Urteil
5 AZR 268/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wiederkehrender Abschluss von jeweils befristeten Ein-Tages-Arbeitsverträgen begründet nicht zwingend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis; entscheidend ist der Parteiwille und die tatsächliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung.
• Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB sind nur diejenigen Arbeitnehmer geschützt, für die zum Zeitpunkt des Übergangs ein Arbeitsverhältnis besteht; die Frage ist nach nationalem Recht zu beurteilen.
• Lohnwucher (§ 138 Abs. 2 BGB) und sittenwidriges wucherähnliches Verhalten (§ 138 Abs. 1 BGB) sind nur nach strengen Maßstäben anzunehmen: Auffälliges Missverhältnis allein genügt nicht, es bedarf zusätzlich konkreter Anhaltspunkte für verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers.
• Ausschlussfristen in Tarifverträgen sind zu beachten; eine Klageänderung, die Ansprüche erstmals nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist geltend macht, führt zum Verfall, sofern die Frist gewahrt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Sittenwidrigkeit und kein Betriebsübergangsanspruch bei Ein-Tages-Verträgen • Ein wiederkehrender Abschluss von jeweils befristeten Ein-Tages-Arbeitsverträgen begründet nicht zwingend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis; entscheidend ist der Parteiwille und die tatsächliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung. • Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB sind nur diejenigen Arbeitnehmer geschützt, für die zum Zeitpunkt des Übergangs ein Arbeitsverhältnis besteht; die Frage ist nach nationalem Recht zu beurteilen. • Lohnwucher (§ 138 Abs. 2 BGB) und sittenwidriges wucherähnliches Verhalten (§ 138 Abs. 1 BGB) sind nur nach strengen Maßstäben anzunehmen: Auffälliges Missverhältnis allein genügt nicht, es bedarf zusätzlich konkreter Anhaltspunkte für verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers. • Ausschlussfristen in Tarifverträgen sind zu beachten; eine Klageänderung, die Ansprüche erstmals nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist geltend macht, führt zum Verfall, sofern die Frist gewahrt ist. Der Kläger war 2002 bis Anfang 2009 als Rettungssanitäter tätig; Einsätze erfolgten meist als Nebentätigkeit und wurden kurzfristig über Eintragungen oder telefonische Absprachen vergeben. Betriebsträger wechselten: bis 31.12.2006 DRK-Kreisverband, ab 1.1.2007 Beklagter 1, ab 1.4.2008 wurde der Rettungsdienstbereich auf Beklagte 2 übertragen. Arbeitsverträge lagen nicht schriftlich vor; der Kläger war seit Mai 2008 gewerkschaftlich organisiert. Tarifvertraglich galt ab 1.1.2007 ein Stundenentgelt von 8,00 Euro in der relevanten Vergütungsgruppe; der Kläger erhielt deutlich geringere Stundenentgelte. Er begehrte Vergütungsnachzahlungen und rügte Sittenwidrigkeit sowie Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner bei Betriebsübergang. Arbeitsgericht gab teilweise statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie eine Gesamtschuldnerhaftung für Ansprüche 2007/2008 erneut verfolgt, weil die Revisionsbegründung hierzu nicht ausreichend darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil zu überprüfen sei (§ 551 Abs. 3 ZPO). • Zu den Jahren 2005/2006: Es bestand kein unbefristetes Arbeitsverhältnis; die Ein-Tages-Arbeitsverträge begründeten kein dauerhaftes Dienstverhältnis und standen nicht in Zusammenhang mit den Betriebsübergängen, daher kein Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 613a BGB. Die Praxis der wiederholten befristeten Einsätze entspricht dem Parteiwillen und ist nicht als Umgehung unzulässig. • Zum Anspruch 01/2008 bis 05/2008: Die Vergütungsvereinbarungen sind nicht wegen Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig; es fehlt an Ausbeutung von Zwangslage oder Unerfahrenheit. Auch ein wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) scheidet aus, weil zwar ein objektiv auffälliges Missverhältnis vorliegt, die erforderliche verwerfliche Gesinnung der Beklagten aber nicht dargetan ist. Besondere Umstände, die eine Verwerflichkeit vermuten lassen, sind nicht substantiiert vorgetragen. • Zum Anspruch Januar 2009: Die Forderung ist verfallen aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist (§ 41 DRK-Reformtarifvertrag). Die erstmalige konkrete Geltendmachung erfolgte erst mit der Klageänderung 29.06.2010; frühere Schreiben waren nicht ausreichend, und ein treuwidriger Verfallseintritt durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. • Europarechtliche Vorabentscheidung war nicht erforderlich; die Richtlinie 2001/23/EG schützt nur Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Übergangs ein Arbeitsverhältnis haben, und bezieht sich auf den nationalen Arbeitsbegriff. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Übergangsanspruch aus § 613a BGB für die streitigen Jahre, weil der Kläger nur auf einzelne Einsätze bezogene Ein-Tages-Arbeitsverträge hatte und kein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis bestand. Vergütungsansprüche sind weder wegen Lohnwuchers noch wegen sittenwidriger Ausnutzung (§ 138 BGB) durchsetzbar; ein auffälliges Missverhältnis allein reicht nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für verwerfliche Gesinnung. Für Januar 2009 sind Ansprüche zudem wegen tariflicher Ausschlussfrist verfallen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.