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Urteil

3 AZR 431/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertragliche dynamische Verweisung auf jeweils geltende Versorgungsrichtlinien umfasst auch die Rentenbezugsphase, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen. • Eine spätere Betriebsvereinbarung kann frühere Anpassungsregelungen ablösen; bei Eingriffen in Bestandsschutz sind Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu beachten (dreistufiges Prüf­schema). • Änderungen der Anpassungsregelung (von 100% auf 85% der linearen Tariferhöhung) waren wegen der Rentenreform 1992 und zur Vermeidung einer Überversorgung gerechtfertigt. • Eine Betriebsvereinbarung, die die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht (§16 BetrAVG) für Zusagen vor dem 1.1.1999 durch eine 1%-Regelung ersetzen will, verstößt gegen §30c Abs.1 BetrAVG und ist unwirksam; ist diese Regelung nicht teilbar, ist die gesamte Betriebsvereinbarung unwirksam.
Entscheidungsgründe
Ablösung und Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen zur Rentenanpassung • Eine vertragliche dynamische Verweisung auf jeweils geltende Versorgungsrichtlinien umfasst auch die Rentenbezugsphase, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen. • Eine spätere Betriebsvereinbarung kann frühere Anpassungsregelungen ablösen; bei Eingriffen in Bestandsschutz sind Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu beachten (dreistufiges Prüf­schema). • Änderungen der Anpassungsregelung (von 100% auf 85% der linearen Tariferhöhung) waren wegen der Rentenreform 1992 und zur Vermeidung einer Überversorgung gerechtfertigt. • Eine Betriebsvereinbarung, die die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht (§16 BetrAVG) für Zusagen vor dem 1.1.1999 durch eine 1%-Regelung ersetzen will, verstößt gegen §30c Abs.1 BetrAVG und ist unwirksam; ist diese Regelung nicht teilbar, ist die gesamte Betriebsvereinbarung unwirksam. Der K. , geb. 1931, war 1961–1991 bei der V AG beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag verwies dynamisch auf die jeweils geltenden Versorgungsrichtlinien (RL/GVW). Die V AG und nachfolgende Konzerngesellschaften passten die Betriebsrente zunächst nach §26 GVW 1986 bzw. GVW 1993 an. 2006 schlossen konzernweite Betriebsparteien die GBV 2006, die ab 1.7.2007 jährliche Anpassungen von 1% vorsah und zugleich die Prüfpflicht nach §16 BetrAVG ersetzen wollte. Der K. begehrte rückständige und künftige Anpassungen nach den älteren Regelungen; die B. zahlte teilweise nach. Streitpunkt war, welche Regelung anwendbar und ob die GBV 2006 wirksam ist. • Die Revisions- und Anschlussrevision sind unbegründet; das LAG hat überwiegend zu Recht entschieden. • Zuständigkeit und Feststellungsinteresse sind gegeben; der Feststellungsantrag richtet sich auf ein Rechtsverhältnis iSd. §256 ZPO. • Die vertragliche Jeweiligkeitsklausel verweist dynamisch auf die jeweils geltenden Richtlinien und umfasst auch die Rentenbezugsphase; damit sind Kollektivregelungen durch Betriebsvereinbarungen möglich. • §26 GVW 1986 wurde wirksam durch §26 GVW 1993 abgelöst. Die Neuregelung (Anpassung künftig mit 85% statt 100% der linearen Tariferhöhung) greift in bestehende Interessen ein, steht aber der Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzkontrolle stand, weil sie einen angemessenen Interessenausgleich herstellt (insb. Auswirkungen der Rentenreform 1992, Vermeidung planwidriger Überversorgung, Beteiligung der Aktiven bereits durch 95%-Regelung). • Die GBV 2006 ist insoweit unwirksam, als sie die Prüfpflicht nach §16 Abs.1 und 2 BetrAVG durch eine 1%-Regelung ersetzen will, weil §30c Abs.1 BetrAVG dies für Zusagen vor dem 1.1.1999 ausschließt. • §2 GBV 2006 ist nicht aufteilbar und damit wegen dieses Verstoßes gegen §30c Abs.1 BetrAVG insgesamt unwirksam; ohne §2 bleibt die GBV 2006 inhaltsleer. • Folge: Weiterhin sind die Regelungen der GVW 1993 anwendbar; der K. hat Anspruch auf Nachzahlung für Jan 2006–Juni 2009 in der vom LAG berechneten Höhe, abzüglich der vom K. in der Revisionsinstanz zurückgenommenen Teilsumme, sodass ihm der Differenzbetrag zusteht. • Kostenentscheidung folgt aus den genannten zivilprozessualen Vorschriften. Die Revisionen werden zurückgewiesen. §26 GVW 1986 wurde durch §26 GVW 1993 wirksam abgelöst; der K. hat Anspruch auf die Anpassung seiner Betriebsrente nach §26 GVW 1993 (85% der linearen Tariferhöhungen) und auf rückständige Zahlungen für den Zeitraum 1.1.2006–30.6.2009. Die GBV 2006 ist insgesamt unwirksam, weil ihre zentrale Regelung gegen §30c Abs.1 BetrAVG verstößt; dadurch blieb die GVW 1993 weiterhin anwendbar. Wegen der Rücknahme eines Teils der Zahlungsklage steht dem K. aus dem Revisionsverfahren ein um die zurückgenommene Summe verminderter Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.059,75 Euro brutto zu. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind zwischen den Parteien zu teilen.