Urteil
3 AZR 588/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Betriebsrente bemisst sich nach den im Tarifvertrag geregelten Rentenbausteinen; eine abweichende Quotierung der Beitragsbemessungsgrenze zugunsten blockweise teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag.
• §5 Abs.1 und Abs.4 TV Lufthansa Betriebsrente stellen auf das tatsächlich bezogene jährliche rentenfähige Einkommen ab; nur der übersteigende Teil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird vervierfacht bewertet.
• Die tarifliche Regelung benachteiligt Teilzeitbeschäftigte nicht unzulässig, weil die gespaltene Rentenformel einen sachlichen Zweck erfüllt: Ausgleich des Versorgungsbedarfs für Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
• Es liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor; die unterschiedliche Bewertung der Einkommensbestandteile ist durch den legitimen Zweck einer am Versorgungsbedarf orientierten Altersversorgung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Betriebsrente bei blockweiser Teilzeitarbeit: keine Quotierung der Beitragsbemessungsgrenze • Die Betriebsrente bemisst sich nach den im Tarifvertrag geregelten Rentenbausteinen; eine abweichende Quotierung der Beitragsbemessungsgrenze zugunsten blockweise teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag. • §5 Abs.1 und Abs.4 TV Lufthansa Betriebsrente stellen auf das tatsächlich bezogene jährliche rentenfähige Einkommen ab; nur der übersteigende Teil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird vervierfacht bewertet. • Die tarifliche Regelung benachteiligt Teilzeitbeschäftigte nicht unzulässig, weil die gespaltene Rentenformel einen sachlichen Zweck erfüllt: Ausgleich des Versorgungsbedarfs für Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. • Es liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor; die unterschiedliche Bewertung der Einkommensbestandteile ist durch den legitimen Zweck einer am Versorgungsbedarf orientierten Altersversorgung gerechtfertigt. Der Kläger ist seit 1988 bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt; seine Ehefrau ist ebenfalls Flugkapitänin. Beide arbeiteten seit 1999 im sogenannten Blockmodell: jeweils einen Monat voll, einen Monat gar nicht, bei Zahlung der Hälfte des Vollzeitgehalts pro Kalendermonat. Die betriebliche Altersversorgung richtet sich nach dem TV Lufthansa Betriebsrente (2004), wonach jährliche Rentenbausteine aus dem rentenfähigen Einkommen (§5) und altersabhängigen Rentenwerten (§4) berechnet werden; Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden nach §5 Abs.4 vervierfacht. Der Kläger verlangte Feststellung, seine Rentenbausteine so zu berechnen, dass die Beitragsbemessungsgrenze anteilig seiner Teilzeitquote zugrunde gelegt oder sein Vollzeitgehalt quotiert werde, hilfsweise Anwendung von §5 Abs.5 Unterabs.2. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG ließ die Revision zurückweisen. • Klageanträge sind als Feststellungsanträge zulässig und nach Auslegung so zu verstehen, dass der Kläger eine der Teilzeitquote entsprechende Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze fordert. • Der Tarifvertrag ergibt nach Wortlaut und Systematik keine Grundlage für die vom Kläger begehrte Berechnung: §4 regelt jährliche Rentenbausteine, §5 bestimmt den Bemessungszeitraum und die Vervierfachung nur für den Teil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. • §5 Abs.5 Unterabs.2 kommt nur zur Anwendung, wenn im Bemessungszeitraum nicht in jedem Monat ein rentenfähiges Einkommen erzielt wird; dies trifft beim Kläger nicht zu, da er monatlich Vergütung erhält. • Eine Auslegung der tariflichen Regel zeigt keinen Willen der Tarifparteien, die Blockteilzeitarbeit dadurch zu behandeln, dass die Beitragsbemessungsgrenze proportional zur Teilzeitquote reduziert wird. • Nach §4 Abs.1 TzBfG ist eine schlechtere Behandlung wegen Teilzeitarbeit nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist; die tarifliche Differenzierung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. • Die gespaltene Rentenformel dient dem Ziel, Versorgungsbedarf für Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze auszugleichen, da diese nicht durch die gesetzliche Rente abgedeckt sind; hierfür ist die unterschiedliche Bewertung geeignet und erforderlich. • Auch eine mittelbare Diskriminierung nach AGG wegen des Geschlechts liegt nicht vor, weil die Regelung neutral ist und das legitime Ziel einer versorgungsangemessenen Leistung verfolgt und angemessene Mittel wählt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf die begehrte Berechnung der Rentenbausteine folgt nicht aus dem TV Lufthansa Betriebsrente, weil die tariflichen Regelungen ausschließlich auf das tatsächlich bezogene jährliche rentenfähige Einkommen abstellen und §5 Abs.5 Unterabs.2 beim Kläger nicht anwendbar ist. Die unterschiedliche Bewertung von Einkommensanteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze stellt keine unzulässige Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit dar, da die gespaltene Rentenformel einen sachlichen Ausgleichs‑ und Versorgungszweck verfolgt. Auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts ist nicht gegeben. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.