelehnt werden müssten. Dennoch schloss die Beklagte nach diesem Datum drei Altersteilzeitarbeitsverträge mit zuvor gestellten Anträgen. Die Kläger stellten ihre Anträge im April 2008; die Beklagte lehnte sie unter Berufung auf die Überlastquote ab. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klagen ab; die Revisionen wurden vom BAG zurückgewiesen. • Anwendbarkeit TV ATZ: Durch einzelvertragliche Bezugnahme findet der TV ATZ Anwendung; die Kläger erfüllen die persönlichen Voraussetzungen nach §2 Abs.1 TV ATZ teilweise, ihr Anspruch scheitert jedoch an weiteren Voraussetzungen. • Anspruchshindernis Überlastquote: §3 Abs.1 Nr.3 AltTZG schützt die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei Überschreitung der 5%-Quote; ein Anspruch aus §2 Abs.1 TV ATZ entsteht nicht, wenn die Quote überschritten ist, weil der Tarifverweis das öffentlich-rechtliche System der Refinanzierung einbezieht. • Kein Ermessen zugunsten des Arbeitnehmers bei Überschreitung: Das Überschreiten der Quote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits den Anspruch verhindert; frühere Rechtsprechung, die das Überschreiten lediglich als zu berücksichtigenden Ermessenserwägungspunkt ansah, wird nicht fortgeführt. • Keine Verwirkung: Die Beklagte hat sich nicht dadurch verwirkt, dass sie zuvor trotz Überschreitung mit einzelnen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. Eine Verwirkung setzt besondere Umstände voraus, die hier nicht dargetan sind. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Bei freiwilliger Leistung ist der Arbeitgeber an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden; die Beklagte hat jedoch einen sachlich gerechtfertigten Stichtag (8. Februar 2008) gesetzt und öffentlich gemacht, ab dem Anträge abgelehnt werden, weil die Rücklagen aufgebraucht waren. • Stichtagsregelung zulässig: Zeitliche Typisierung ist zulässig, wenn sie sachlich begründet ist und die Interessen angemessen erfasst; hier rechtfertigen finanzielle Belastungen und die Aushang-Mitteilung die unterschiedliche Behandlung. Die nach dem Stichtag bewilligten drei Fälle betreffen Anträge, die zuvor gestellt worden waren, und begründen kein Vertrauen der Kläger auf Fortgeltung der Praxis. • Bindende Feststellung der Quote: Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung festgestellt, dass die 5%-Quote zum relevanten Zeitpunkt überschritten war; daher fehlt die tarifliche Anspruchsgrundlage für die Kläger. Die Revisionen der Klägerin und des Klägers wurden zurückgewiesen; die Klagen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Abschluss der begehrten Altersteilzeitarbeitsverträge, weil in den betreffenden Entsorgungsbetrieben die vom AltTZG und TV ATZ mitberücksichtigte Überlastquote von fünf Prozent überschritten war, wodurch die tarifliche Anspruchsgrundlage entfällt. Die Beklagte durfte nach Bekanntgabe eines sachlich gerechtfertigten Stichtags Anträge, die erst danach eingingen, ablehnen, ohne den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen. Eine Verwirkung des Rechts der Beklagten, sich auf die Quote zu berufen, ist nicht eingetreten. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind den Klägern auferlegt worden.