Urteil
10 AZR 922/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf Entgelt gegen denselben Arbeitgeber in einem früheren Arbeitsverhältnis sind bei der Prüfung der Kürzungsvorschrift des § 20 Abs. 4 TV‑L zu berücksichtigen.
• § 20 Abs. 4 TV‑L verlangt Kürzung nur für Kalendermonate, in denen kein Entgeltanspruch oder Fortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber bestand; dabei reicht ein Anspruch für einen Tag im Monat.
• Die Bemessung nach § 20 Abs. 3 TV‑L bleibt davon unberührt; Absatz 3 regelt nur die zu verwendende Bemessungsgrundlage, nicht die Frage, welche Entgeltansprüche der Kürzung entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung früherer Arbeitsverhältnisse bei Kürzung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV‑L • Ansprüche auf Entgelt gegen denselben Arbeitgeber in einem früheren Arbeitsverhältnis sind bei der Prüfung der Kürzungsvorschrift des § 20 Abs. 4 TV‑L zu berücksichtigen. • § 20 Abs. 4 TV‑L verlangt Kürzung nur für Kalendermonate, in denen kein Entgeltanspruch oder Fortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber bestand; dabei reicht ein Anspruch für einen Tag im Monat. • Die Bemessung nach § 20 Abs. 3 TV‑L bleibt davon unberührt; Absatz 3 regelt nur die zu verwendende Bemessungsgrundlage, nicht die Frage, welche Entgeltansprüche der Kürzung entgegenstehen. Die Klägerin war 2009 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beim beklagten Land in zwei befristeten Arbeitsverhältnissen tätig (31.10.2008–16.08.2009 und 31.08.2009–27.08.2010). Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV‑L Anwendung; die Klägerin war in Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Das Land zahlte für 2009 eine gekürzte Jahressonderzahlung auf der Basis der Beschäftigung vom 31.08. bis 31.12.2009. Die Klägerin verlangte dagegen eine ungekürzte tarifliche Jahressonderzahlung unter Einbeziehung der im ersten befristeten Vertrag zurückgelegten Zeiten; das Land hielt nur das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis für maßgeblich. Die Arbeitsgerichtsbarkeit hatte widersprüchliche Entscheidungen; das BAG entschied im Rahmen der Revision zugunsten der Klägerin. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 20 TV‑L: Anspruch am 1. Dezember (§ 20 Abs. 1), Bemessung nach Abs. 2 und 3, Kürzung nach Abs. 4 für Monate ohne Entgeltanspruch. • Wortlaut: § 20 Abs. 4 TV‑L reduziert die Leistung nur für Kalendermonate, in denen kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts gegen denselben Arbeitgeber besteht; die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob der Entgeltanspruch aus dem am 1. Dezember bestehenden oder aus einem früheren Arbeitsverhältnis herrührt. • Systematik und tarifliche Regelungen: Andere TV‑L‑Normen regeln ausdrücklich die Einbeziehung früherer Arbeitsverhältnisse, weil dort sonst auf das gegenwärtige Verhältnis abgestellt würde; bei § 20 Abs. 4 TV‑L ist eine solche ausdrückliche Regelung nicht erforderlich, da der Wortlaut bereits alle gegen den Arbeitgeber gerichteten Entgeltansprüche erfasst. • Auslegung gemäß Sinn und Zweck: Die Jahressonderzahlung hat Vergütungscharakter und honoriert im Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistungen sowie Betriebstreue; daher ist es sachgerecht, anteilige Zahlungen für Monate zu gewähren, in denen der Arbeitnehmer gegen denselben Arbeitgeber Entgeltansprüche hatte. • Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 bleibt relevant: Absatz 3 regelt, wie die Höhe zu ermitteln ist (z. B. Juli–September oder erster voller Monat bei späterem Beginn), ändert aber nicht die Reichweite des Kürzungsverbots in Abs. 4. • Konsequenz für den Einzelfall: Die Klägerin hatte in jedem Kalendermonat 2009 einen Entgeltanspruch gegen das Land, weil die Zeiten des ersten befristeten Vertrags einzubeziehen sind; eine Kürzung war deshalb unzulässig. • Prozessrechtlich: Ausschlussfrist und Zinsanspruch sind gewahrt bzw. ergeben sich aus § 37 Abs. 1 TV‑L und §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 20 Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV‑L. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des LAG Düsseldorf wird aufgehoben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt. Die Klägerin hat einen weiteren Anspruch auf tarifliche Jahressonderzahlung für 2009 in Höhe von 664,94 Euro brutto, weil § 20 Abs. 4 TV‑L eine Kürzung nur für Kalendermonate erlaubt, in denen kein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber bestand, und Entgeltansprüche aus dem früheren befristeten Arbeitsverhältnis der Klägerin einzubeziehen sind. Die Ausschlussfrist war gewahrt; ferner stehen der Klägerin Zinsen aus den gesetzlichen Vorschriften zu. Das beklagte Land trägt die Kosten von Berufung und Revision.