Urteil
6 AZR 303/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kündigung vom 29.12.2009 war nicht allein deshalb nach §102 BetrVG unwirksam, weil die Betriebsratsanhörung durch einen betriebsfremden Rechtsanwalt erfolgte; §174 BGB findet insoweit keine unmittelbare oder analoge Anwendung.
• Deutsche Gerichte sind international zuständig; Bestellung und Befugnisse des Sonderliquidators sind nach griechischem Recht zu beurteilen und begründen Passivlegitimation der Beklagten.
• Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung und vom Berufungsgericht sorgfältig aufzuklären; liegt Zweifel an fristgerechter Begründung vor, ist Zurückverweisung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Berufungsschutz: Verfahrenserfordernis Berufungsbegründung und Betriebsratsanhörung • Die Kündigung vom 29.12.2009 war nicht allein deshalb nach §102 BetrVG unwirksam, weil die Betriebsratsanhörung durch einen betriebsfremden Rechtsanwalt erfolgte; §174 BGB findet insoweit keine unmittelbare oder analoge Anwendung. • Deutsche Gerichte sind international zuständig; Bestellung und Befugnisse des Sonderliquidators sind nach griechischem Recht zu beurteilen und begründen Passivlegitimation der Beklagten. • Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung und vom Berufungsgericht sorgfältig aufzuklären; liegt Zweifel an fristgerechter Begründung vor, ist Zurückverweisung erforderlich. Die Klägerin war seit 1984 bei der griechischen Fluggesellschaft O S.A. (in Sonderliquidation) in Deutschland als Teilzeit-Ticketagentin beschäftigt. Nach Sonderliquidation und Einstellung des Flugbetriebs erklärte der Sonderliquidator per Vollmacht eine betriebsbedingte Beendigungskündigung zum 31.03.2010. Der örtliche Betriebsrat wies zuvor ein Anhörungsschreiben nach §174 BGB zurück. Die Klägerin erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage und rügte u.a. fehlende Betriebsratsanhörung und mangelnde Kündigungsbefugnis des Sonderliquidators; sie machte weiter Entgelt- und Schadensersatzansprüche geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab der Berufung statt und hielt die Kündigung wegen der angeblich wirksamen Zurückweisung der Anhörung für unwirksam. Die Beklagte beantragte Revision. Im Revisionsverfahren stellte sich zudem die Frage, ob die Berufung der Klägerin fristgerecht begründet worden war; die Akte enthält widersprüchliche Faxempfangsdaten. • Revision der Beklagten ist begründet; das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung nicht fehlerfrei aus §102 BetrVG wegen angeblicher Anwendbarkeit von §174 BGB analog als unwirksam beurteilt. • §174 BGB findet keine unmittelbare oder analoge Anwendung auf die Betriebsratsanhörung, wenn diese durch einen betriebsfremden Rechtsanwalt erfolgt; insoweit ist die Rechtsprechung des Senats maßgeblich. • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus der EuGVVO; die Bestellung und Rechtsstellung des Sonderliquidators sind nach griechischem Recht zu beurteilen, weshalb keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist. • Die Parteibezeichnung der Klägerin war ungenau, aber so auszulegen, dass die Klage sich von Anfang an gegen die O S.A. unter Sonderliquidation vertreten durch E S.A. richtete; die Beklagte war damit richtig in Anspruch genommen. • Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung nach deutschem Prozessrecht und vom Berufungsgericht zu prüfen; der Senat kann diese Prüfung nicht selbst abschließend ersetzen. • Aus den Faxaufdrucken folgt, dass Teile der Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen sind; ohne Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Frage des fristgerechten Eingangs der vollständig unterschriebenen Begründung kann materiell nicht entschieden werden. • Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist erforderlich, damit dieses klärt, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen ist und ggf. über Wiedereinsetzung zu entscheiden; das Revisionsgericht darf die Wiedereinsetzung nur in Ausnahmen selbst gewähren. • Bei Prüfung der Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht u.a. zu prüfen, ob die Versäumung auf das Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist, ob Wiedereinsetzungstatsachen aktenkundig sind und ob die Jahresfrist des §234 Abs.3 ZPO betroffen ist. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 28.03.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Klärung der Zulässigkeit der Berufung und gegebenenfalls zur Entscheidung über Wiedereinsetzung, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsgericht hat festgestellt, dass die Berufungsbegründung nicht ohne weiteres als rechtzeitig nachgewiesen ist und dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Feststellung zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen angeblicher Anwendung des §174 BGB analog nicht tragfähig ist. Das Landesarbeitsgericht muss nun klären, ob die Berufung fristgerecht begründet wurde und, abhängig davon, die Wiedereinsetzungsanträge sowie die materiellen Unwirksamkeitsgründe und die geltend gemachten Zahlungsansprüche prüfen.