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Urteil

6 AZR 755/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn form- oder fristwahrende Voraussetzungen nicht vorliegen und das Arbeitsverhältnis deshalb fortbesteht. • Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung Fehler gemacht; das Revisionsgericht kann die Kündigung für unwirksam feststellen. • Kosten- und Gebührenverteilung können gerichtlich abweichend geregelt werden, insbesondere trägt die unterliegende Partei die Kosten der Revision.
Entscheidungsgründe
Kündigung unwirksam; Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses • Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn form- oder fristwahrende Voraussetzungen nicht vorliegen und das Arbeitsverhältnis deshalb fortbesteht. • Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung Fehler gemacht; das Revisionsgericht kann die Kündigung für unwirksam feststellen. • Kosten- und Gebührenverteilung können gerichtlich abweichend geregelt werden, insbesondere trägt die unterliegende Partei die Kosten der Revision. Der Kläger war bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Am 24. Dezember 2009 erklärte die Beklagte zu 1. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger erhob Klage und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst sei. Die Arbeitsgerichtsbarkeit entschied in erster und zweiter Instanz unterschiedlich über die Wirksamkeit der Kündigung. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision des Klägers und die Berufung gegen die Zurückweisung seiner Ansprüche. Im Ergebnis wurde die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und das Arbeitsgerichtsurteil teilweise abgeändert. Es wurde festgestellt, dass die Kündigung vom 24. Dezember 2009 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten wurden zwischen den Parteien verteilt. • Die Revision des Klägers war begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Berufung bezüglich der Beklagten zu 1. zu Unrecht zurückgewiesen hatte und damit die Wirksamkeit der Kündigung nicht zutreffend beurteilt wurde. • Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung vom 24. Dezember 2009 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat; damit bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 1. bestehen. • Die prozessuale Kostenverteilung wurde unter Berücksichtigung des Teilerfolgs vorgenommen: Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten sind zwischen Kläger und Beklagten anteilig aufzuteilen; die Beklagte zu 1. trägt die Kosten der Revision. • Rechtliche Bewertung stützte sich auf die grundsätzliche Voraussetzung wirksamer Kündigungen nach dem Arbeitsrecht, wonach form- und fristgerechte sowie inhaltlich wirksame Erklärungen erforderlich sind; unterbliebene oder fehlerhafte Voraussetzungen führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. • Mangels weiterer Angaben über Tatsachen und Entscheidungsgründe haben die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidgründen verzichtet, was die Begründung der Kostenverteilung und die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses nicht berührt. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers bezüglich der Beklagten zu 1. zurückgewiesen worden war, und das erstinstanzliche Urteil wurde dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist. Damit bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 1. bestehen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten wurden zwischen den Parteien anteilig verteilt; die Beklagte zu 1. trägt die Kosten der Revision. Insgesamt hat der Kläger damit substantielle Rechte durchgesetzt, weil die Kündigung als unwirksam angesehen wurde und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt wurde.