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Urteil

4 AZR 285/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben für dieses Verfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben für dieses Verfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet. Die Parteien stritten arbeitsrechtlich; das Bundesarbeitsgericht verhandelte eine Revision der Beklagten gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg. Im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 278/10) verzichteten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Beklagte begehrte die Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision und die Zulässigkeit der Rüge. Es traf eine Entscheidung über Erfolg der Revision und die Kostenverteilung. Es liegen keine weiteren im Text wiedergegebenen Tatsachen oder eine Prozessgeschichte vor, da Parteien ausdrücklich auf die Darstellung verzichteten. • Die Revision der Beklagten war unbegründet, sodass keine Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils erfolgte. • Wegen der Unbegründetheit der Revision ist der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz erfolglos für die Beklagte. • Nach den grundsätzlichen prozessualen Regeln trägt die unterlegene Partei in der Revisionsinstanz die Kosten der Revision. • Die Parteien haben wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; dadurch enthält die Entscheidung keine eigenständige Tatsachenfeststellung in diesem Urteil. • Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt und die Kostentragung gemäß den prozessualen Vorschriften angeordnet. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Revision keinen Erfolg hatte und deshalb keine Aufhebung des angefochtenen Urteils gerechtfertigt war. Aufgrund des Parteiverzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält das Urteil keine zusätzliche Sachverhaltsfeststellung; dies ändert nichts an der Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.