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Beschluss

3 AZN 952/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Versagung der Revision ist unbegründet; die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen. • Bei der Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 BetrAVG sind Betriebsrentenanwartschaften (Versorgungslohn) nicht als verfügbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. • Rechtsfragen sind nur dann als klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden sind oder gewichtige neue Gesichtspunkte vorliegen; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde im Streit um Reallohnobergrenze und Versorgungslohn • Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Versagung der Revision ist unbegründet; die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen. • Bei der Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 BetrAVG sind Betriebsrentenanwartschaften (Versorgungslohn) nicht als verfügbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. • Rechtsfragen sind nur dann als klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden sind oder gewichtige neue Gesichtspunkte vorliegen; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht. Der Kläger erhält seit 1.2.2005 eine Betriebsrente von der Beklagten. Zum 1.7.2008 erhöhte die Beklagte die Rente um 1,57 % auf 1.367,50 Euro brutto, wobei sie bei der Anpassungsprüfung das Nettolohnniveau der I-Konzern-Mitarbeiter (ohne Executives) für 2005–2007 zugrunde legte und dabei auch das baV-Lohnäquivalent berücksichtigte. Der Kläger verlangte eine Erhöhung der Betriebsrente in Höhe des seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlusts und Nachzahlung der Differenzen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das LAG ließ die Revision nicht zu. Die Beklagte richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht und macht grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen geltend, insbesondere zur Frage, ob Versorgungslohn bei der reallohnbezogenen Obergrenze einzubeziehen sei und wie mit nachträglichen rückwirkenden Gehaltserhöhungen zu verfahren ist. • Die Beschwerde nach § 72 Abs. 2, § 72a Abs. 3 ArbGG ist unbegründet, weil die geltend gemachten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig oder nicht entscheidungserheblich sind. • Zur Frage des Prüfungszeitraums für die reallohnbezogene Obergrenze hat die Senatsrechtsprechung bereits verbindlich entschieden; die Beklagte hat keine gewichtigen neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Abweichung rechtfertigen würden. • Die konkrete Frage, ob Versorgungslohn (Erwerb von Betriebsrentenanwartschaften) als Lohnbestandteil bei der reallohnbezogenen Obergrenze zu berücksichtigen ist, ist nicht klärungsbedürftig: Betriebsrentenanwartschaften gehören nicht zum verfügbaren Arbeitseinkommen und sind deshalb nicht einzubeziehen. • Die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 BetrAVG zielt darauf ab, das für den Lebensstandard verfügbare Einkommen der Aktiven nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben zu erhalten; daher sind nur die dem verfügbaren Einkommen zurechenbaren Vergütungsbestandteile maßgeblich. • Die Frage, ob nachträglich vereinbarte und ausgezahlte, sich rückwirkend auswirkende Gehaltserhöhungen bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Landesarbeitsgericht die Sache ohnehin selbständig tragend darauf gestützt hat, dass die Beklagte zu Unrecht das baV-Lohnäquivalent einbezogen hat. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; der Streitwert wurde festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 3.199,32 Euro festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsfragen entweder durch die bisherige Senatsrechtsprechung bereits geklärt sind oder nicht entscheidungserheblich sind. Insbesondere dürfen Betriebsrentenanwartschaften nicht als Bestandteil des verfügbaren Arbeitseinkommens bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 BetrAVG berücksichtigt werden, weshalb die selbständig tragende Begründung des Landesarbeitsgerichts die Beschwerde scheitern lässt.