OffeneUrteileSuche
Urteil

6 AZR 6/12

BAG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Kündigung vom 24. Dezember 2009 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. • Erfolg der Klägerin im Revisions- und Berufungsverfahren führt zur Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. • Parteien können gemäß § 313a ZPO auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Entscheidungsgründe
Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses nach angefochtener Kündigung • Die Kündigung vom 24. Dezember 2009 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. • Erfolg der Klägerin im Revisions- und Berufungsverfahren führt zur Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. • Parteien können gemäß § 313a ZPO auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten. Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten und erhielt am 24. Dezember 2009 eine Kündigung. Die Klägerin focht die Kündigung an und erhob Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden sei. Die Vorinstanzen entschieden zunächst zugunsten der Beklagten; das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte ein erstinstanzliches Urteil. Die Klägerin legteRevision beim Bundesarbeitsgericht ein. Die Parteien verzichteten auf die Ausführung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO. Streitgegenstand war allein die Wirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Relevante Tatsachen betreffen Datum der Kündigung, den Klageantrag auf Feststellung und die prozessualen Schritte bis zur Revision. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Rügen der Klägerin. • Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und ändert das Urteil des Arbeitsgerichts zu Lasten der Beklagten. • Die Prüfung ergab, dass die Kündigung vom 24. Dezember 2009 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat; damit ist das Arbeitsverhältnis fortbestehend festzustellen. • Die Parteien hatten auf Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, was die Entscheidung nicht hindert (§ 313a ZPO). • Die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt; eine Ausnahme erfolgt für Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin in einem Termin entstanden sind. • Rechtsgrundlagen und einschlägige Normen betreffen das Arbeitsrecht und prozessuale Regeln zur Entscheidung und Kostenverteilung; maßgeblich ist die Feststellungsklage über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist. Damit hat die Klägerin in der Sache obsiegt, weil die Kündigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht beendet hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit der Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 20. Juni 2011 verursacht wurden; diese hat die Klägerin zu tragen.