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Urteil

1 AZR 179/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kirchliches Selbstbestimmungsrecht umfasst die Entscheidung über das Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung (Dritter Weg). • Streikaufrufe in diakonischen Einrichtungen sind nicht ausnahmslos unzulässig; ein Arbeitskampf verletzt kirchliches Selbstbestimmungsrecht nur, wenn die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen in den betroffenen Einrichtungen verbindlich gelten oder Gewerkschaften organisatorisch in das kirchliche Regelungsverfahren einbezogen werden. • Unterlassungsanträge müssen nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO hinreichend bestimmt sein; unklare Begriffe wie "regelhaft" führen zur Unzulässigkeit entsprechender Antragsgestaltungen. • Bei Kollision grundrechtlicher Gewährleistungen ist der Grundsatz praktischer Konkordanz anzuwenden; eine pauschale Vorrangentscheidung für Streikrecht oder kirchliches Selbstbestimmungsrecht ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Streikrecht vs. kirchliches Selbstbestimmungsrecht beim Dritten Weg • Kirchliches Selbstbestimmungsrecht umfasst die Entscheidung über das Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung (Dritter Weg). • Streikaufrufe in diakonischen Einrichtungen sind nicht ausnahmslos unzulässig; ein Arbeitskampf verletzt kirchliches Selbstbestimmungsrecht nur, wenn die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen in den betroffenen Einrichtungen verbindlich gelten oder Gewerkschaften organisatorisch in das kirchliche Regelungsverfahren einbezogen werden. • Unterlassungsanträge müssen nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO hinreichend bestimmt sein; unklare Begriffe wie "regelhaft" führen zur Unzulässigkeit entsprechender Antragsgestaltungen. • Bei Kollision grundrechtlicher Gewährleistungen ist der Grundsatz praktischer Konkordanz anzuwenden; eine pauschale Vorrangentscheidung für Streikrecht oder kirchliches Selbstbestimmungsrecht ist unzulässig. Mehrere diakonische Verbände, Werke und Einrichtungen (Kläger) wandten sich gegen Aufrufe der Gewerkschaft ver.di zu Warnstreiks/Streiks in diakonischen Einrichtungen. Die Kläger sind in verschiedenen regionalen Diakoniebünden und Landeskirchen organisiert; einige Einrichtungen sind Mitglieder der Diakonischen Werke. ver.di hatte 2009 zu Warnstreiks aufgerufen und einzelne Einrichtungen zu Tarifverhandlungen aufgefordert. Die Kläger hielten Arbeitskämpfe für mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unvereinbar, weil die Diakonie arbeitsrechtliche Regelungen auf dem Dritten Weg (paritätische Arbeitsrechtliche Kommissionen und Schlichtungskommissionen) vorsehe; sie begehrten Unterlassungsansprüche gegen ver.di. Gerichte erster und zweiter Instanz trafen unterschiedliche Entscheidungen; das Landesarbeitsgericht wies die Klagen ab. Die Kläger revidierten vor dem Bundesarbeitsgericht, das die Revisionen zurückwies. • Zulässigkeit: Unterlassungsanträge sind nur teilweise zulässig; Globalanträge sind möglich, unbestimmte Merkmale (z.B. "regelhaft") machen Anträge unzulässig nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO. • Rechtsgrundlage: Für Unterlassungsansprüche kommt §1004 Abs.1 S.2 BGB (analog) in Betracht; geschütztes Rechtsgut ist auch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs.3 WRV. • Aktivlegitimation: Träger der verfassten Kirche und bestimmte ihnen zugeordnete diakonische Einrichtungen können sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen; nicht jeder Verband (z.B. reine Beratungsvereine) ist Träger dieses Rechts. • Gefährdungsprüfung: Wiederholungsgefahr liegt für Einrichtungen vor, gegen die bereits Streikaufrufe gerichtet waren; für reine Androhungen ohne konkreten Anlass besteht keine Erstbegehungsgefahr. • Abwägung grundrechtlicher Interessen: Art.9 Abs.3 GG (Koalitionsfreiheit/Streik) und Art.4 GG/Art.140 GG (kirchliches Selbstbestimmungsrecht) kollidieren nicht automatisch; es ist praktische Konkordanz (einzelfallbezogene Güterabwägung) herbeizuführen. • Wesentliche Folge der Abwägung: Das Selbstbestimmungsrecht schützt die Entscheidung für den Dritten Weg; dieser schließt Arbeitskampf nur aus, wenn die auf dem Dritten Weg ergangenen Regelungen in den betroffenen Einrichtungen verbindlich gelten und/oder Gewerkschaften organisatorisch in das Verfahren eingebunden sind. • Unverbindlichkeit der Dritten-Weg-Regelungen in vielen Fällen: Wenn kirchen- oder satzungsrechtliche Regelungen den Dienstgebern Wahlrechte oder Befreiungsmöglichkeiten lassen, fehlt die erforderliche Verbindlichkeit des Dritten Wegs; in solchen Fällen ist ein Streikrecht gegenüber diesen Einrichtungen nicht generell ausgeschlossen. • Verhältnis zu Unions- und Völkerrecht: Charta der Grundrechte der EU und Art.28 GRC für die Entscheidung nicht einschlägig; EMRK (Art.9, Art.11) und ESC/ILO verlangen verhältnismäßige Abwägung, erlauben aber Beschränkungen zum Schutz der Religionsfreiheit. • Ergebnis für die Anträge: Globalanträge, die alle denkbaren Streikaufrufe generell verbieten wollen, sind unbegründet, weil nicht ausnahmslos eine Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu besorgen ist. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hält die Unterlassungsanträge nur teilweise für zulässig; unbestimmte Formulierungen wie "regelhaft" sind unzulässig. Materiell ist ein generelles Verbot gewerkschaftlicher Arbeitskämpfe in diakonischen Einrichtungen nicht gerechtfertigt. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schützt den Dritten Weg, jedoch nur dort, wo die auf diesem Weg erzielten Regelungen in den betroffenen Einrichtungen tatsächlich verbindlich gelten und Gewerkschaften angemessen in das Verfahren eingebunden werden. Fehlt diese Verbindlichkeit (etwa weil Dienstgeber Wahlrechte oder Befreiungsmöglichkeiten haben), überwiegt das Interesse der Gewerkschaft an koalitionsmäßiger Betätigung; Unterlassungsansprüche sind insoweit nicht begründet. Konkret wurden die Klagen abgewiesen, weil die Kläger weder durchgehend darlegen konnten, dass die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen verbindlich und durchgängig in den betroffenen Einrichtungen gelten, noch eine ausreichende konkrete Erst- oder Wiederholungsgefahr für alle begehrten Verbotsbereiche nachgewiesen war. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.