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Urteil

8 AZR 579/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln wird zurückgewiesen. • Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien können auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann daraufhin entscheiden.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Beklagte trägt Revisionskosten • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln wird zurückgewiesen. • Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien können auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann daraufhin entscheiden. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ein. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor in der Sache zugunsten der Klägerin entschieden. Zur Entscheidung im Revisionsverfahren fanden mündliche oder schriftliche Ausführungen der Parteien nicht mehr statt, weil sie auf die Erörterung der Tatsachen und Gründe verzichteten. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision vor dem Hintergrund dieses Verzichts. Es traf seine Entscheidung ohne weitere Sachverhaltsdarstellungen, da die Verfahrensbeteiligten die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen unterließen. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; insoweit bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. • Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach §72 Abs.5 ArbGG und §§555 Abs.1 Satz1, 313a Abs.1 Satz2 ZPO ermöglichte dem Gericht, über die Revision zu entscheiden, ohne die ausführliche Darstellung des Sachverhalts zu wiederholen. • Mangels erfolgreicher Rechtsmängel oder erheblicher Verfahrensfehler sah das Gericht keinen Anlass, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. • Die Kostenverteilung folgt aus dem Unterliegen der Beklagten im Revisionsverfahren; deshalb hat die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (3 Sa 676/10) wurde zurückgewiesen. Damit bleibt die vorinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang bestehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung erfolgte unter Berücksichtigung des Verzichts der Parteien auf Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sodass das Bundesarbeitsgericht die Revision abschließend geprüft und ohne Änderung der Vorentscheidung verworfen hat.