Urteil
8 AZR 435/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben und die Vorinstanzen rechtlich zutreffend entschieden haben.
• Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zulasten der Klägerin • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben und die Vorinstanzen rechtlich zutreffend entschieden haben. • Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Klägerin hatte gegen eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision der Klägerin in der Sache 8 AZR 435/11. Im Tenor erklärte das Gericht die Rückweisung der Revision. Außerdem wurde bestimmt, dass die Klägerin die Kosten der Revision zu tragen hat. Weitere tatsächliche Feststellungen oder abweichende Prozessumstände wurden nicht dargestellt. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb das Bundesarbeitsgericht auf dieser Grundlage in der Sache entschieden hat (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). • Die rechtliche Überprüfung der Revision ergab keinen für die Klägerin erfolgreichen Rechtsfehler der Vorinstanzen; daher bestand kein Anlass, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. • Soweit Verfahrensfragen und die materielle Rechtslage betroffen waren, trug die Prüfung keine Rechtsfehler zu Tage, die eine Zulassung der Revision bzw. eine erfolgreiche Rechtsfortbildung erforderten. • Bei Zurückweisung der Revision ist nach den prozessualen Regeln der Kostenpflichtige festzulegen; hier trifft die Kostenlast die Klägerin. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Die Kosten der Revisionsinstanz hat die Klägerin zu tragen. Es konnten keine rechtlichen Gründe festgestellt werden, die eine Aufhebung oder Änderung der Vorentscheidung gerechtfertigt hätten. damit bleibt die Rechtslage zugunsten der Beklagten bestätigt und die Klägerin trägt die wirtschaftlichen Folgen der erfolglosen Revision.