Urteil
4 AZR 414/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird zurückgewiesen.
• Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Die Parteien haben in einem Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; dies ändert nicht die Entscheidung über die Revision.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Beklagte trägt Revisionskosten • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird zurückgewiesen. • Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben in einem Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; dies ändert nicht die Entscheidung über die Revision. Die Beklagte legte gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Berufung ein und nahm Revision beim Bundesarbeitsgericht vor. Die Parteien haben in Bezug auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts; die konkreten zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Ansprüche sind nicht weiter ausgeführt. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision der Beklagten ohne erneute ausführliche Sachverhaltsdarstellung. Es traf seine Entscheidung auf Grundlage der vorgelegten Verfahrensakten und der Verzichtserklärung der Parteien im Parallelverfahren. Relevante Verfahrensfragen sowie Kostenentscheidung standen im Vordergrund der Entscheidung. • Die Revision der Beklagten war unbegründet; die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bleibt bestehen. • Die rechtliche Prüfung ergab keine Rechtsfehler, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen würden. • Die Verzichtserklärung der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren schließt die Entscheidung über die Revisionszulässigkeit und -begründetheit nicht aus. • Mangels durchgreifender rechtlicher Fehler war die Fortgeltung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils geboten. • Aufgrund des Unterliegens in der Revisionsinstanz war der Beklagten die Kostentragung der Revision aufzuerlegen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2010 (14 Sa 2456/09) wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Das landesarbeitsgerichtliche Urteil bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision, da sie in der Revisionsinstanz unterlegen ist. Die zuvor erklärte Verzichtserklärung der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren ändert nichts an der Entscheidung über die Revisionsanträge. Insgesamt blieb die angefochtene Entscheidung rechtlich bestehen, weshalb keine Abänderung erfolgte.