Urteil
7 AZR 698/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Öffnungsklausel nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann zugleich Höchstdauer und Anzahl der Verlängerungen sachgrundloser Befristungen regeln.
• Die tarifliche Regelung (hier § 2 Abs. 6 MRTV) darf die gesetzliche Schutzregelung nicht derart unterlaufen, dass das gesetzliche Leitbild des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereitelt wird; innerhalb dieser Schranken ist die Tariföffnung unionsrechtlich zulässig.
• Die Berechnung der Höchstdauer einer kalendermäßigen Befristung richtet sich nach dem vereinbarten Vertragsbeginn und -ende, nicht nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
• Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft im Betriebsrat rechtfertigt nicht per se eine Nichtanwendung der gesetzlichen bzw. tariflichen Befristungsregelungen; Schutzpflichten der Richtlinie 2002/14 und der Charta sind durch Sanktionen und Verbote einer Benachteiligung zu wahren.
• Ein erstmals in der Revisionsinstanz gestellter Antrag auf (Wieder-)Einstellung stellt eine unzulässige Klageänderung dar und bleibt unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Begrenzung sachgrundloser Befristungen und Betriebsratsmitgliedschaft • Eine tarifvertragliche Öffnungsklausel nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann zugleich Höchstdauer und Anzahl der Verlängerungen sachgrundloser Befristungen regeln. • Die tarifliche Regelung (hier § 2 Abs. 6 MRTV) darf die gesetzliche Schutzregelung nicht derart unterlaufen, dass das gesetzliche Leitbild des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereitelt wird; innerhalb dieser Schranken ist die Tariföffnung unionsrechtlich zulässig. • Die Berechnung der Höchstdauer einer kalendermäßigen Befristung richtet sich nach dem vereinbarten Vertragsbeginn und -ende, nicht nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. • Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft im Betriebsrat rechtfertigt nicht per se eine Nichtanwendung der gesetzlichen bzw. tariflichen Befristungsregelungen; Schutzpflichten der Richtlinie 2002/14 und der Charta sind durch Sanktionen und Verbote einer Benachteiligung zu wahren. • Ein erstmals in der Revisionsinstanz gestellter Antrag auf (Wieder-)Einstellung stellt eine unzulässige Klageänderung dar und bleibt unbeachtlich. Die Klägerin war seit 12.07.2006 bei der Beklagten im Wach- und Sicherheitsgewerbe befristet als Geld- und Werttransportfahrerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah zunächst eine Befristung bis 31.07.2007 vor; Verlängerungsabreden erfolgten bis zuletzt mit Wirkung vom 8. April 2008 bis zum 11. Januar 2010. Die Parteien sind nach dem Vortrag tarifgebunden; es galt der Mantelrahmentarifvertrag (MRTV) mit der Regelung, dass sachgrundlose Befristungen bis 42 Monate und bis zu viermaliger Verlängerung zulässig sind. Die Klägerin war später als erstes Ersatzmitglied im Betriebsrat tätig. Sie klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung und vorläufige Weiterbeschäftigung; hilfsweise begehrte sie Entgeltansprüche. In der Revision stellte sie erstmals zusätzlich den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Angebots auf Wiedereinstellung. • Die Revision der Klägerin ist unbegründet und zurückzuweisen; die Vorinstanzen haben den Befristungskontrollantrag zu Recht abgewiesen. • Zulässigkeit: Der Befristungskontrollantrag war hinreichend bestimmt und rechtzeitig erhoben (§ 17 Satz 1 TzBfG). Die Klägerin hat die Klagefrist gewahrt. • Materiell: Die streitige kalendermäßige Befristung ist wirksam. Zwar überschreitet die Befristung die zweijährige Spannweite des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, aber die tarifvertragliche Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 TzBfG ermöglicht eine Abweichung zugunsten der Regelung des MRTV. • Unionsrechtliche Prüfung: Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG; die nationale Tariföffnung ist mit den Zielen der Richtlinie vereinbar, weil sie nicht das allgemeine Schutzniveau der befristet Beschäftigten generell herabsetzt und auf tarifgebundene oder vereinbarende Parteien beschränkt bleibt. • Auslegung des MRTV: § 2 Abs. 6 MRTV legt eine zulässige Höchstdauer von 42 Monaten und bis zu vier Verlängerungen fest; die Berechnung der 42 Monate richtet sich nach dem vereinbarten Vertragsbeginn (12.07.2006) und -ende (11.01.2010) und ist eingehalten. • Anwendbarkeit: Der MRTV gilt unmittelbar kraft Tarifgebundenheit der Parteien oder jedenfalls nach Vertragsvereinbarung im Arbeitsvertrag; die Beklagte hat die Tarifgebundenheit behauptet, die Klägerin nicht substantiiert bestritten. • Betriebsratsamt: Die bloße Stellung als Ersatzmitglied des Betriebsrats schließt die Anwendung der Befristungsregeln nicht aus. Unzulässige Benachteiligungen von Betriebsratsmitgliedern sind durch § 78 BetrVG und andere Rechtsmechanismen verboten und gegebenenfalls zu sanktionieren; eine teleologische Reduktion des § 14 TzBfG ist nicht erforderlich. • Klageänderung: Der erstmals in Revision gestellte Hilfsantrag auf Verurteilung zur Annahme eines Wiedereinstellungsangebots ist eine unzulässige Klageänderung, da er einen anderen Streitgegenstand begründet und der Beklagten berechtigte Interessen an der Nichtüberraschung genommen würden. • Prozessuale Folgen: Die Anträge zu Weiterbeschäftigung und Entgelt waren hilfsweise und standen unter der Bedingung des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag; da dieser abgewiesen wurde, fallen die Hilfsanträge weg. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die streitige Befristung vom 8. April 2008 bis 11. Januar 2010 ist wirksam, weil sie innerhalb der tarifvertraglich zulässigen Gesamtdauer von 42 Monaten und der zulässigen Verlängerungsanzahl des MRTV liegt und die tarifliche Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG hierfür anwendbar ist. Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorgaben oder wegen der Betriebsratstätigkeit der Klägerin liegt nicht vor; Schutzmechanismen gegen benachteiligende Maßnahmen bestehen und sind anwendbar. Der in der Revisionsinstanz erstmals gestellte Antrag auf Annahme des Wiedereinstellungsangebots ist unzulässig als Klageänderung und bleibt außer Betracht. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.