Urteil
10 AZR 711/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein privates Bauunternehmen, das im Auftrag eines Staates einen Pavillon errichtet, ist nicht generell von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen.
• Zur Durchsetzung von Beitragsansprüchen gemeinsamer tariflicher Einrichtungen kann nach dem AEntG auch vor deutschen Gerichten gegen entsendende Arbeitgeber geklagt werden, selbst wenn diese ihren Sitz in einem Drittstaat hatten.
• Die Erstreckung deutscher tariflicher Beitragspflichten auf im Ausland ansässige Arbeitgeber verstößt nicht ohne Weiteres gegen Dienstleistungsfreiheit oder Assoziationsabkommen, insbesondere wenn die einschlägenden Normen zwingendes deutsches Recht sind.
• Verfall und Verjährung sind gewahrt, wenn Klageeinreichung und Zustellung in den durch §167 ZPO geregelten Grenzen liegen; Verzögerungen des Gerichts können der Beklagten nicht zugerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit deutscher Gerichte und Beitragspflicht aus VTV/AEntG bei im Ausland sitzendem Bauunternehmer • Ein privates Bauunternehmen, das im Auftrag eines Staates einen Pavillon errichtet, ist nicht generell von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen. • Zur Durchsetzung von Beitragsansprüchen gemeinsamer tariflicher Einrichtungen kann nach dem AEntG auch vor deutschen Gerichten gegen entsendende Arbeitgeber geklagt werden, selbst wenn diese ihren Sitz in einem Drittstaat hatten. • Die Erstreckung deutscher tariflicher Beitragspflichten auf im Ausland ansässige Arbeitgeber verstößt nicht ohne Weiteres gegen Dienstleistungsfreiheit oder Assoziationsabkommen, insbesondere wenn die einschlägenden Normen zwingendes deutsches Recht sind. • Verfall und Verjährung sind gewahrt, wenn Klageeinreichung und Zustellung in den durch §167 ZPO geregelten Grenzen liegen; Verzögerungen des Gerichts können der Beklagten nicht zugerechnet werden. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (Kläger) verlangt von einer litauischen Bau-AG/GmbH (Beklagte) Mindestbeiträge für das Sozialkassenverfahren für Arbeiten anlässlich der EXPO 2000 in Hannover für Januar/Februar 2000. Die Beklagte hatte mit mindestens 42 entsandten litauischen Arbeitnehmern im Auftrag der Republik Litauen den litauischen Pavillon errichtet. Der Kläger forderte wiederholt Zahlungsleistungen; nach erfolglosem Mahnen reichte er im Dezember 2004 Klage ein. Die Beklagte rügte internationale Unzuständigkeit, berief sich auf diplomatische Sonderrechte, das Diskriminierungs- und Dienstleistungsfreiheitsgebot sowie auf Erfüllung litauischer Ansprüche und Verjährung/Verfall. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht; die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beklagte ist nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit nach §§18,20 GVG ausgenommen, weil sie keine diplomatische Mission oder hoheitlich handelnder Staatsträger war und die Bautätigkeit nicht als hoheitliches Handeln anzusehen ist. • Internationale Zuständigkeit: Art.1, 76 und 67 EuGVVO i.V.m. §8 AEntG aF begründen die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Beitragsklagen nach der Entsenderichtlinie; §8 AEntG aF gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz in Drittstaaten zum Zeitpunkt der Entsendung. • Materiellrechtliche Begründetheit: Anspruch ergibt sich aus §18 Abs.1 VTV i.V.m. §1 Abs.1 und Abs.3 AEntG aF; die Vorschriften sind nach Art.34 EGBGB zwingend anwendbar, die Tarifnormen wurden wirksam erstreckt und die Berechnung der Beiträge ist nicht streitig. • Vereinbarkeit mit Europarecht: Mangels EU-Mitgliedschaft Litauens im Streitzeitraum greifen Art.49/50 EG und die Entsenderichtlinie nicht zugunsten der Beklagten; spätere Rechtsprechung und Gesetzesänderungen beseitigen eine inländische Bevorzugung und machen die Regelung unionsrechtskonform. • Verfall und Verjährung: Die Verfallfrist nach §25 Abs.1 VTV endete zum 31.12.2004; der Kläger hat rechtzeitig mit Schreiben vom 8.12.2004 geltend gemacht und am 16.12.2004 Klage eingereicht. Die spätere Zustellung im Nov.2005 wirkt nach §167 ZPO auf den Klageeingang zurück, weil die Verzögerung dem Gericht zuzurechnen war und die "demnächst"-Grenze nicht überschritten wurde. • Weitere Einreden: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie in Litauen vergleichbaren Beiträgen nachgekommen sei; Zahlungen nach litauischem Recht verhindern die deutsche Beitragspflicht nicht und Erstattungsansprüche sind vorgesehen. • Kosten: Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen nach §97 Abs.1 ZPO. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Die Beklagte ist verpflichtet, die geforderten Mindestbeiträge in Höhe von insgesamt 13.960,54 Euro zu zahlen; insoweit war die Klage begründet nach §18 VTV i.V.m. §1 AEntG aF. Die deutschen Gerichte sind international zuständig, weil die Beklagte keine diplomatische oder hoheitliche Sonderstellung hatte und §8 AEntG aF die Klagemöglichkeit in Deutschland eröffnet. Verfall und Verjährung standen der Geltendmachung nicht entgegen, weil die Anspruchsdurchsetzung rechtzeitig erfolgte und die Zustellverzögerung dem Gericht zuzurechnen war. Die Beklagte trägt zudem die Kosten des Revisionsverfahrens.