Urteil
9 AZR 136/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularvertragliche Bezugnahmeklausel, die nur BAT und Vergütungstarifvertrag nennt, erfasst nicht automatisch später entstandene ergänzende Tarifverträge wie den TV ATZ.
• Der TV ATZ ist ein ergänzender Tarifvertrag zum BAT und begründet keinen Anspruch Dritter, die nicht tarifgebunden sind und in ihrem Vertrag nur den BAT beziehen.
• Bei der Auslegung vorformulierter Arbeitsvertragsklauseln gilt der objektive Sinn für verständige und redliche Vertragspartner; dabei kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass spätere Regelungen einbezogen sind.
• Kirchliche Arbeitsvertragsordnungen wirken nur bei einzelvertraglicher Bezugnahme; eine bloße Verweisung auf diözesane Dienstordnungen reicht ohne weiteren Vortrag nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendbarkeit des TV ATZ bei Bezugnahme nur auf BAT • Eine formularvertragliche Bezugnahmeklausel, die nur BAT und Vergütungstarifvertrag nennt, erfasst nicht automatisch später entstandene ergänzende Tarifverträge wie den TV ATZ. • Der TV ATZ ist ein ergänzender Tarifvertrag zum BAT und begründet keinen Anspruch Dritter, die nicht tarifgebunden sind und in ihrem Vertrag nur den BAT beziehen. • Bei der Auslegung vorformulierter Arbeitsvertragsklauseln gilt der objektive Sinn für verständige und redliche Vertragspartner; dabei kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass spätere Regelungen einbezogen sind. • Kirchliche Arbeitsvertragsordnungen wirken nur bei einzelvertraglicher Bezugnahme; eine bloße Verweisung auf diözesane Dienstordnungen reicht ohne weiteren Vortrag nicht aus. Die Klägerin, seit 1973 bei einer kirchlichen Kindertagesstätte als Kindergärtnerin beschäftigt, beantragte 2009 die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags (Blockmodell) für den Zeitraum 1.12.2009–31.7.2016. Ihr Arbeitsvertrag von 1973 verweist in §2 auf BAT und Vergütungstarifvertrag und enthält kirchliche Dienstpflichten. Der TV ATZ von 1998 regelt Altersteilzeit für unter den BAT fallende Arbeitnehmer. Die Beklagte lehnte den Antrag u.a. mit Hinweis auf Ungewissheit über Ersatzbeschäftigung und diözesane Entscheidungen zur maximalen Dauer ab. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das BAG verwarf die Revision der Klägerin als unbegründet. • Formularvertragliche Bezugnahmeklauseln sind nach ihrem objektiven Wortlaut und Verständnis eines verständigen Vertragspartners auszulegen. • Die Klausel in §2 nennt ausdrücklich nur den BAT und den Vergütungstarifvertrag sowie deren Änderungen; damit wird der TV ATZ nicht erfasst, weil er den BAT ergänzt, ihn aber nicht ändert (§1 TV ATZ zeigt Ergänzungscharakter). • Eine Auslegung, die über den Wortlaut hinaus alle späteren ergänzenden Tarifverträge einbezieht, ist nicht gerechtfertigt, weil dadurch für den Arbeitgeber damals nicht absehbare finanzielle Belastungen (z. B. Altersteilzeit) entstehen könnten. • Es liegt keine Gleistellungsabrede vor; die Beklagte war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht als an die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gebunden dargelegt. • Kirchliche Arbeitsvertragsordnungen entfalten keine normative Wirkung ohne einzelvertragliche Bezugnahme; eine behauptete weitergehende diözesane Bezugnahme wurde nicht substantiiert vorgetragen. • Aus §1 Buchst. a TV ATZ folgt nur der beschriebene Geltungsbereich des Tarifvertrags für tarifgebundene Kreise; dieser erweitert nicht die Wirkung des Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, die lediglich den BAT verweisen. • Folge: Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aus dem TV ATZ. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dem TV ATZ, weil ihr Arbeitsvertrag nur BAT und Vergütungstarifvertrag in Bezug nimmt und damit nicht automatisch den ergänzenden TV ATZ einbezieht. Eine weitergehende Wirksamkeit diözesaner Regelungen wurde nicht dargelegt, sodass keine einzelvertragliche Bezugnahme auf den TV ATZ vorliegt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die Klage abzuweisen, ist rechtlich zutreffend. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.