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Beschluss

5 AZN 1743/12 (F)

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Restitutionsklage gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2012 ist unzulässig, wenn kein Restitutions- oder Nichtigkeitsgrund dargelegt wird. • Gegen die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann ein Wiederaufnahmeverfahren nur gelingen, wenn die behaupteten Gründe gerade den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde oder das Zulassungsverfahren betreffen (§§ 579, 580 ZPO; § 72a ArbGG). • Tatsachen, aus denen ein Wiederaufnahmegrund abgeleitet wird, sind schlüssig darzulegen; bloße in der Sache liegende Rügen sind unzureichend. • Wird die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, prüft das Bundesarbeitsgericht nur die Tatbestände des § 72a ArbGG; Angriffe auf die Sachentscheidung sind beim zuvor entscheidenden Gericht vorzubringen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Restitutionsklage gegen Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde • Die Restitutionsklage gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2012 ist unzulässig, wenn kein Restitutions- oder Nichtigkeitsgrund dargelegt wird. • Gegen die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann ein Wiederaufnahmeverfahren nur gelingen, wenn die behaupteten Gründe gerade den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde oder das Zulassungsverfahren betreffen (§§ 579, 580 ZPO; § 72a ArbGG). • Tatsachen, aus denen ein Wiederaufnahmegrund abgeleitet wird, sind schlüssig darzulegen; bloße in der Sache liegende Rügen sind unzureichend. • Wird die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, prüft das Bundesarbeitsgericht nur die Tatbestände des § 72a ArbGG; Angriffe auf die Sachentscheidung sind beim zuvor entscheidenden Gericht vorzubringen. Im Vorprozess wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.970,45 Euro brutto zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil; die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2012 verworfen. Der Verurteilte erhob daraufhin Restitutionsklage beim Bundesarbeitsgericht und machte geltend, die Klägerin habe sich strafbar gemacht (Arbeitszeitbetrug, Veruntreuung, Unterschlagung) und die Vergütungszusage sei zu Unrecht erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht prüfte, ob der Restitutionsantrag einen zulässigen Wiederaufnahmegrund darlege. • Die Restitutionsklage ist unzulässig, weil der Kläger keinen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund im Sinne der §§ 579, 580 ZPO darlegte, der den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts betrifft. • Eine Wiederaufnahme gegen einen Beschluss, der die Nichtzulassungsbeschwerde verwirft, ist nicht generell ausgeschlossen; der Antrag ist aber auf Gründe zu stützen, die gerade den Zulassungsentscheid oder das Zulassungsverfahren betreffen (vgl. § 72a ArbGG). • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf ohne Devolutiveffekt; das Bundesarbeitsgericht ist auf die Tatbestände des § 72a ArbGG beschränkt und überprüft nicht die Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts. • Wiederaufnahmegründe, die den inneren Rechtsstreit betreffen (z. B. neue Tatsachen zur Anspruchsgrundlage), sind beim für die Sachentscheidung zuständigen Gericht geltend zu machen; nur solche Gründe, die das Zulassungsverfahren oder dessen Entscheidung betreffen, rechtfertigen die Wiederaufnahme vor dem Bundesarbeitsgericht. • Der Kläger hat die für eine Wiederaufnahme erforderlichen Tatsachen nicht schlüssig vorgetragen; seine Darstellung beschränkt sich auf in der Hauptsache liegende Vorwürfe gegen die Klägerin des Vorprozesses, die das Bundesarbeitsgericht im Nichtzulassungsverfahren nicht geprüft hat. • Mangels schlüssigem Vortrag, dass der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts durch eine Straftat oder einen sonstigen in § 580 ZPO bezeichneten Fall beeinflusst worden sei, ist der Restitutionsantrag unbegründet. • Der Kläger trägt gemäß Beschluss die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens; der Streitwert des Wiederaufnahmeverfahrens wurde auf 1.970,45 Euro festgesetzt (vgl. § 63 GKG). Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Juni 2012 auf einem Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund beruht oder das Zulassungsverfahren selbst betroffen ist. Die vorgebrachten Vorwürfe gegen die Klägerin des Vorprozesses betreffen den materiellen Rechtsstreit und waren beim entscheidenden Gericht geltend zu machen; sie rechtfertigen keine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht. Der Restitutionskläger hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 1.970,45 Euro festgesetzt.