Urteil
3 AZR 731/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fällt die Rente eines externen Versorgungsträgers (hier BVV) nach Eintritt des Versorgungsfalls unter die nach der Versorgungsordnung berechnete Ausgangsrente, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Betriebsrente auszugleichen.
• Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht hinreichend bestimmt und damit der Umfang der Rechtskraft nicht klar umrissen ist.
• Die Auslegung einer betrieblichen Pensionsordnung erfolgt nach ihrem Wortlaut, Systematik und Zweck; bei Gesamtzusagen wird auf den objektiven Inhalt aus Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner abgestellt.
Entscheidungsgründe
Ausgleichspflicht bei Unterschreiten extern finanzierter Renten durch Arbeitgeber (Betriebsrente) • Fällt die Rente eines externen Versorgungsträgers (hier BVV) nach Eintritt des Versorgungsfalls unter die nach der Versorgungsordnung berechnete Ausgangsrente, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Betriebsrente auszugleichen. • Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht hinreichend bestimmt und damit der Umfang der Rechtskraft nicht klar umrissen ist. • Die Auslegung einer betrieblichen Pensionsordnung erfolgt nach ihrem Wortlaut, Systematik und Zweck; bei Gesamtzusagen wird auf den objektiven Inhalt aus Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner abgestellt. Die Klägerin, geb. 1940, war 1971–2000 bei der Beklagten beschäftigt und bezog ab Juni 2000 Altersversorgung. Die Versorgung beruhte auf einer Pensionsordnung (PO 1991), nach deren §6 Nr.2 eine Ausgangsrente zu berechnen und nach §6 Nr.3 Leistungen eines BVV anzurechnen sind. Die Beklagte zahlte Beiträge an den BVV; die BVV-Rente überstieg ursprünglich die nach PO berechnete Rente und führte zunächst zu keiner Zahlungspflicht der Bank. Die BVV-Rente wurde später mehrfach gekürzt, wodurch Differenzen zur nach §6 Nr.2 errechneten Rente entstanden. Die Klägerin verlangte Zahlung der rückständigen Differenzen sowie künftig eine monatliche Betriebsrente und beantragte ergänzend die Feststellung einer generellen Ausgleichspflicht bei weiteren BVV-Rentenkürzungen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gingen teils unterschiedlich mit den Ansprüchen um; das BAG entschied zuletzt über Revision und Berufung. • Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist und damit der Umfang der Rechtskraft nicht klar ist (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Die Klage auf wiederkehrende Leistungen ist zulässig; es handelt sich um Ansprüche iSv. §258 ZPO, weil wiederkehrende Rentenleistungen ohne Gegenleistung begehrt werden. • Auslegung der PO 1991 nach Wortlaut, Systematik und Zweck führt dazu, dass die Regelungen nicht nur die Ausgangsrente, sondern die laufenden monatlichen Renten betreffen; §6 Nr.2 bestimmt die monatliche Leistung, §6 Nr.3 spricht von Anrechnung mehrerer Leistungen des BVV. • §12 und §17 der PO 1991 stützen die Auffassung, weil dort von Anspruch auf Zahlung der Renten und von Mitwirkungspflichten der Rentenempfänger bei Nachweisen über BVV-Leistungen die Rede ist, was eine Bedeutung der BVV-Leistungen auch nach Eintritt des Versorgungsfalls nahelegt. • Hintergrund: Die Ablösung der alten Versorgungsordnung durch Einbeziehung des BVV bezweckte Vermeidung von Doppelleistungen durch Anrechnung externer Leistungen; sinkt die BVV-Rente unter die nach §6 Nr.2 errechnete Rente, liegt keine Doppelleistung mehr vor und der Arbeitgeber muss ausgleichen. • Das Auslegungsergebnis widerspricht nicht dem Auszehrungsverbot des §5 Abs.1 BetrAVG, weil dieses darauf abzielt, eine nach Eintritt des Versorgungsfalls abgesenkte Betriebsrente zu verhindern, nicht aber den Arbeitgeber zu zwingen, erhöhte Leistungen über den wirtschaftlichen Umfang hinaus zu erbringen; hier liegt kein gesetzeswidriges Ergebnis vor. • Frühere Entscheidungen des Senats verpflichten nicht zur gegenteiligen Auslegung; es kommt auf die jeweilige Versorgungsordnung und ihre Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen an. • Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Form und Wirkung des Schreibens der Rechtsvorgängerin vom 25. Mai 2000 und die Regelungen der AGB-Lehre sind für die Entscheidung nicht entscheidend. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet: Die Beklagte ist verpflichtet, die Differenz zu zahlen, wenn die BVV-Rente nach Eintritt des Versorgungsfalls unter die nach §6 Nr.2 PO 1991 errechnete Rente fällt. Dementsprechend wurden rückständige Rentenleistungen festgestellt und die Verpflichtung zur Zahlung einer laufenden Betriebsrente ab September 2008 festgestellt und konkretisiert. Der Feststellungsantrag in der beantragten unbestimmten Form ist unzulässig und wurde abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend verteilt. Zusammenfassend hat die Klägerin in den Zahlungsansprüchen Erfolg, weil die Auslegung der Pensionsordnung eine fortlaufende Neuberechnung und Ausgleichspflicht beim Unterschreiten der BVV-Leistungen durch die Arbeitgeberseite gebietet.