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Urteil

4 AZR 207/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zulässig und begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben. • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten von Berufung und Revision. • Die Parteien haben Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet.
Entscheidungsgründe
Aufhebung landesarbeitsgerichtlicher Entscheidung; Berufung des Klägers zurückgewiesen • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zulässig und begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben. • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten von Berufung und Revision. • Die Parteien haben Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet. Der Kläger und die beklagte Arbeitgeberin führten ein arbeitsgerichtliches Verfahren; es bestand ein parallel verhandeltes Verfahren (4 AZR 781/09). Die Parteien verzichteten hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf ausführliche Feststellungen und verwiesen auf das Parallelverfahren. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte zugunsten des Klägers entschieden. Die Beklagte legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Streitgegenstand war die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Es ging dabei um die rechtliche Beurteilung der arbeitsvertraglichen bzw. arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren. • Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Vorlage des Landesarbeitsgerichts unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit und stellte form- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen fest. • Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren gemäß den Verfahrensvereinbarungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; dies war für die Rechtsprüfung zu berücksichtigen. • Auf dieser Grundlage kam das Bundesarbeitsgericht zu der rechtlichen Erkenntnis, dass das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben ist, weil die Voraussetzungen einer tragfähigen gerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht gegeben waren. • Das Bundesarbeitsgericht wies zugleich die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück und entschied über die Kostenverteilung: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision. • Wesentliche einschlägige Normen und Verfahrensgrundsätze betreffen die Revisionsprüfung im Arbeitsgerichtsverfahren sowie die Wirkung einer Verzichtsvereinbarung der Parteien im Hinblick auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Entscheidungstragend war, dass die Voraussetzungen für eine tragfähige, revisionsfähige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht gegeben waren und die Verzichtsvereinbarung der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren zu berücksichtigen war. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil in der Gestalt bestehen, wie es vom Bundesarbeitsgericht festgestellt wurde, und der Kläger geht leer aus, muss aber die prozessualen Kosten tragen.