Beschluss
7 ABR 16/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die monatlichen Besprechungen nach §74 Abs.1 BetrVG gehören nicht zu den laufenden Geschäften im Sinne des §27 Abs.2 Satz1 BetrVG.
• Der Betriebsrat kann nach §27 Abs.2 Satz2 BetrVG dem Betriebsausschuss die Teilnahme an den Monatsgesprächen nach §74 Abs.1 BetrVG übertragen.
• Eine derartige Übertragung ist nur auf ihre Rechtmäßigkeit, nicht auf Zweckmäßigkeit zu prüfen; sie verletzt den Schutz der Minderheiten im Betriebsrat nicht per se.
• Die Übertragung der Monatsgespräche auf den Betriebsausschuss führt nicht bereits deshalb zu einer Entkernung des Betriebsrats, weil während der Monatsgespräche keine bindenden Beschlüsse gefasst werden.
Entscheidungsgründe
Übertragung der Monatsbesprechungen (§74 BetrVG) auf den Betriebsausschuss zulässig • Die monatlichen Besprechungen nach §74 Abs.1 BetrVG gehören nicht zu den laufenden Geschäften im Sinne des §27 Abs.2 Satz1 BetrVG. • Der Betriebsrat kann nach §27 Abs.2 Satz2 BetrVG dem Betriebsausschuss die Teilnahme an den Monatsgesprächen nach §74 Abs.1 BetrVG übertragen. • Eine derartige Übertragung ist nur auf ihre Rechtmäßigkeit, nicht auf Zweckmäßigkeit zu prüfen; sie verletzt den Schutz der Minderheiten im Betriebsrat nicht per se. • Die Übertragung der Monatsgespräche auf den Betriebsausschuss führt nicht bereits deshalb zu einer Entkernung des Betriebsrats, weil während der Monatsgespräche keine bindenden Beschlüsse gefasst werden. Der Antragsteller ist Mitglied eines 21-köpfigen Betriebsrats eines Nutzfahrzeugherstellers; 19 Mitglieder stammen von einer großen Gewerkschaftsliste. Der Betriebsrat hat neben mehreren Ausschüssen auch den Betriebsausschuss gebildet; der Antragsteller ist in keinem Ausschuss vertreten. In früheren Wahlperioden und erneut am 12. August 2010 beschloss der Betriebsrat, den Betriebsausschuss mit der Durchführung der monatlichen Besprechungen mit der Arbeitgeberin nach §74 Abs.1 BetrVG zu betrauen. Der Antragsteller beantragte gerichtlich die Feststellung, diese Übertragung sei unwirksam, weil das Monatsgespräch dem Gesamtgremium vorbehalten und der Minderheitenschutz betroffen sei. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag ab; das BAG hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist als Betriebsratsmitglied antragsbefugt (§81 Abs.1 ArbGG); das Feststellungsbegehren ist bestimmt und rechtlich relevant (§253, §256 ZPO). • Tatbestandliche Einordnung: Die Monatsbesprechungen des §74 Abs.1 BetrVG sind keine ‚laufenden Geschäfte‘ im Sinne des §27 Abs.2 Satz1 BetrVG, weil sie nicht rein interne, verwaltungsmäßige Tätigkeiten betreffen, sondern der materiellen Betriebsverfassung dienen und dem Dialog mit dem Arbeitgeber dienen. • Delegationsbefugnis: Nach §27 Abs.2 Satz2 BetrVG kann der Betriebsrat Aufgaben zur selbständigen Erledigung durch Beschluss auf den Betriebsausschuss übertragen; gesetzlich nur der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist ausgenommen. • Rechtliche Schranke: Bei Übertragungen ist zu verhindern, dass der Betriebsrat als Gesamtorgan entwertet wird; maßgeblich ist die Betrachtung des gesamten Aufgabenbereichs, nicht jede Einzelaufgabe. • Anwendung auf den Fall: Die Übertragung der Monatsgespräche ist rechtlich möglich, weil diese Treffen keine bindenden Beschlüsse hervorbringen und daher nicht den unübertragbaren Kernbereich tangieren. • Minderheitenschutz: Die Regelungen zur Ausschusswahl nach §27 Abs.1 Satz3 BetrVG und das Einsichtsrecht nach §34 Abs.3 BetrVG gewährleisten einen begrenzten Minderheitenschutz; eine pauschale Unzulässigkeit der Übertragung wegen Minderheitenausschlusses besteht nicht. • Prüfungsmaßstab: Die richterliche Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsmäßigkeit, nicht Zweckmäßigkeit; gegebene langjährige Praxis und nachvollziehbare Erwägungen des Betriebsrats sprechen gegen einen Gestaltungsmissbrauch. Der Antragsteller hat nicht obsiegt. Die Feststellungsklage, die Übertragung der Durchführung der Monatsgespräche nach §74 Abs.1 BetrVG auf den Betriebsausschuss sei unwirksam, ist unbegründet und wurde vom BAG zurückgewiesen. Der Betriebsrat war nach §27 Abs.2 Satz2 BetrVG berechtigt, dem Betriebsausschuss die Teilnahme an den Monatsgesprächen zu übertragen; insoweit liegen keine Anhaltspunkte für eine Entkernung des Gesamtorgans oder einen missbräuchlichen Ausschluss der Minderheit vor. Die Entscheidung des Betriebsrats ist nur auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen; eine bloße Zweckmäßigkeitskritik reicht nicht aus. Etwaige Mängel bei der Berichterstattung des Ausschusses an das Plenum sind vom Betriebsrat selbst zu beheben, führen jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Aufgabenübertragung.