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Urteil

7 AZR 946/07

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifliche Altersgrenze, die das Arbeitsverhältnis eines Piloten mit Ablauf des Monats beendet, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, stellt eine unmittelbare Altersbenachteiligung dar. • Das allgemeine Verbot der Altersdiskriminierung als Grundsatz des Unionsrechts ist bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG (2.12.2006) auf tarifliche Regelungen mit unionsrechtlichem Bezug anzuwenden. • Die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren ist nicht durch den Sicherheitsvorbehalt gerechtfertigt und damit nicht erforderlich und unverhältnismäßig, weil öffentlich-rechtliche und internationale Regelungen die Ausübung des Pilotendienstes bis 65 Jahre unter bestimmten Bedingungen erlauben. • Nationalgerichte haben unionsrechtswidrige oder unionsrechtswidersprechende tarifliche Regelungen unanwendbar zu lassen; die tarifliche Altersgrenze ist daher im Streitfall nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten verletzt unionsrechtliches Diskriminierungsverbot • Eine tarifliche Altersgrenze, die das Arbeitsverhältnis eines Piloten mit Ablauf des Monats beendet, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, stellt eine unmittelbare Altersbenachteiligung dar. • Das allgemeine Verbot der Altersdiskriminierung als Grundsatz des Unionsrechts ist bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG (2.12.2006) auf tarifliche Regelungen mit unionsrechtlichem Bezug anzuwenden. • Die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren ist nicht durch den Sicherheitsvorbehalt gerechtfertigt und damit nicht erforderlich und unverhältnismäßig, weil öffentlich-rechtliche und internationale Regelungen die Ausübung des Pilotendienstes bis 65 Jahre unter bestimmten Bedingungen erlauben. • Nationalgerichte haben unionsrechtswidrige oder unionsrechtswidersprechende tarifliche Regelungen unanwendbar zu lassen; die tarifliche Altersgrenze ist daher im Streitfall nicht anzuwenden. Der Kläger, 1945 geboren und seit 1995 als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt, unterlag dem Manteltarifvertrag Nr. 1 mit §19 Abs.1, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet. Der Kläger vollendete das 60. Lebensjahr am 10. September 2005; damit endete nach tariflicher Regelung das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2005. Zu diesem Zeitpunkt war das AGG noch nicht in Kraft; die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG lief bis 2. Dezember 2006. Der Kläger klagte und rügte Altersdiskriminierung und Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Senat legte der Sache Auslegung des Unionsrechts zugrunde und nahm die Entscheidung des EuGH (Prigge) in seine Rechtsbetrachtung auf. Es ging um die Vereinbarkeit der tariflichen Altersgrenze mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung und den Ausnahmetatbeständen der Richtlinie. • Anwendbarkeit des AGG: Das AGG findet im Streitfall keine Anwendung, weil die tarifliche Altersgrenze bereits vor Inkrafttreten des AGG erreicht wurde (§33 Abs.1 AGG). • Unionsrechtlicher Maßstab: Das in Unionsrecht verankerte Verbot der Altersdiskriminierung ist als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zu beachten; die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG konkretisiert diesen Grundsatz für Beschäftigung und Beruf. • Gemeinschaftsrechtlicher Bezug: Der Tarifvertrag steht in einem unionsrechtlichen Zusammenhang (Bezug zur Richtlinie/Rahmenvereinbarung), sodass die Wertentscheidungen und Ziele der Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu berücksichtigen sind. • Unmittelbare Benachteiligung: §19 Abs.1 MTV Nr.1 begründet eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters, da jüngerere Piloten besser gestellt sind. • Prüfung der Rechtfertigung: Selbst unter Berücksichtigung des Sicherheitsvorbehalts (Art.2 Abs.5) und der Ausnahmeregelungen (Art.4, Art.6) ist die Altersgrenze nicht erforderlich. Internationale und nationale Lizenzregelungen erlauben Cockpitdienst bis 65 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. doppelt besetztes Cockpit), sodass die pauschale 60-Jahres-Grenze unverhältnismäßig ist. • Unanwendbarkeit der Tarifnorm: Wegen des Verstoßes gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot ist die tarifliche Altersgrenze unanwendbar zu lassen; eine vorherige Beseitigung der Tarifnorm ist nicht erforderlich. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach §91 Abs.1 ZPO. Der Revision des Klägers wird stattgegeben; das Landesarbeitsgerichtsurteil wird aufgehoben und das Arbeitsgerichtsurteil abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der tariflichen Befristung (§19 Abs.1 MTV Nr.1) zum 30.09.2005 endete. Die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren verletzt das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und ist nicht durch den Sicherheitsvorbehalt oder sonstige Rechtfertigungsgründe gedeckt, weil international und national zulässige Lizenzbeschränkungen eine weitergehende automatische Beendigung nicht erforderlich machen. Folglich ist die Norm im vorliegenden Fall unanwendbar und der Kläger hat obsiegt; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.