Urteil
6 AZR 726/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
• Der unterliegende Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Sind die Parteien gemäß § 313a ZPO hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe einverstanden, kann das Gericht das Verfahren entsprechend abschließen.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Beklagter trägt Revisionskosten • Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. • Der unterliegende Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. • Sind die Parteien gemäß § 313a ZPO hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe einverstanden, kann das Gericht das Verfahren entsprechend abschließen. Die Parteien streiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Der Beklagte legte Revision gegen ein vorinstanzliches Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (12 Sa 627/10) ein. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision des Beklagten und entschied über deren Zulässigkeit und Begründetheit. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufrechtzuerhalten sei. Es wurden keine weiteren prozessualen Besonderheiten oder Nebensachen im veröffentlichten Text dargestellt. Das Verfahren endete mit einer Entscheidung über die Kostenfolge der Revision. • Die Revision des Beklagten wurde in der Sache nicht für begründet gehalten, sodass keine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils erforderlich war. • Mangels Erfolg der Revision ist der unterlegene Revisionsführer nach den prozessrechtlichen Regeln zur Tragung der Kosten der Revision verpflichtet. • Die Parteien hatten wirksam auf die Ausführung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a ZPO), wodurch der Senat auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz und des Streitstoffs verzichten konnte. • Es lagen keine für eine Aufhebung oder Zurückverweisung ausreichenden rechtlichen oder tatsächlichen Fehler der vorigen Entscheidung vor, sodass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt wurde. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (12 Sa 627/10) wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Beklagte hat keinen Erfolg mit seiner Beschwerde und trägt infolgedessen die Kosten der Revision. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bleibt somit bestehen. Aufgrund des Parteiverzichts gemäß § 313a ZPO wurden Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht weiter ausgeführt. Damit ist das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Urteil rechtskräftig bestätigt.