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Urteil

5 AZR 320/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig verworfen, weil die Beklagte durch vorbehaltlose Zahlung des streitigen Betrags ihre Beschwer im Revisionsverfahren verloren hat. • Eine Partei verliert die Beschwer an einem Rechtsmittel, wenn sie die vom erstinstanzlichen Urteil festgestellte Forderung freiwillig und endgültig erfüllt, ohne sich eine Rückforderung vorzubehalten. • Kosten des Revisionsverfahrens trägt die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Vorbehaltlose Zahlung beseitigt Beschwer und macht Revision unzulässig • Die Revision ist unzulässig verworfen, weil die Beklagte durch vorbehaltlose Zahlung des streitigen Betrags ihre Beschwer im Revisionsverfahren verloren hat. • Eine Partei verliert die Beschwer an einem Rechtsmittel, wenn sie die vom erstinstanzlichen Urteil festgestellte Forderung freiwillig und endgültig erfüllt, ohne sich eine Rückforderung vorzubehalten. • Kosten des Revisionsverfahrens trägt die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist als Betriebsmittelkonstrukteur bei der Beklagten beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis finden tarifvertragliche Regelungen Anwendung. Die Beklagte führte im März 2009 Kurzarbeit ein; dadurch verringerte sich das Bruttoentgelt des Klägers in den betroffenen Monaten. Der Tarifvertrag gewährt bei mehr als 10% Entgeltminderung einen Zuschuss, der einen Ausgleich bis zu 80% des Soll-Bruttomonatsentgelts bewirken kann, jedoch mit einer Deckelung durch ein fiktives Nettoentgelt. Der Kläger rügte die fehlerhafte Berechnung des tarifvertraglichen Zuschusses und klagte auf Nachzahlung. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. Nach Einlegung der Revision zahlte die Beklagte den streitigen Zuschuss nebst Zinsen vorbehaltlos und wiederholte eine Neuberechnung für alle Betroffenen; der Kläger erklärte den Rechtsstreit für erledigt, die Beklagte widersprach der Erledigungserklärung. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist, dass ein Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn der Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung weiterhin beschwert ist. • Die Beschwer entfällt, wenn die zur Zahlung Verpflichtete den Urteilsbetrag freiwillig und endgültig erfüllt, also ohne Vorbehalt einer Rückforderung; maßgeblich sind die für den Zahlungsempfänger erkennbaren Umstände des Einzelfalls. • Die Beklagte hat nach Einlegung der Revision den vom Landesarbeitsgericht bestätigten Anspruch nebst Zinsen abgerechnet und vorbehaltlos gezahlt. Sie hat sich weder im Vorbringen noch in der Verhandlung ein Rückforderungsrecht vorbehalten; allenfalls sprach sie von einer ‚Prämienwertung’, die eine Rückforderung ausschließt. • Damit ist die Beklagte im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr beschwert; das Revisionsverfahren ist unzulässig und nach § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. • Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig; zudem bindet die freiwillige Zahlung die Beklagte prozessual in der Rolle der Unterlegenen, sodass sie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Beklagten wurde als unzulässig verworfen, da die Beklagte durch die vorbehaltlose Zahlung des streitigen Betrags und der Zinsen ihre Beschwer am Revisionsverfahren verloren hat. Eine Rückforderungsmöglichkeit hat sich die Beklagte nicht vorbehalten; daher ist eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts entbehrlich. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung stellt klar, dass freiwillige und endgültige Erfüllung eines titulierten Anspruchs das Rechtsmittel des Zahlungsverpflichteten beseitigen kann.