Beschluss
1 ABR 81/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifliche Besetzungsregelungen sind nach Wortlaut und Systematik auszulegen; Ausnahmen in derselben Vorschrift können unterschiedlich ausgestaltet sein.
• Bei Bogendruck-Mehrfarbenmaschinen mit besonderer technischer Ausstattung erlaubt Anhang C II Nr.2 Satz 2 des MTV Druck ein Abweichen von der Grundbesetzungsregel auch ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat.
• Eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede wirkt nach Ablauf nur in den vom Gesetz geregelten Fällen nach; ein allgemeines Nachwirkungsrecht besteht nicht für Angelegenheiten außerhalb der zwingenden Mitbestimmung (§77 Abs.6 BetrVG).
• Das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG setzt bei weit gefassten Generalklauseln des Arbeitsschutzrechts das Vorliegen einer unmittelbaren objektiven Gesundheitsgefahr voraus.
• Ein Feststellungs- oder Unterlassungsanspruch des Betriebsrats scheitert, wenn keine entsprechende tarifliche, betriebsvereinbarungsrechtliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage vorliegt.
Entscheidungsgründe
Abweichung von tariflicher Besetzungsregel bei technisch ausgestatteten Bogendruckmaschinen möglich (1 ABR 81/11) • Tarifliche Besetzungsregelungen sind nach Wortlaut und Systematik auszulegen; Ausnahmen in derselben Vorschrift können unterschiedlich ausgestaltet sein. • Bei Bogendruck-Mehrfarbenmaschinen mit besonderer technischer Ausstattung erlaubt Anhang C II Nr.2 Satz 2 des MTV Druck ein Abweichen von der Grundbesetzungsregel auch ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat. • Eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede wirkt nach Ablauf nur in den vom Gesetz geregelten Fällen nach; ein allgemeines Nachwirkungsrecht besteht nicht für Angelegenheiten außerhalb der zwingenden Mitbestimmung (§77 Abs.6 BetrVG). • Das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG setzt bei weit gefassten Generalklauseln des Arbeitsschutzrechts das Vorliegen einer unmittelbaren objektiven Gesundheitsgefahr voraus. • Ein Feststellungs- oder Unterlassungsanspruch des Betriebsrats scheitert, wenn keine entsprechende tarifliche, betriebsvereinbarungsrechtliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage vorliegt. Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt Druckmaschinen, darunter eine MAN R 708 8-Farben-Bogendruckmaschine mit zentraler Farb-, Wasser- und Registersteuerung. Betriebsrat beansprucht eine feste Besetzungsregel für die MAN-Maschine (zwei Drucker, zwei Helfer) bzw. hilfsweise zumindest durchgängige Besetzung mit einem Drucker und einem Helfer; er stützt sich auf frühere Betriebsvereinbarungen und Regelungsabsprachen, die zum 31.12.2009 gekündigt wurden. Im MTV Druck findet sich in Anhang C II Nr.2 eine Grundregel, wonach je zwei Farbwerke durch einen Drucker bedient werden, sowie eine Ausnahme, die Abweichungen bei besonderer technischer Ausstattung ermöglicht; eine Protokollnotiz regelt abweichende Besetzung bei bestimmten Formaten durch betriebliche Regelung. Arbeitgeberin setzt an den Maschinen im Tagdienst je einen Drucker und einen Helfer ein, im Nachtdienst zwei Drucker und einen Helfer; sie lehnt die geforderte feste Besetzung ab. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Anträge ab; der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein. • Für den Hauptantrag fehlt eine Anspruchsgrundlage: Die tarifliche Regelung in Anhang C II Nr.2 Satz1 und Nr.3 MTV Druck führt, so sie wörtlich anzuwenden wäre, nicht zu der vom Betriebsrat begehrten Zusammensetzung, sondern zu einer anderen Zuordnung von Druckern und Helfern. • Die behauptete Durchsetzbarkeit aus der zuvor geschlossenen BV 2/1990 scheitert, weil deren Regelungen die MAN-Maschine nicht erfassen; die Regelungsabsprache RA 3/2004 ist fristgerecht gekündigt und wirkt nicht nach, da Nachwirkung nach §77 Abs.6 BetrVG nur für Angelegenheiten gilt, in denen ein Spruch der Einigungsstelle eintreten kann. • Das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG kommt nicht zur Anwendung: Tarifverträge sind keine öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschriften im Sinne dieser Norm und die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht wegen einer unmittelbaren objektiven Gesundheitsgefahr sind nicht erfüllt. • Zur Auslegung der Tarifnorm: Satz2 von C II Nr.2 erlaubt bei besonderer technischer Ausstattung ein Abweichen von der Grundbesetzungsregel; der Wortlaut, die Systematik (insbesondere die getrennte Protokollnotiz) und die Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass für diese Ausnahme keine betriebliche Vereinbarung mit dem Betriebsrat erforderlich ist. • Der Feststellungsantrag ist daher unbegründet, weil die Arbeitgeberin aufgrund der tariflichen Auslegung ohne Absprache mit dem Betriebsrat von der Besetzungsregel abweichen kann. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen; die Anträge wurden von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen. Es besteht keine tarif-, betriebsvereinbarungs- oder gesetzliche Grundlage für die Verurteilung der Arbeitgeberin zur dauerhaften Besetzung der MAN-Druckmaschine mit zwei Druckern und zwei Helfern oder für einen durchgehenden Anspruch auf mindestens einen Drucker und einen Helfer. Die einschlägige tarifliche Regelung in Anhang C II Nr.2 MTV Druck erlaubt bei besonderer technischer Ausstattung eine Abweichung von der Grundbesetzungsregel ohne Erfordernis einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Ein Feststellungsanspruch dahingehend, dass eine Vereinbarung der Betriebsparteien für Abweichungen erforderlich sei, war nicht begründbar. Damit blieb der Arbeitgeberin die von ihr praktizierte Besetzung möglich.