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Urteil

1 AZR 508/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teil E der Betriebsvereinbarung über Bonuszahlungen begründet keinen individuellen Zahlungsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber; sie verpflichtet den Arbeitgeber allenfalls gegenüber dem Betriebsrat. • Eine verspätete Entscheidung des Arbeitgebers über die Gewährung eines Bonus begründet nicht ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch, da es an einem Schuldverhältnis fehlt, das eine Pflicht zur fristgerechten Entscheidung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer begründet. • Eine in der Revisionsinstanz erstmals geltend gemachte inhaltliche Angriffsrichtung gegen die Entscheidung des Arbeitgebers stellt eine unzulässige Klageerweiterung dar, wenn sie den Streitgegenstand verändert und nicht unter die Ausnahmen des § 559 ZPO fällt.
Entscheidungsgründe
Keine individuelle Bonusforderung aus Betriebsvereinbarung; verspätete Entscheidung begründet keinen Schadensersatz • Teil E der Betriebsvereinbarung über Bonuszahlungen begründet keinen individuellen Zahlungsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber; sie verpflichtet den Arbeitgeber allenfalls gegenüber dem Betriebsrat. • Eine verspätete Entscheidung des Arbeitgebers über die Gewährung eines Bonus begründet nicht ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch, da es an einem Schuldverhältnis fehlt, das eine Pflicht zur fristgerechten Entscheidung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer begründet. • Eine in der Revisionsinstanz erstmals geltend gemachte inhaltliche Angriffsrichtung gegen die Entscheidung des Arbeitgebers stellt eine unzulässige Klageerweiterung dar, wenn sie den Streitgegenstand verändert und nicht unter die Ausnahmen des § 559 ZPO fällt. Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Für Mitarbeiter gab es eine Betriebsvereinbarung (BV Vergütungssystem) mit Teil E, wonach die Geschäftsleitung zu Beginn jedes Jahres entscheidet, ob Bonuszahlungen gewährt werden; die Zahlung sei freiwillig. Der Vorstand der Beklagten entschied Anfang 2009, für das Geschäftsjahr 2008 keinen Bonus auszuzahlen. Der Kläger verlangte 15.000 Euro Bruttobonus für 2008 und machte geltend, die Entscheidung sei zu spät getroffen worden; er forderte alternativ Schadensersatz bzw. eine nach § 315 Abs.3 Satz2 BGB gerichtete Festsetzung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; in der Revision rügte der Kläger erstmals inhaltlich die Entscheidung nach § 315 BGB. • Anspruch aus Betriebsvereinbarung: Teil E setzt eine positive Geschäftsleitungsentscheidung voraus; eine solche Entscheidung lag nicht vor, sodass kein Zahlungsanspruch aus der Betriebsvereinbarung besteht. • Keine Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer: Die in Teil E geregelte Verpflichtung, zu Beginn des Kalenderjahres über Bonuszahlungen zu entscheiden und dies bekanntzugeben, begründet nach Auslegung und Regelungszweck Pflichten gegenüber dem Betriebsrat, nicht jedoch gegenüber einzelnen Arbeitnehmern; damit fehlt ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 BGB, das einen Schadensersatzanspruch begründen könnte. • Freiheit des Arbeitgebers beim 'Ob' der Leistungsgewährung: Bonuszahlungen sind freiwillige Leistungen; Verfahrensregelungen in teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen binden grundsätzlich nur den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat und schaffen keine individuellen Leistungsansprüche oder Schutzpflichten zugunsten der Arbeitnehmer, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt. • § 315 BGB und Verzögerungseinrede: Selbst wenn unterstellt wird, Teil E verlange eine Entscheidung zu Beginn des Jahres, begründet die verspätete Entscheidung allein keinen Anspruch nach § 315 Abs.3 Satz2 BGB, weil es an einer einseitigen Bestimmungspflicht im Verhältnis zum Kläger fehlt. • Vertragliche Zusage: Eine behauptete individuelle Zusage durch einen Vorgesetzten wurde nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und ist damit unbegründet. • Klageänderung in Revision: Die erstmals in der Revision erhobene inhaltliche Angriffsrichtung gegen die Entscheidung unter Berufung auf § 315 BGB erweitert den Streitgegenstand und ist wegen § 559 ZPO unzulässig; es liegt kein Ausnahmefall vor, der eine Zulassung der Klageänderung rechtfertigen würde. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den für 2008 begehrten Bonus, weil die Betriebsvereinbarung nur eine freiwillige, am Betriebsrat ausgerichtete Verfahrensregelung enthält und keine individuellen Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer begründet. Ebenso besteht kein Schadensersatzanspruch für eine vermeintlich verspätete Entscheidung, da ein Schuldverhältnis, das eine fristgebundene Entscheidungspflicht gegenüber dem Kläger begründen würde, fehlt. Schließlich ist die in der Revision erstmals verfolgte inhaltliche Angriffsrichtung gegen die Entscheidung als unzulässige Klageerweiterung zurückgewiesen worden. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.