Urteil
6 AZR 754/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kündigung ist nicht wirksam, wenn das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Aufhebung der Kündigung nicht zutreffend beurteilt haben und das Bundesarbeitsgericht die Feststellung trifft, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
• Die Revision des Arbeitnehmers kann zur teilweisen Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen und zur Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses führen.
• Kostenentscheidung kann zwischen den Parteien nach Anteilen verteilt werden; die Kosten der Revision trägt die unterliegende Partei im Revisionsverfahren.
Entscheidungsgründe
Kündigungsfeststellungsverfahren – Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses • Eine Kündigung ist nicht wirksam, wenn das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Aufhebung der Kündigung nicht zutreffend beurteilt haben und das Bundesarbeitsgericht die Feststellung trifft, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. • Die Revision des Arbeitnehmers kann zur teilweisen Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen und zur Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses führen. • Kostenentscheidung kann zwischen den Parteien nach Anteilen verteilt werden; die Kosten der Revision trägt die unterliegende Partei im Revisionsverfahren. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. und erhielt am 15. Januar 2010 eine Kündigung. Er erhob Klage und begehrte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger teilweise statt; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1. zurück. Der Kläger legte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der Kündigung und damit das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses; die prozessuale Auseinandersetzung betraf außerdem die Verteilung der Kosten erster und zweiter Instanz sowie der Revision. • Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers teilweise für begründet erachtet und das landesarbeitsgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben. • Auf die Berufung des Klägers wurde das erstinstanzliche Urteil in dem Umfang abgeändert, dass festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. Januar 2010 nicht aufgelöst worden ist. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; das Gericht hat die Entscheidung auf dieser Grundlage getroffen und den Feststellungsantrag des Klägers bestätigt. • Rechtliche Grundlagen und Erwägungen betreffen das Kündigungsrecht und das Feststellungsverfahren (Arbeitsrecht), wobei die ordnungsgemäße Anwendung der prozessualen Vorschriften zu Revision und Berufung maßgeblich war. • Das Gericht hat außerdem die Verteilung der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten geregelt: unterschiedliche Kostenanteile in erster und zweiter Instanz sowie die Tragung der Revisionskosten durch die Beklagte zu 1. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers teilweise stattgegeben und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben, soweit dieses die Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hatte. Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. Januar 2010 nicht aufgelöst worden ist. Die Parteien tragen die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten nach den vom Gericht festgelegten Anteilen; die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen. Insgesamt hat der Kläger in der Hauptsache obsiegt, weil die Kündigung nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, und ihm somit die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zugesprochen wurde.