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Urteil

6 AZR 496/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Protokollerklärungen eines Tarifvertrags sind materieller Bestandteil und nach Auslegungsregeln zu bestimmen. • Bei Lehrkräften sind Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich; eine darüberhinausgehende Kumulierung mit der allgemeinen Monatsfrist ist nicht vorgesehen. • Überschreitet die Unterbrechung die Dauer der Sommerferien, ist die Anwendung der Überleitungsregelungen ausgeschlossen; daraus folgt keine unzulässige Benachteiligung befristet Beschäftigter. • Die Tarifparteien haben die Dauer der unschädlichen Unterbrechung bewusst als Höchstgrenze der Sommerferien bestimmt; die spätere Neufassung stellt dies klar.
Entscheidungsgründe
Unschädliche Unterbrechung bei Lehrkräften: Sommerferien als Höchstgrenze • Protokollerklärungen eines Tarifvertrags sind materieller Bestandteil und nach Auslegungsregeln zu bestimmen. • Bei Lehrkräften sind Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich; eine darüberhinausgehende Kumulierung mit der allgemeinen Monatsfrist ist nicht vorgesehen. • Überschreitet die Unterbrechung die Dauer der Sommerferien, ist die Anwendung der Überleitungsregelungen ausgeschlossen; daraus folgt keine unzulässige Benachteiligung befristet Beschäftigter. • Die Tarifparteien haben die Dauer der unschädlichen Unterbrechung bewusst als Höchstgrenze der Sommerferien bestimmt; die spätere Neufassung stellt dies klar. Die Klägerin war seit 2005 mit mehreren befristeten Verträgen als Lehrkraft beim beklagten Land beschäftigt. Nach Überleitung in den TV-L zum 1.11.2006 wurde sie der Entgeltgruppe 11, Stufe 5 zugeordnet. Zwischen Juli und September 2007 bestand eine Unterbrechung wegen Sommerferien; ab 20.9.2007 nahm sie die Tätigkeit wieder auf und erhielt Entgelt nach Stufe 2. Die Klägerin verlangte Abrechnung nach Stufe 5 und berief sich auf die Protokollerklärung Nr.1 zu §1 Abs.1 TVÜ-Länder aF, wonach bei Lehrkräften Unterbrechungen während der Sommerferien unschädlich seien; sie meinte, diese Frist werde um einen weiteren Monat ergänzt. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; das Bundesarbeitsgericht bestätigte dies und entschied, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Stufe 5 ab 20.9.2007. • Die Protokollerklärung Nr.1 zu §1 Abs.1 TVÜ-Länder aF ist materieller Bestandteil des Tarifvertrags und nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu deuten. • Wortlaut, tariflicher Zusammenhang und Tarifgeschichte zeigen, dass bei Lehrkräften die Dauer der Sommerferien die maximale unschädliche Unterbrechung darstellt; die Formulierung 'darüber hinaus' bezieht sich auf die einmonatige Regel als Alternative, nicht als kumulierbare Verlängerung. • Die Neufassung der Protokollerklärung (nF) bestätigt die Auslegung, wonach an die Stelle des Monats bei Lehrkräften die Sommerferien treten und eine Kumulierung ausgeschlossen ist. • Die Klägerin war Lehrkraft i.S.d. Vorbemerkung Nr.5; ihre Unterbrechung vom 19.7. bis 19.9.2007 überschritt damit den zulässigen Zeitraum, sodass §1 TVÜ-Länder nicht anwendbar war. • §16 Abs.2 TV-L wurde korrekt angewandt: Bei der Stufenzuordnung war die einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, weshalb die Zuordnung zu Entwicklungsstufe 2 richtig war. • Eine treuwidrige Berufung des Landes auf die Schädlichkeit der Unterbrechung liegt nicht vor; die Schule beantragte die Zuweisung erst nach den Sommerferien. • Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen §4 Abs.2 TzBfG oder Art.3 GG; sie knüpft an das ununterbrochene Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses an und stellt keine ungerechtfertigte Benachteiligung dar. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer der Sommerferien hinaus machte die Anwendung der Überleitungsbestimmungen des TVÜ-Länder entbehrlich. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin daher nicht in Entwicklungsstufe 5 der Entgeltgruppe 11 eingruppiert werden kann und die vom Land gezahlte Einstufung in Stufe 2 rechtmäßig war. Kosten der Revision trägt die Klägerin.