Urteil
2 AZR 732/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rechtskräftige Entscheidung über die Unwirksamkeit einer späteren Kündigung (4.12.2009) schließt die materielle Prüfung einer früheren, anderweitig begründeten Kündigung (22.9.2009) nicht aus, wenn der frühere Kündigungssachverhalt nicht zugleich Streitgegenstand gewesen ist.
• Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber wegen wiederholter Untreuehandlungen des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
• Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt neu zu laufen, wenn dem Arbeitgeber durch z.B. Übersendung des Strafurteils bzw. der Urteilsgründe neue, die Überzeugung stärkende Erkenntnisse über den Tatnachweis zugehen.
• Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats erhält; formelle Mängel in der Beschlussfassung des Betriebsrats gehen regelmäßig nicht zu Lasten des Arbeitgebers.
• Anträge des Arbeitnehmers auf Lohnabrechnung und Annahmeverzugslohn fallen nicht zur Entscheidung an, wenn die Kündigung wirksam ist und somit zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit fristloser Kündigung wegen vielfacher Untreue; Beginn der §626‑Frist durch Übermittlung des Strafurteils • Eine rechtskräftige Entscheidung über die Unwirksamkeit einer späteren Kündigung (4.12.2009) schließt die materielle Prüfung einer früheren, anderweitig begründeten Kündigung (22.9.2009) nicht aus, wenn der frühere Kündigungssachverhalt nicht zugleich Streitgegenstand gewesen ist. • Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber wegen wiederholter Untreuehandlungen des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. • Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt neu zu laufen, wenn dem Arbeitgeber durch z.B. Übersendung des Strafurteils bzw. der Urteilsgründe neue, die Überzeugung stärkende Erkenntnisse über den Tatnachweis zugehen. • Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats erhält; formelle Mängel in der Beschlussfassung des Betriebsrats gehen regelmäßig nicht zu Lasten des Arbeitgebers. • Anträge des Arbeitnehmers auf Lohnabrechnung und Annahmeverzugslohn fallen nicht zur Entscheidung an, wenn die Kündigung wirksam ist und somit zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Der Kläger, seit 1977 bei der Beklagten als Leiter Buchhaltung/Finanzen/Personal beschäftigt, hatte bereits 2003 unberechtigte Verfügungen über Firmengelder eingeräumt und ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben. Trotz weiterer interner Kontrollen blieb das Arbeitsverhältnis bestehen. Ab 2007 entdeckte die Beklagte erneut Unregelmäßigkeiten; sie sprach mehrfach fristlose Kündigungen aus, die jeweils wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung oder Fristversäumnis im Kündigungsschutzverfahren ohne materielle Prüfung unwirksam wurden. Im Strafverfahren wurde der Kläger 2009 wegen 67 Taten verurteilt. Nach Übersendung des Verhandlungsprotokolls und des Strafurteils kündigte die Beklagte am 22.09.2009 erneut fristlos. Der Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung sowie Lohnabrechnung und Zahlung für Okt.–Dez.2009; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das LAG hielt die Kündigung für wirksam. • Rechtskraftwirkung ist auf den Streitgegenstand beschränkt; das Urteil vom 23.06.2010 über die Kündigung vom 04.12.2009 beschränkte sich auf diese spätere Kündigung, sodass die frühere Kündigung vom 22.09.2009 materiell erneut geprüft werden durfte (§ 322 ZPO, Umfang der Rechtskraft). • Die Kündigung vom 22.09.2009 beruht auf wichtigem Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB: das LAG hat erwogen, der Kläger habe sich in 67 Fällen der Untreue zum Nachteil der Beklagten schuldig gemacht, wodurch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei; diese Würdigung liegt im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. • Eine Präklusionswirkung früherer Kündigungsentscheidungen greift hier nicht: Frühere Klagen führten wegen formeller Mängel (fehlerhafte Betriebsratsanhörung oder Fristversäumnis) zum Erfolg, ohne die materielle Frage der Schuld inhaltlich zu entscheiden; die nunmehr ergangene Verurteilung und die Übermittlung des Strafurteils stellten neue, die Überzeugung verstärkende Tatsachen dar, die eine erneute Kündigung rechtfertigen können (§ 626 Abs.2 BGB). • Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 BGB begann neu mit dem Zugang der schriftlichen Urteilsgründe und des Protokolls am 11.09.2009, weil erst dadurch angesichts der Komplexität der Taten hinreichende Gewissheit über Umfang und Inhalt der Verurteilung erzielt wurde; die fristlose Kündigung wurde binnen der Frist erklärt. • Die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG war ordnungsgemäß: die Beklagte erhielt am 21.09.2009 eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats, formelle Fehler in der inneren Beschlussfassung des Betriebsrats sind dem Arbeitgeber in der Regel nicht zuzuschreiben und machen die Anhörung nicht unwirksam. • Die auf Lohnabrechnung und Annahmeverzugslohn gerichteten Anträge des Klägers fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an; in der Sache würden sie wegen der Wirksamkeit der Kündigung in den Monaten Okt.–Dez.2009 scheitern, weil kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.09.2009 ist wirksam. Das BAG bestätigt, dass die Übersendung des Strafurteils und der Urteilsgründe am 11.09.2009 neue, die Überzeugung der Beklagten stärkende Tatsachen lieferte, wodurch die Zwei‑Wochen‑Frist des § 626 Abs.2 BGB in Gang gesetzt und die fristlose Kündigung rechtzeitig erklärt wurde. Ferner war die Betriebsratsanhörung ausreichend, und frühere Gerichtsentscheidungen wegen formeller Mängel verhindern nicht die materielle Beurteilung der hier geltend gemachten Kündigungsgründe. Die Zahlungs‑ und Abrechnungsanträge des Klägers konnten damit nicht durchgreifen. Zudem trägt der Kläger die Kosten der Revision.