OffeneUrteileSuche
Urteil

8 AZR 434/11

BAG, Entscheidung vom

284mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt nur vor, wenn der neue Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit tatsächlich unter Wahrung ihrer Identität fortführt. • Die bloße Herausgabe von betrieblichen Betriebsmitteln an den Träger der öffentlichen Aufgabe oder deren kurzzeitige Weitergabe an Dritte begründet noch keinen Betriebsinhaberwechsel. • Heranziehungsbescheide des Rettungsträgers begründen, sofern sie nicht nichtig sind, eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung des Rettungsdienstes durch herangezogene Leistungserbringer; das unterbleibende Abschließen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ersetzt keinen Übergang nach § 613a BGB.
Entscheidungsgründe
Kein Betriebsübergang bei Heranziehung Dritter im Rettungsdienst (§ 613a BGB) • Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt nur vor, wenn der neue Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit tatsächlich unter Wahrung ihrer Identität fortführt. • Die bloße Herausgabe von betrieblichen Betriebsmitteln an den Träger der öffentlichen Aufgabe oder deren kurzzeitige Weitergabe an Dritte begründet noch keinen Betriebsinhaberwechsel. • Heranziehungsbescheide des Rettungsträgers begründen, sofern sie nicht nichtig sind, eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung des Rettungsdienstes durch herangezogene Leistungserbringer; das unterbleibende Abschließen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ersetzt keinen Übergang nach § 613a BGB. Die Klägerin war seit 2002 als Rettungsassistentin bei der D gGmbH beschäftigt, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags den bodengebundenen Rettungsdienst für den Beklagten erbrachte. Ende Dezember 2008 kündigte der Beklagte den Vertrag außerordentlich und forderte Herausgabe der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Rettungsmittel. Am 23.12.2008 übergab die D gGmbH die Betriebsmittel; der Beklagte ernannte kurzfristig drei andere Leistungserbringer, die den Dienst mit eigenem Personal fortführten. Die Klägerin wurde freigestellt, bot ihre Arbeitsleistung dem Beklagten an und erhob Klage mit dem Antrag auf Feststellung, dass seit dem 23.12.2008 ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bestehe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG bestätigte diese Entscheidung. • Zulässigkeit: Feststellungsantrag ist zulässig, Feststellungsinteresse besteht, da der Beklagte seine Passivlegitimation bestreitet (§ 256 ZPO). • Tatbestand des Betriebsübergangs: Entscheidend ist, ob ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität tatsächlich fortführt (§ 613a BGB, einschlägige EuGH-Rechtsprechung). Dabei sind u.a. Art des Betriebs, Übergang materieller Betriebsmittel, Übernahme wesentlichen Personals, Ähnlichkeit der Tätigkeiten und Fortführungswille maßgeblich. • Beweislast: Die klagende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs; der Beklagte für rechtsvernichtende Umstände. • Sachliche Bewertung: Der Betrieb "Rettungsdienst" war zwar als wirtschaftliche Einheit zu qualifizieren und die überlassenen Rettungsmittel identitätsprägend, doch hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt den Betrieb als Inhaber verantwortlich und unter eigener Inhaberschaft weitergeführt. • Wesentliche Umstände gegen Übergang: Die Herausgabe der Betriebsmittel an den Beklagten und deren sofortige Überlassung an drei herangezogene Unternehmen zeigen, dass der Beklagte nicht die eigentliche Fortführung beabsichtigte; die neuen Leistungserbringer traten nach außen im eigenen Namen auf und führten den Dienst mit eigenem Personal durch. • Rechtsgrundlage der Heranziehung: Heranziehungsbescheide stellen jedenfalls keine offenkundig nichtige Rechtsgrundlage dar; selbst wenn § 31 SächsBRKG Verträge verlangt, kann die sicherstellende Heranziehung (z.B. § 54 SächsBRKG) eine hinreichende Grundlage bieten und rechtlich nicht so schwer fehlerhaft sein, dass Nichtigkeit angenommen werden müsste. • Rechtsfolgen: Weil der Beklagte nie als Betriebsinhaber aufgetreten ist und die wirtschaftliche Einheit nicht von ihm unter Erhaltung ihrer Identität fortgeführt wurde, scheidet ein Übergang der Arbeitsverhältnisse auf ihn aus (§ 613a Abs.1 BGB). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten seit dem 23.12.2008 besteht. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB trat nicht ein, weil der Beklagte den Betrieb "Rettungsdienst" weder tatsächlich noch verantwortlich in eigener Inhaberschaft fortgeführt hat. Die identitätsprägenden Betriebsmittel wurden sofort von drittverbundenen Leistungserbringern mit eigenem Personal genutzt, die nach außen im eigenen Namen auftraten. Die Heranziehungsbescheide der Beklagtenseite waren nicht derart offensichtlich nichtig, dass ihnen die Tatbestandswirkung zu versagen gewesen wäre. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.