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Beschluss

7 ABR 28/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gesamtbetriebsrat ist nicht berechtigt, in betriebsratsfähigen, aber betriebsratslosen Betrieben Informationsveranstaltungen durchzuführen, die den Charakter von Belegschaftsversammlungen haben. • Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Bestellung eines Wahlvorstands nach §17 Abs.1 BetrVG begründet nicht zugleich ein Recht zur Durchführung versammlungsähnlicher Informationsveranstaltungen. • Vorbereitende Maßnahmen zur Bestellung eines Wahlvorstands unterliegen dem Ermessen des bestellenden Gremiums; dieses überschreitet sein Ermessen, wenn es kostenintensive oder betriebsversammlungsähnliche Formate wählt, die dem gesetzlichen Konzept widersprechen.
Entscheidungsgründe
Keine Befugnis des Gesamtbetriebsrats zu belegschaftsähnlichen Informationsveranstaltungen (Wahlvorstandsbestellung) • Der Gesamtbetriebsrat ist nicht berechtigt, in betriebsratsfähigen, aber betriebsratslosen Betrieben Informationsveranstaltungen durchzuführen, die den Charakter von Belegschaftsversammlungen haben. • Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Bestellung eines Wahlvorstands nach §17 Abs.1 BetrVG begründet nicht zugleich ein Recht zur Durchführung versammlungsähnlicher Informationsveranstaltungen. • Vorbereitende Maßnahmen zur Bestellung eines Wahlvorstands unterliegen dem Ermessen des bestellenden Gremiums; dieses überschreitet sein Ermessen, wenn es kostenintensive oder betriebsversammlungsähnliche Formate wählt, die dem gesetzlichen Konzept widersprechen. Der Arbeitgeber betreibt über 200 Nierenzentren, davon sind 169 betriebsratsfähig; in 80 bestehen bereits Betriebsräte. Der gegründete Gesamtbetriebsrat lud in betriebsratslosen Zentren die Belegschaft zu Informationsveranstaltungen ein, bei denen u. a. allgemeine Informationen zum Betriebsrat, Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats und die mögliche Bestellung eines Wahlvorstands angekündigt wurden. Bis 2008 wurden Wahlvorstände vor Ort durch Mitglieder des Gesamtbetriebsrats bestellt, später zentral per Beschluss. Der Arbeitgeber bestritt die Befugnis des Gesamtbetriebsrats zu solchen Veranstaltungen; dieser beantragte die Feststellung seiner Berechtigung und Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Unterstützung (Aushang, Raum, Zutritt). Das Arbeitsgericht wies die Anträge ab, das Landesarbeitsgericht gab teilweise statt; das BAG hob diese Entscheidung teilweise auf und entschied zuungunsten des Gesamtbetriebsrats. • Antrag ist zulässig und hinreichend bestimmt; Streit berührt betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis (§256 ZPO). • Keine Befugnis nach §§42 ff., §17 Abs.2 BetrVG: Betriebsversammlungen gemäß §§42 ff. BetrVG können nur vom Betriebsrat einberufen werden; in betriebsratslosen Betrieben finden solche Betriebsversammlungen nicht statt. • §17 Abs.2 BetrVG (Wahlversammlung) ist unzutreffend: Die Informationsveranstaltungen sind keine Wahlversammlungen, da sie nicht die Wahl eines Wahlvorstands durch die Arbeitnehmer bezwecken; Einberufungsvorraussetzungen des §17 Abs.3 BetrVG bleiben unberührt. • Auch §80 Abs.1 Nr.1, Abs.2 iVm. §51 Abs.5 BetrVG begründet keine eigene Befugnis des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung versammlungsähnlicher Informationsveranstaltungen; §51 Abs.5 regelt interne Geschäftsführung. • Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Bestellung des Wahlvorstands nach §17 Abs.1 Satz1 BetrVG besteht zwar (Primärzuständigkeit), doch folgt daraus nicht automatisch ein Recht, betriebsversammlungsähnliche Informationsveranstaltungen durchzuführen. • Aus §17 Abs.1 Satz2 BetrVG und §16 Abs.1 BetrVG ergeben sich nur Regelungen zur Größe/Zusammensetzung des Wahlvorstands, nicht aber ein Recht auf belegschaftsversammlungsähnliche Vorbereitung. • Dem bestellenden Gremium steht ein Beurteilungsspielraum zu; dieser ist zu beachten und unterliegt Abwägungen zwischen Informationsbedarf, Interessen der Belegschaft und Kosteninteressen des Arbeitgebers. • Der Gesamtbetriebsrat hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten, weil er Veranstaltungen veranstaltet, die der Versammlung der gesamten Belegschaft gleichkommen; dies widerspricht der gesetzlichen Konzeption und dem Gesetzeszweck, die Kosten und Verfahren einer Wahl zu vereinfachen. • Eine Annex- oder Sachzusammenhangsbefugnis kommt nicht in Betracht: Solche Veranstaltungen sind nicht unerlässlich für die Erfüllung der Aufgabe, einen Wahlvorstand zu bestellen; weniger eingriffsintensive Informationswege stehen zur Verfügung. • Die Nebenanträge (Aushang, Raum, Zutritt) wurden nur für den Fall des Obsiegens gestellt und sind daher nicht zu entscheiden. Der Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wurde stattgegeben; das Landesarbeitsgericht war zu Unrecht davon ausgegangen, der Gesamtbetriebsrat könne die streitgegenständlichen Informationsveranstaltungen durchführen. Der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet: Er hat kein Recht, in betriebsratsfähigen, aber betriebsratslosen Betrieben Informationsveranstaltungen abzuhalten, die den Charakter von Belegschaftsversammlungen haben. Die Zuständigkeit zur Bestellung eines Wahlvorstands gemäß §17 Abs.1 BetrVG begründet keine Befugnis zur Durchführung solcher versammlungsähnlichen Informationsveranstaltungen; vorbereitende Maßnahmen liegen im Beurteilungsspielraum des bestellenden Gremiums, dürfen aber die gesetzliche Konzeption und die Interessenabwägung nicht verletzen. Die weitergehenden Verpflichtungsanträge des Gesamtbetriebsrats fallen mangels Obsiegens nicht zur Entscheidung an.