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Beschluss

7 AZN 423/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein zulassungsfähiger Revisionsgrund gegeben ist. • Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Zusammensetzung des Gerichts begründet nur dann einen absoluten Revisionsgrund nach §547 Nr.1 ZPO, wenn das Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt war. • Der Verlust der Eigenschaft als ehrenamtlicher Richter führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit seiner Mitwirkung an einer Entscheidung, solange er nicht nach den einschlägigen Bestimmungen vom Amt entbunden oder eine Anordnung nach §21 Abs.5 Satz5 ArbGG getroffen wurde. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters trotz möglicher Unvereinbarkeit zulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein zulassungsfähiger Revisionsgrund gegeben ist. • Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Zusammensetzung des Gerichts begründet nur dann einen absoluten Revisionsgrund nach §547 Nr.1 ZPO, wenn das Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt war. • Der Verlust der Eigenschaft als ehrenamtlicher Richter führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit seiner Mitwirkung an einer Entscheidung, solange er nicht nach den einschlägigen Bestimmungen vom Amt entbunden oder eine Anordnung nach §21 Abs.5 Satz5 ArbGG getroffen wurde. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen, das die Revision nicht zugelassen hatte. Streitgegenstand war die Frage, ob die Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters am Landesarbeitsgericht die Besetzung des Gerichts verletzte, weil dieser zwischenzeitlich zum Beamten auf Zeit bestellt und damit seine Voraussetzungen als Arbeitnehmervertreter verloren haben könnte. Die Klägerin machte geltend, dies begründe einen absoluten Revisionsgrund nach §547 Nr.1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hatte in der vorgeschriebenen Besetzung verhandelt und entschieden; eine formelle Entbindung des ehrenamtlichen Richters von seinem Amt oder eine Anordnung nach §21 Abs.5 Satz5 ArbGG lag nicht vor. Die Klägerin beantragte zudem Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Das Bundesarbeitsgericht prüfte ausschließlich, ob die Voraussetzungen eines absoluten Revisionsgrundes vorliegen und ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. • Grundsatz: Nach §547 Nr.1 ZPO ist eine Entscheidung als rechtsverletzend anzusehen, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; dies begründet einen absoluten Revisionsgrund und führt grundsätzlich zur Rückverweisung gemäß §563 Abs.1 ZPO. • Die Besetzung des Berufungsgerichts war nach §35 Abs.2 ArbGG formell gegeben: Vorsitzender und je ein ehrenamtlicher Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen haben verhandelt und entschieden. • Rechtslage zu nachträglichem Wegfall der Berufungsvoraussetzung: Nach §37 Abs.2 und §21 Abs.5 Satz1 ArbGG ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag zu entbinden; die Entscheidung hierüber trifft die Kammer nach §21 Abs.5 Satz2 ArbGG. Eine Entscheidung von Amts wegen ist nicht vorgesehen, die Kammer kann jedoch nach §21 Abs.5 Satz5 ArbGG anordnen, den Richter bis zur Entscheidung nicht heranzuziehen. • Folge für die Revisionskontrolle: Solange der ehrenamtliche Richter formell berufen ist und nicht wirksam entbunden oder durch Anordnung vorläufig ausgeschlossen wurde, ist seine Mitwirkung nicht mit einem Revisionsmittel angreifbar; das Revisionsgericht überprüft nicht nachträgliche Berufungsmängel (§73 Abs.2 i.V.m. §65 ArbGG). • Anwendung auf den konkreten Fall: Selbst wenn der Richter infolge der Beamtenbestellung die Berufungsvoraussetzungen verloren haben sollte, lag zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung am 15.11.2011 keine Entbindung oder Anordnung nach §21 Abs.5 Satz5 ArbGG vor; daher war kein absoluter Revisionsgrund gegeben. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde war PKH für das Beschwerdeverfahren nach §114 ZPO zu versagen. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen nach §97 Abs.1 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil kein zulassungsfähiger Revisionsgrund vorliegt. Insbesondere war das Berufungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung formell besetzt und die mögliche nachträgliche Ungeeignetheit des ehrenamtlichen Richters konnte nicht ohne vorherige Amtsentbindung oder Anordnung nach §21 Abs.5 ArbGG mit dem Rechtsmittel geltend gemacht werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.