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Beschluss

1 ABR 46/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat kann nach §80 Abs.2 S.2 BetrVG i.V.m. §84 Abs.2 S.7 SGB IX quartalsweise ein Verzeichnis mit Namen der Arbeitnehmer verlangen, die im zurückliegenden Jahreszeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, auch ohne Einwilligung der Betroffenen. • Anonymisierte oder nur zahlenmäßige Angaben genügen der Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nicht; es ist die Nennung konkreter Namen erforderlich. • Die Übermittlung solcher Gesundheitsdaten an den Betriebsrat ist datenschutzrechtlich nach §28 Abs.6 Nr.3 BDSG zulässig, weil die Datenverarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten im Arbeitsrecht erforderlich ist und überwiegende Schutzinteressen der Betroffenen nicht bestehen.
Entscheidungsgründe
Betriebsrat kann Namensliste langzeitkranker Arbeitnehmer zur Überwachung des bEM verlangen • Der Betriebsrat kann nach §80 Abs.2 S.2 BetrVG i.V.m. §84 Abs.2 S.7 SGB IX quartalsweise ein Verzeichnis mit Namen der Arbeitnehmer verlangen, die im zurückliegenden Jahreszeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, auch ohne Einwilligung der Betroffenen. • Anonymisierte oder nur zahlenmäßige Angaben genügen der Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nicht; es ist die Nennung konkreter Namen erforderlich. • Die Übermittlung solcher Gesundheitsdaten an den Betriebsrat ist datenschutzrechtlich nach §28 Abs.6 Nr.3 BDSG zulässig, weil die Datenverarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten im Arbeitsrecht erforderlich ist und überwiegende Schutzinteressen der Betroffenen nicht bestehen. Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen 2008 eine Betriebsvereinbarung über das betriebliche Eingliederungsmanagement (§84 Abs.2 SGB IX). Abschnitt §4 sah vor, dass der Betriebsrat quartalsmäßig ein Verzeichnis der Mitarbeiter erhält, die die Voraussetzungen für ein bEM erfüllen. Der Arbeitgeber verweigerte die Herausgabe der Namensliste mit Verweis auf Datenschutzbedenken. Der Betriebsrat begehrte gerichtlich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur quartalsweisen Übergabe eines solchen Verzeichnisses. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt; der Arbeitgeber legte Sprungrechtsbeschwerde ein und wollte die Abweisung erreichen. Streitpunkt war, ob die Übermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten ohne Zustimmung der Betroffenen mit Betriebsverfassungs- und Datenschutzrecht vereinbar ist. • Rechtsgrundlagen und Anspruch: §80 Abs.2 S.1 und S.2 BetrVG begründen einen Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen; §84 Abs.2 S.7 SGB IX verankert die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats hinsichtlich der Durchführung des bEM. • Erforderlichkeit der Datenübermittlung: Zur Überwachung, ob der Arbeitgeber seine gesetzliche Initiativpflicht zum Angebot eines bEM erfüllt, reichen anonymisierte oder nur zahlenmäßige Angaben nicht aus; der Betriebsrat benötigt die konkreten Namen, um nachzufragen und die Einleitung des Verfahrens zu kontrollieren. • Form und Umfang: Umfang und Form der Auskunft sind vom Arbeitgeber grundsätzlich zu wählen; bei umfangreichen Angaben ist jedoch eine schriftliche, hier quartalsweise, Überlassung zulässig und angemessen (§2 Abs.1 BetrVG). • Abgrenzung zu Lohnlistenrecht: Die Beschränkungen für Einblick in Bruttolohnlisten (§80 Abs.2 S.2 Halbs.2 BetrVG) sind nicht auf die Vorlage nach Satz 2 Halbs.1 übertragbar; beide Rechte bestehen nebeneinander. • Zustimmungsfreiheit der Betroffenen: Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats ist nicht von einer Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig; §84 Abs.2 SGB IX verlangt Zustimmung nur für die Durchführung des Klärungsprozesses, nicht für die vorherige Angebotsofferte. • Datenschutzrechtliche Vereinbarkeit: Die Verarbeitung und Übermittlung der Gesundheitsdaten fällt unter §28 Abs.6 Nr.3 BDSG und ist unionsrechtskonform auszulegen; die Erhebung dient der Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Arbeitgebers im Arbeitsrecht und ist erforderlich. • Interessenabwägung: Bei Abwägung überwiegt das Interesse des Arbeitgebers und des Betriebsrats an der Gesetzesdurchsetzung und am Schutz des Arbeitsverhältnisses die datenschutzrechtlichen Schutzinteressen der Betroffenen; Betriebsrat ist Teil der verantwortlichen Stelle und unterliegt Verschwiegenheitspflichten. • Keine Berufung auf Grundrechte der Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann sich nicht mit Verweis auf Grundrechte der Arbeitnehmer der Übermittlung zur Überwachungsaufgabe des Betriebsrats entziehen. Die Sprungrechtsbeschwerde des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht verpflichtet, dem Betriebsrat quartalsweise eine Liste mit Namen der Arbeitnehmer zu übergeben, die im zurückliegenden Jahr länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Betriebsrat kann diese Auskunft nach §80 Abs.2 S.2 BetrVG i.V.m. §84 Abs.2 S.7 SGB IX auch ohne Einwilligung der Betroffenen verlangen, weil die Kenntnis der konkreten Personen für die Überwachung der gesetzlichen Initiativpflicht des Arbeitgebers erforderlich ist. Datenschutzrechtliche Bedenken greifen nicht durch: Die Datenverarbeitung ist nach §28 Abs.6 Nr.3 BDSG zulässig und mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar, und überwiegende Schutzinteressen der Arbeitnehmer sind nicht festgestellt. Damit bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die angeforderte Namensaufstellung quartalsweise zu übermitteln, wobei der Betriebsrat die datenschutzrechtlichen und verschwiegenheitspflichten zu beachten hat.